Vermächtnisansprüche sind für Erben meist lästig. Nicht nur, dass hierdurch der Nachlass geschmälert wird, sondern oft ist dies für den Erben auch noch mit Aufwand verbunden. Deshalb werden Vermächtnisse, wenn sie nicht mit Nachdruck eingefordert werden, oft nur schleppend erfüllt.
- Was viele nicht wissen ist, dass der Vermächtnisanspruch bereits mit Eintritt des Erbfalls fällig wird. Es kommt also nicht darauf an, ob die Erbengemeinschaft sich bereits auseinandergesetzt hat. Dies gilt auch bei einem sog. Vorausvermächtnis, also dann, wenn einem der Erben ein Vermögensgegenstand noch zusätzlich zu seinem Erbteil durch Vermächtnis zugewandt worden ist, ohne dass jedoch ein Ausgleichsanspruch ausgelöst werden soll.
- Ist Gegenstand eines Vermächtnisses ein Grundstück, dann ist die Angelegenheit für den juristischen Laien oft noch komplizierter, weil zum einen eine solche Erfüllung nur in notarieller Form erfolgen kann und zum anderen manche Erben den Vermächtnisnehmer auch mit der (unrichtigen) Behauptung hinhalten, sie könnten den Anspruch augenblicklich noch gar nicht erfüllen, selbst wenn sie wollten, weil sie noch nicht im Grundbuch eingetragen sind. Eine solche Eintragung ist aber weder erforderlich noch erwünscht. Letzteres deshalb, weil dann, wenn der Erbe sich zunächst im Grundbuch eintragen lässt hierdurch nicht nur unnötige Kosten verursacht werden, sondern nunmehr auch die Gefahr besteht, dass der Erbe über das Grundstück an einen Dritten überträgt und dieser auch noch Eigentum erwirbt. Das Grundstück kann dann unwiederbringlich verloren gehen. Der Vermächtnisnehmer hat dann wegen der Erfüllungsvereitelung lediglich einen Schadenersatzanspruch in Geld.
- Der Anspruch auf Auflassung kann bei einem Grundstückvermächtnis jederzeit mit einer Vormerkung, die im Grundbuch eingetragen wird, gesichert werden. Dies geschieht entweder dadurch, dass der Erbe zu einer solchen Eintragung in notarieller Form seine Zustimmung erteilt. Macht er dies nicht, dann kann die mangelnde Zustimmung durch eine einstweilige Verfügung ersetzt werden, die in derartigen Fällen sogar unter erleichterten Voraussetzungen möglich ist. Wie dies funktioniert hatten wir an dieser Stelle bereits mehrfach berichtet. Die dafür anfallenden Kosten muss dann der renitente Erbe tragen.
- Als Vermächtnisnehmer sollten Sie auf jeden Fall darauf achten, dass Sie sich vom Erben nicht zu lange hinhalten lassen, weil sonst die Gefahr besteht, dass der Anspruch verjährt. Im Gegensatz zum Erben erlangt der Vermächtnisnehmer nämlich nicht seine Stellung kraft Gesetzes, also automatisch, sondern er erlangt durch das Vermächtnis nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses, der nötigenfalls mit gerichtlicher Hilfe durchgesetzt werden muss und zwar innerhalb von 3 Jahren, §§ 195, 199 BGB. während lange Zeit die Auffassung vertreten wurde, dass diese kurze Frist auch Grundstücksvermächtnis betrifft, hat das OLG München in seinem Urteil vom 26.07.2017 (7 U 302/17) entschieden, dass hierauf die lange 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB Anwendung findet. Um unnötige Diskussionen über die Frage der Verjährung im Falle eines Rechtsstreits mit dem Erben zu vermeiden, sollten Sie es aber nicht darauf ankommen lassen und deshalb jedenfalls vor Ablauf der 3-jährigen Verjährung Maßnahmen ergreifen, die die Verjährung behindert, also beispielsweise eine Klage zur Durchsetzung ihres Anspruchs einreichen oder aber mit dem Erben einen Verjährungsverzicht vereinbaren.
- Steht dem Vermächtnisnehmer ein gesetzliches Erbrecht zu, das durch das Testament ausgehebelt wurde, dann kann er neben dem im Testament geregelten Vermächtnisanspruch noch zusätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf den Pflichtteil haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Wert des durch Vermächtnis zugewandten Gegenstandes geringer ist als der Wert des Pflichtteilsanspruchs (der Wert des Pflichtteils entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbteils). In diesen Fällen wird dann aber der Wert des Vermächtnisses auf dem Pflichtteilsanspruch angerechnet. Wer als Pflichtteilsberechtigter die Anrechnung eines solchen Vermächtnisses vermeiden möchte, der muss das Vermächtnis ausschlagen. Dann erhält er den ungekürzten Pflichtteil.
Tipp:
Steht Ihnen durch Testament ein Vermächtnisanspruch zu, dann sollten Sie in einem ersten Schritt den Erben unter Fristsetzung schriftlich zu Vermächtniserfüllung auffordern. Kommt der Erbe dieser Aufforderung nicht nach, so gerät er mit Fristablauf in Verzug. Dies bedeutet, nicht nur, dass Sie bei einem Geldvermächtnis mit Fristablauf einen Anspruch auf Bezahlung von Verzugszinsen haben, sondern der Erbe muss dann, wenn Sie nunmehr anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, die dafür anfallenden Kosten auf Grundlage der gesetzlichen Gebühren als Verzugsschaden auch noch übernehmen.
Haben auch Sie Probleme mit einem Vermächtnis, gleichgültig ob als Vermächtnisnehmer oder als Erbe? Wir helfen Ihnen gerne.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.