Während wir an dieser Stelle gewöhnlich über erbrechtliche Probleme berichten, bei denen es darum geht, wie Sie bei einen Erbfall zu Ihrem Recht kommen oder aber unberechtigte Ansprüche abwehren, betrachten wir heute einen Erbfall von der arbeitsintensiven Seite, denn der Tod eines Angehörigen bringt nicht nur Streit ums Erbe mit sich, sondern auch viele Dinge, die nun zu beachten und zu erledigen sind. Wer hier trödelt oder nachlässig ist verschenkt oft bares Geld. Zunächst ist wichtig, dass dann, wenn Sie vom Tod eines Angehörigen überrascht werden und aufgrund Ihrer Stellung derjenige oder diejenige sind, die sich nun um alles kümmern muss, trotz der vorhandenen Trauer nicht nur reagieren, sondern rasch aktiv werden, weil die meisten Verträge, die der Erblasser oder die Erblasserin zu Lebzeiten abgeschlossen haben, nicht automatisch mit dem Tod enden, sondern auf die Erben übergehen…
Welche Verträge enden mit dem Tod?
Grundsätzlich enden nur solche Verträge mit dem Tod, die höchstpersönlicher Natur sind. Dies sind Verträge, bei denen für gewöhnlich nur allein der Erblasser oder die Erblasserin die Leistung erbringen kann. Bei Berufstätigen ist dies zunächst der Arbeitsvertrag. Auch die private Krankenversicherung, Verträge mit Pflegeheimen oder ambulanten Pflegediensten enden regelmäßig mit dem Tod. Gleiches gilt für höchstpersönliche Mitgliedschaften in Vereinen, beispielsweise beim Sportverein oder im Kegelclub. Auch, wenn in solchen Fällen keine Kündigung erforderlich ist, sollten Sie gleichwohl, um die Sache zu beschleunigen, die jeweiligen Vertragspartner über den Tod informieren. Zum Nachweis fügen Sie einem solchen Schreiben am besten eine Kopie der Sterbeurkunde bei. Wenn Sie den Nachweis haben möchten, dass das Schreiben auch tatsächlich zugegangen ist, dann empfiehlt sich eine Versendung mittels Einwurfeinschreiben.
Alle anderen Verträge müssen gekündigt werden
Zählte ein Vertrag nicht zur vorgenannten Gruppe, dann endet dieser nicht automatisch, sondern zur Beendigung ist eine einseitige Kündigungserklärung erforderlich. Dies jedenfalls dann, wenn man sich mit dem Vertragspartner nicht über eine einvernehmliche Aufhebung einigt.
Wohnen
Hat der Verstorbene zur Miete gewohnt, dann sollten Sie zeitnah den Vermieter vom Todesfall verständigen. Angehörige, die mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt gelebt haben, aber nicht Vertragspartner waren, können, wenn sie dies möchten, grundsätzlich einen Eintritt in das Mietverhältnis erklären, sodass sie nicht befürchten müssen, ihr Dach über dem Kopf zu verlieren. Der Vermieter muss dann grundsätzlich das Mietverhältnis mit dem Eingetretenen fortsetzen.
Tritt niemand ein, dann geht das Mietverhältnis auf die Erben über. Diese können dann mit der gesetzlichen Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende kündigen. Im Todesfall steht umgekehrt auch dem Vermieter ein Sonderkündigungsrecht zu, ohne dass er ein berechtigtes Interesse, wie es sonst für gewöhnlich bei einer Vermieterkündigung erforderlich ist, nachweisen muss.
Hat der Erblasser oder die Erblasserin Mietschulden, dann gehen diese auf den oder die Erben über. Wenn ohnehin Zweifel bestehen, ob die Erbschaft wegen möglicher Überschuldung ausgeschlagen werden soll, dann erkundigen Sie sich am besten gleich beim Vermieter, ob alle Mieten bezahlt worden sind oder noch Außenstände bestehen, wie beispielsweise rückständige Mieten oder aber Nebenkostennachzahlungen.
Hat der oder die Verstorbene dagegen in Wohnungseigentum gewohnt, dann fällt die Wohnung zunächst, auch wenn testamentarisch etwas anderes geregelt sein sollte, zunächst in den (ungeteilten) Nachlass mit der Folge, dass dieser dann für die laufenden Wohngeldzahlungen haftet. Auch eine Wohngebäudeversicherung ist objektbezogen und endet nicht automatisch.
Krankenkasse
Eine Abmeldung bei der Krankenkasse erfolgt gegen Vorlage einer Sterbeurkunde. Handelt es sich dabei um eine Familienversicherung, sind also Ehegatte und/oder Kinder mitversichert, dann müssen Sie beachten, dass diese nach 4 Wochen ausläuft, also die Mitversicherten, gegebenenfalls ohne Versicherungsschutz dastehen und sich, um dies zu vermeiden, nunmehr anderweitig versichern müssen. Besteht keine eigene Versicherungspflicht, dann kommt entweder eine freiwillige gesetzliche Versicherung oder aber eine private Krankenversicherung in Betracht.
Privathaftpflicht und Hausratversicherung
Sind in der Privathaftpflichtversicherung weitere Personen versichert, so läuft diese einfach weiter. Eine Einzelversicherung endet automatisch mit dem Tod, wobei die Verpflichtung zur Beitragszahlung erst mit der Meldung endet. Andere Haftpflichtversicherungen, wie beispielsweise eine Gebäudehaftpflicht oder eine Autohaftpflicht, sind nicht personen-, sondern objektbezogen und gehen damit auf die Erben über.
Übernimmt kein Erbe die Wohnung, dann endet die Hausratversicherung grundsätzlich 2 Monate nach dem Tod des Versicherungsnehmers. Gleichwohl muss die Versicherung, wiederum unter Vorlage einer Sterbeurkunde, rasch informiert werden.
Strom, Gas, Telefon, Rundfunkbeitrag und Abos
Geht es um Energie, Telefon und Rundfunkbeitrag, so sollten Sie vorsorglich unter Vorlage einer Sterbeurkunde außerordentlich und hilfsweise ordentlich kündigen. Da hier allerdings in den Vertragsbedingungen meistens für den Todesfall kein Sonderkündigungsrecht vorgesehen ist, müssen, soweit mit dem Anbieter nicht eine einvernehmliche Beendigung verhandelt werden kann, die Kündigungszeiten eingehalten werden. Hat also der oder die Verstorbene, erst kurz zuvor einen neuen Mobilfunkvertrag abgeschlossen, dann kann der Mobilfunkanbieter auf Vertragserfüllung bestehen. Da auch eine Abmeldung vom Rundfunkbeitrag nur für die Zukunft, aber nicht rückwirkend möglich ist, verschenken Sie auch hier bares Geld, wenn sie nicht unverzüglich den Todesfall unter Vorlage einer Sterbeurkunde anzeigen.
Abos für Streaming Dienste, wie Spotify und Co. oder Netflix sowie Skype laufen weiter und müssen gekündigt werden. Dies gilt auch für die Abos von Zeitungen und Zeitschriften.
Lebensversicherung, Sterbegeldversicherung und Unfallversicherung
Besonderes Augenmerk ist zu richten auf bestehende Lebensversicherungen, Sterbegeldversicherung oder Unfallversicherungen. Dies deshalb, weil derartige Versicherungen oft eine Benachrichtigung innerhalb von kurzen Fristen, oft 48 Stunden, manchmal auch 72 Stunden, verlangen und für den Fall, dass die Frist schuldhaft versäumt wird, Probleme mit der Auszahlung entstehen können. Dies gilt insbesondere dann, wenn zu befürchten ist, dass die Versicherung hinsichtlich der Todesursache eigene Nachforschungen anstellen möchte, also wohlmöglich auf eine Obduktion besteht. Neben dem Versicherungsschein und der Sterbeurkunde wird hier auch oft eine ärztliche Bescheinigung über die Todesursache verlangt.
Finanzamt
Last but not least darf auch das Finanzamt nicht vergessen werden. Aufgrund der im deutschen Erbrecht geltenden Gesamtrechtsnachfolge übernimmt nämlich der Erbe oder die Erben die Rechtsstellung des Erblassers, also die Verpflichtung noch nicht abgegebene Steuererklärungen einzureichen und Steuerschulden zu bezahlen. Dies gilt nicht nur für das Sterbejahr, sondern auch regelmäßig für die vorangegangenen 4 Jahre. Während also Erben einerseits die Verpflichtungen gegenüber dem Finanzamt übernehmen und auch Steuernachzahlungen leisten müssen, fallen etwaige Steuererstattungen in den Nachlass. Diese Steuerverpflichtung besteht aufgrund der Rechtsnachfolge nach dem Erblasser.
Daneben besteht für die Erben natürlich die eigene Verpflichtung, wenn die Steuerfreibeträge überschritten sind, eine eigene Erbschaftssteuererklärung abzugeben. Nachdem vom Nachlassgericht eine Quermeldung an das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt geht, ist dort auch bereits in groben Zügen der Wert des Nachlasses bekannt, jedenfalls, so, wie Sie in dem Nachlassverfahren gegenüber dem Nachlassgericht angegeben haben.
Digitaler Nachlass
War der Erblasser oder die Erblasserin in sozialen Medien aktiv, dann müssen Sie sich auch über den digitalen Nachlass kümmern. In der Praxis ist dies der schwierigste Part, weil oft gar nicht bekannt ist, wo überall online Konten und Zugänge unterhalten worden sind. Hier ist meistens hilfreich, wenn man sich Zugang zum E-Mail-Konto oder Mobiltelefon verschaffen kann, weil aufgrund einer Kontrolle des E-Mail-Verkehr oft schnell ersichtlich wird, auf welchen Plattformen der Erblasser oder die Erblasserin aktiv waren.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.