Die Ferien stehen vor der Tür. Viele Schüler und Studenten nutzen die Sommer- oder Semesterferien, dazu ihr Taschengeld aufzubessern und Geld zu verdienen. Nachfolgend erfahren Sie, wie Ihr Verdienst im Ferienjob steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich behandelt wird.
1. Der ganz „normale“ Minijob (Geringfügige Beschäftigung)
Wer einen Minijob hat, zahlt weder Lohnsteuer noch Sozialversicherungsbeiträge, wenn man nicht mehr als 450 Euro im Monat verdient Allerdings müssen sich studentische Minijobber – ebenso wie alle anderen – dafür ausdrücklich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Sollen mit dem Minijob bereits Zeiten für die Rentenversicherung erworben werden, sollte auf die Befreiung verzichtet werden, wobei nicht die geringen Rentenansprüche (ca. 4.50 Euro monatlich) sondern vielmehr der volle Versicherungsschutz inklusive Reha-Maßnahmen und Erwerbsminderungsrente dafür spricht. Bei einem Monatsverdienst von 450 Euro im gewerblichen Bereich müssen dazu derzeit 16,65 Euro aufgewandt werden.
2. Der „Ferienjob“ (Kurzfristige Beschäftigung)
Liegt der Verdienst während der Ferien oberhalb der Minijob-Grenze, kann die Arbeit trotzdem sozialversicherungsfrei bleiben, wenn diese von vornherein auf drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Ansonsten fallen Sozialversicherungsbeiträge an.
3. Mit „Steuerkarte“
Schüler/Studenten die „auf Steuerkarte“ arbeiten, müssen ihrem Arbeitgeber Geburtsdatum und Steueridentifikationsnummer mitteilen. Beim ersten Beschäftigungsverhältnis fallen sie in die Steuerklasse I und Lohnsteuer wird erste fällig, wenn sie mehr als 994 Euro im Monat verdienen. (Stand: Juli 2017). Die Steueridentifikationsnummer kann beim Bundeszentralamt für Steuern in Bonn erfragt werden.
Schüler/Studenten, die mit Steuerkarte arbeiten und bei denen Lohnsteuer einbehalten wurde, können sich die vom Arbeitgeber einbehaltene und ans Finanzamt abgeführte Lohnsteuer zurückholen. Dazu müssen sie Anfang 2018 eine Steuererklärung abgeben. Bleibt man nach Abzug der steuermindernden Beträge für das Jahr 2017 unter 8.820 Euro, werden die einbehaltenen Steuern in voller Höhe erstattet.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes Lohnsteuerhilfevereine e. V.)