Leben Sie auch in einer Patchworkfamilie? Dann sind Sie nicht allein, denn mehr als 10 % aller deutschen Familien sind zwischenzeitlich eine Patchworkfamilie und die Tendenz ist mit zunehmender Scheidungsrate weiter steigend. Das, was auf den ersten Blick für langzeitgeschädigte Ehepartner ganz spannend klingt, nämlich neuer Partner, weitere Kinder und somit viel Spaß und Abwechslung, kann in der Praxis ziemlich stressig sein. Dies erst recht, wenn auch noch außerhalb der eigentlichen Patchworkfamilie die Ex-Partner mitmischen. Was bei allem Stress aber oft vergessen wird ist, dass die Patchworkfamilie, rein rechtlich betrachtet, keine Familie ist, sondern 2 unterschiedliche Familien zusammenleben, was ohne ein Testament dazu führen kann, dass am Ende nicht nur Streit entsteht, sondern auch die Kinder aus erster Ehe benachteiligt werden. Wir sagen Ihnen die wichtigsten Eckpunkte und zeigen worauf Sie achten müssen und wo die Fallstricke liegen.
Erbt die getrennt lebende Ehefrau/Ehemann?
Für den Fall, dass Sie mit Ihrem neuen Partner oder Ihrer neuen Partnerin nur zusammenleben, aber noch nicht geschieden sind, dann müssen Sie auf jeden Fall ein Testament machen, denn in dieser Phase steht trotz der Trennung den ehemaligen Ehegatten nicht nur ein gesetzliches Erbrecht zu, sondern es gelten beispielsweise auch gemeinschaftlich mit diesem verfasste Ehegattentestamente oder Erbverträge weiter.
Diese Problematik stellt sich natürlich nicht, wenn Sie zwischenzeitlich geschieden und mit Ihrem neuen Partner nun verheiratet sind.
Neue Ehe kann zur Benachteiligung von Kindern aus der ersten Ehe führen
Wenn Sie aber nun denken, dass erbrechtlich alles in trockenen Tüchern ist, weil sie erfolgreich geschieden und nun mit Ihrem neuen Partner oder Ihrer neuen Partnerin verheiratet sind, dann ist auch dies ein weitverbreiteter Irrtum, denn jetzt kann eine Konstellation im Rahmen des gesetzlichen Erbrechts auftreten, wodurch ungewollt Ihre Kinder aus erster Ehe schlechter gestellt werden! Unterstellen wir beispielsweise Sie sind in zweiter Ehe verheiratet und haben ein Kind aus erster Ehe, das vielleicht auch mit in Ihrem Haushalt lebt, also trotz der Scheidung oder Kontakt besteht, und mit dem neuen Partner ein weiteres Kind und Sie sind der oder die Erstversterbende.
Nach der gesetzlichen Erbfolge ist es nun so, dass Ihr Vermögen im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu ½ auf Ihren neuen Ehegatten und zu jeweils ¼ auf das Kind aus erster Ehe und zu 1/4 auf das Kind aus zweiter Ehe übergeht.
Verstirbt dann Ihr Ehepartner, dann steht das gesetzliche Erbrecht, jedenfalls dann, wenn dieser nicht Ihr Kind aus erster Ehe adoptiert hat, nur noch dem Kind aus zweiter Ehe zu, während das Kind aus erster Ehe (ohne testamentarische Regelung) leer ausgeht. Um es zu verdeutlichen: haben Sie beispielsweise das Familienheim mit in die Patchworkfamilie gebracht, dann würden am Ende des Tages dem Kind aus zweiter Ehe nach der gesetzlichen Erbfolge ¾ und dem Kind aus erster Ehe lediglich ¼ gehören. Falls Sie dies nicht möchten, dann müssen Sie dies durch entsprechende testamentarische Regelungen ändern.
Wie lässt sich eine Benachteiligung von Kindern aus erster Ehe vermeiden?
Wenn Sie durch entsprechende testamentarische Regelungen vermeiden möchten, dass Ihr Kind oder Ihre Kinder aus erster Ehe durch die Sondersituation „Patchworkfamilie“ benachteiligt werden, dann müssen Sie, so hart es klingt, Ihren neuen Ehegatten enterben.
Erbeinsetzung der Kinder mit Vermächtnis zugunsten des Ehegatten
Das klingt zwar auf den ersten Blick ziemlich hart und lieblos. Auf den zweiten Blick gibt es aber wiederum Möglichkeiten dies abzufedern und dem überlebenden Ehegatten alles zuzuwenden, was er für das weitere Leben benötigt, ohne dass dies zulasten der Kinder aus erster Ehe geht. In dem vorgenannten Beispiel mit dem Familienheim könnte eine Regelung dann so aussehen, dass hier geregelt wird, dass Erben nur die Kinder sein sollen. Um nun zu verhindern, dass der überlebende Ehegatte nun der Willkür der Kinder ausgesetzt ist, müssen Sie aber auch für diesen Vorsorge treffen. Sie könnten beispielsweise für diesen im Wege eines Vermächtnisses ein lebenslanges Wohnrecht oder aber sogar einen Nießbrauch festlegen. Der Unterschied zwischen Wohnrecht und Nießbrauch besteht darin, dass bei dem Wohnrecht der Ehegatte nur weiter berechtigt ist, in der Immobilie zu leben, während beim Nießbrauch der auch in der Lage wäre, auszuziehen um dann bis zu seinem Lebensende oder bis er den Nießbrauch freiwillig aufgibt, den Nutzen aus der Immobilie zu ziehen, also beispielsweise Mieteinnahmen. Um Streit zu vermeiden, sollte weiter geregelt werden, dass dem überlebenden Ehegatten auch nach ihrem Tod die uneingeschränkte Nutzung am Hausrat zusteht.
Vorerbschaft und Nacherbschaft anordnen
Eine andere Variante kann sein, dass Sie Ihren Ehegatten lediglich als Vorerben und die Kinder dann zu Nacherben einsetzen. Der Vorerbe ist dabei nur eine Art Erbe auf Zeit, während der Nacherbe dann nach dessen Tod zum Zug kommt. Damit kann sichergestellt werden, dass der Anteil am Nachlass, der beim ersten Erbfall an den überlebenden Ehegatten geht, beim zweiten Erbfall dann nicht vollständig in dessen Familie landet. Dies jedenfalls dann, wenn Sie nur eine nicht befreite Vorerbschaft angeordnet haben. Bei einer befreiten Vorerbschaft ist die Gefahr sehr groß, dass die Befreiung des Ehegatten sich zum Nachteil der Sprösslinge aus der ersten Ehe auswirkt.
Ehegattentestament oder Erbvertrag mit neuem Ehegatten können ebenfalls Kinder benachteiligen
Wenn Ihr neue Ehegatte darauf drängt, dass Sie mit diesem ein Ehegattentestament oder einen Erbvertrag machen, dann müssen Sie darauf achten, dass auch Ihr Kind oder Ihre Kinder aus erster Ehe hinreichend bedacht werden. Selbst, wenn Ihr Partner dann vor Ihnen verstirbt, haben Sie meistens keine Möglichkeit mehr eine solche Regelung zu korrigieren. Unsere Kanzlei begleitet gerade einen Rechtsstreit, bei dem sich genau eine solche Konstellation zum Nachteil des Sohns aus erster Ehe der Ehefrau auswirkt. Diese hatte einen Sohn mit in die Ehe gebracht und dann mit ihrem neuen Ehemann noch zwei Töchter bekommen. Als der Ehemann dann schwer erkrankt ist und der Tod absehbar war, hat er dann seine Frau dazu gebracht, mit ihm ein gemeinschaftliches Ehegattentestament abzuschließen, in der zunächst diese und danach die beiden gemeinschaftlichen Töchter erben sollten, während der in die Ehe mitgebrachte Sohn aus erster Ehe leer ausgehen sollte. Der Mutter war dann aber die Bevorzugung der beiden Töchter aus zweiter Ehe ein Dorn im Auge. Sie hat deshalb dann noch ein Einzeltestament gemacht, in dem nicht nur geregelt war, dass alle drei Kinder gleich erben sollten, sondern in dem den Kindern auch ans Herz gelegt worden ist, nicht zu streiten. Als dann der Erbfall eingetreten ist, haben sich (rechtlich korrekt) die beiden Töchter darauf berufen, dass das Einzeltestament der Mutter wegen des vorrangigen Ehegattentestaments unwirksam ist, so dass dem Sohn/Bruder kein Erbteil, sondern nur der Pflichtteil zusteht. Damit aber nicht genug. Jetzt darf der Sohn auch noch vor Gericht mit den Töchtern über die Höhe seines Pflichtteils streiten. Dass die Mutter alle drei Kinder gleichbehandelt sehen wollte, hat nur eine moralische Komponente. Rechtlich ist dies aber bedeutungslos. Der Fall zeigt, dass sie keinesfalls darauf vertrauen dürfen, dass Ihre Kinder, auch wenn sie sich gut verstehen, jenseits gesetzlicher Ansprüche eine Regelung treffen werden, die Ihrem Willen entspricht. Sie selbst stehen in der Verantwortung Ihren Willen so in ein Testament zu fassen, dass Ihre Abkömmlinge so behandelt werden, wie Sie dies gewünscht haben.
Regelungen in einem Patchwork-Testament sind sehr individuell
Da Regelungen in einem Patchwork-Testament sehr Einzelfall bezogen sind, muss eine Regelung Ihres Nachlasses nicht nur in allen Nuancen gut durchdacht, sondern anschließend auch sprachlich korrekt und treffsicher formuliert werden. Ohne kompetente Rechtsberatung ist dies für einen juristischen Laien nahezu unmöglich. Tun Sie sich und Ihre Familie etwas Gutes und vermeiden Sie Streit, der nicht nur nach Ihrem Ableben die Familie entzweit, sondern auch das Andenken an Sie selbst dauerhaft beschädigt. Machen Sie ein wirtschaftlich sinnvolles und rechtlich einwandfreies Patchwork-Testament. Wir unterstützen Sie gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.