Das Verhältnis zwischen dem Erben einerseits und dem Pflichtteilsberechtigten andererseits ist spannungsgeladen. Während nämlich der Erbe ein Interesse daran hat, den Nachlass, zumindest im Hinblick auf mögliche Pflichtteilsansprüche, möglichst gering zu halten, hat der Pflichtteilsberechtigte ein Interesse daran, dass der Nachlass vollständig und wahrheitsgemäß ermittelt wird. Im Rahmen seines ihm zustehenden Auskunftsrechts nach § 2314 BGB kann er deshalb vom Erben Auskunft durch Erstellung eines Nachlassverzeichnisses verlangen. Bestehen Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskünfte, dann kann der Pflichtteilsberechtigte darüber hinaus verlangen, dass der Erbe diesbezüglich eine eidesstattliche Versicherung abgibt.
Aber auch, wenn das privatschriftlich erstellte Nachlassverzeichnis auf den ersten Blick keinen Anlass dafür gibt eine eidesstattliche Versicherung zu verlangen, hat der Pflichtteilsberechtigte gleichwohl einen Anspruch darauf, dass der Erbe nun zusätzlich ein notarielles Nachlassverzeichnis, zu dem der Pflichtteilsberechtigte hinzugezogen wird, erstellen lässt. Dagegen kann sich der Erbe nur ganz ausnahmsweise verwehren, nämlich wenn dies rechtsmissbräuchlich wäre. Dies wird von vielen Erben verkannt. Wird daher gegen den Erben ein solcher Anspruch auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses im Rahmen einer gerichtlichen Stufenklage geltend gemacht, dann ist regelmäßig die einzig richtige Reaktion darauf, den Anspruch anzuerkennen und sich nicht etwa dagegen zu verteidigen. Das Gericht würde dann bereits im ersten Verhandlungstermin über den Pflichtteil Anspruch auf Antrag ein entsprechendes Anerkenntnisteilurteil über den Auskunftsanspruch erlassen. Dies ist kostengünstiger, als wenn der Erbe streitig zur Auskunftserteilung verurteilt wird.
In einem vom OLG München (Urteil vom 01.06.2017 – 23 U 3956/16) entschieden Rechtsstreit hat das Gericht exemplarisch dazu ausgeführt, weswegen das notarielle Verzeichnis regelmäßig neben dem privaten Verzeichnis verlangt werden kann. Das Gericht hat auch dazu Stellung bezogen, wann ausnahmsweise wegen Rechtsmissbrauchs ein solcher Anspruch nicht besteht.
Anspruch auf notarielles Nachlassverzeichnis besteht grundsätzlich auch bei bereits erteiltem privaten Nachlassverzeichnis
Der Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses wird, so die Richter, nicht dadurch berührt, dass der Erbe bereits ein privates Verzeichnis vorgelegt hat. Vielmehr kann der Pflichtteilsberechtigte die Ansprüche auf Erteilung eines privaten und eines notariellen Verzeichnisses neben- oder hintereinander geltend machen (BGH NJW 1961, 602, OLG Karlsruhe, NJW RR 2007, 881). Das Verlangen nach einem notariell aufgenommenen Verzeichnis ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, wenn zuvor ein privates Verzeichnis vorgelegt wurde.
Denn dem notariell aufgenommenen Verzeichnis kommt eine größere Richtigkeitsgarantie zu. Nur in besonderen Fällen kann dem Anspruch aus § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB, wie jedem anderen Anspruch auch, der Einwand des Rechtsmissbrauchs oder der Schikane entgegenstehen, wobei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Zwar ist die Beklagte bereits betagt und nach ihrem Vortrag krank und die Parteien sind seit langem verstritten. Dies lässt die Klage aber nicht rechtsmissbräuchlich erscheinen.
Übernimmt Pflichtteilsberechtigter die Kosten der Verzeichniserstellung, dann kann dem Anspruch auf Erstellung eines notariellen Verzeichnisses auch nicht die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB entgegengehalten werden
Zwar kann der Erbe, so das Gericht, die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses dann verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden sind. Ist ein Aktivnachlass nicht vorhanden, hätte letztlich der Erbe diese Kosten aus seinem Privatvermögen aufzubringen. Dies spricht dafür, entsprechend § 1990 Abs. 1 Satz 1 BGB dem Erben die Möglichkeit zu eröffnen, bei Dürftigkeit des Nachlasses die Einholung eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu verweigern (vgl. OLG Schleswig, ZEV 2011, 31, OLG München, Beschluss vom 17.06.2013, 20 U 2127/13). Der BGH hat entsprechendes für den Wertermittlungsanspruch nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB angenommen (vgl. BGH Urteil vom 19.04.1989, IV a ZR 85/88).
Bei Dürftigkeit des Nachlasses verbleibt die Möglichkeit, eine private Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 1 BGB und gegebenenfalls eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Auskunft vom Erben zu verlangen. Den Nachweis der Dürftigkeit hat die Beklagte zu führen.
Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles ist der Beklagten nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Einrede der Dürftigkeit nach § 1990 Abs. 1 BGB zu berufen. Denn der Kläger hat der Beklagten mehrfach ausdrücklich angeboten, die gesetzlich anfallenden Notarkosten zu übernehmen. Auch hat er angeboten, die gesetzlich anfallenden Gebühren im Voraus direkt an den Notar zu entrichten. Nachvollziehbare Gründe, weshalb die Beklagte sich dennoch unter Berufung auf die Dürftigkeit des Nachlasses einer notariellen Aufnahme verweigert, hat sie nicht dargetan und sind auch nicht ersichtlich.
Sowohl Pflichtteilsberechtigter als auch sein Rechtsbeistand haben Anspruch auf Zuziehung zur Verzeichniserstellung
Das Urteil des Landgerichts begegnet keinen Bedenken, insoweit der Tenor wiedergibt, dass bei der Aufstellung des Nachlassverzeichnisses ein Rechtsbeistand des Klägers zuzuziehen ist. Das Anwesenheitsrecht des Klägers gilt auch für die Aufnahme des notariellen Verzeichnisses und umfasst auch die Zuziehung eines Vertreters oder Beistands.
Erben nehmen oft die Verpflichtung zur Erstellung eines Nachlassverzeichnisses nicht ernst genug. Deshalb ist in der Praxis manchmal verwunderlich, welche Vermögenswerte dann doch noch auftauchen, wenn ein Notar dem Erben auf den Zahn gefühlt hat.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.