In der erbrechtlichen Praxis spielt das Vermächtnis eine zentrale Rolle. Besonders komplex wird die Situation, wenn ein Pflichtteilsberechtigter mit einem Vermächtnis bedacht wird. In solchen Fällen stellt sich die Frage, wie das Vermächtnis mit dem Pflichtteilsanspruch interagiert und unter welchen Bedingungen der Pflichtteilsberechtigte neben dem Vermächtnis auch noch einen Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB geltend machen kann.
Was ist ein Vermächtnis?
Ein Vermächtnis stellt eine Zuwendung des Erblassers an eine Person dar, ohne dass diese Person als Erbe eingesetzt wird. Der Vermächtnisnehmer hat lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den oder die Erben auf Herausgabe des vermachten Gegenstands oder der vermachten Summe. Pflichtteilsberechtigte, wie z. B. Abkömmlinge, Ehegatten oder Eltern des Erblassers, können auch durch ein Vermächtnis begünstigt werden, ohne dass dies automatisch ihren Pflichtteilsanspruch ausschließt. Der Pflichtteilsberechtigte hat dann ein Wahlrecht: Er kann das Vermächtnis annehmen oder ausschlagen und stattdessen den Pflichtteil fordern.
Das Wahlrecht des Pflichtteilsberechtigten nach § 2307 BGB
2307 Abs. 1 BGB gibt dem Pflichtteilsberechtigten die Wahl, das Vermächtnis anzunehmen oder auszuschlagen und dafür den Pflichtteil geltend zu machen. Nimmt der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis an, verliert er seinen Pflichtteilsanspruch in Höhe des Werts des Vermächtnisses. Allerdings bleibt ihm der sogenannte „Zusatzpflichtteil“ nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn der Wert des Vermächtnisses hinter dem Pflichtteilsanspruch zurückbleibt. In solchen Fällen kann der Pflichtteilsberechtigte den Differenzbetrag als Zusatzpflichtteil geltend machen.
Das Urteil des OLG Celle (29.07.2024, 6 U 51/23)
Das Oberlandesgericht (OLG) Celle hat in einer aktuellen Entscheidung (Urteil vom 29.07.2024, 6 U 51/23) wichtige Grundsätze zur Annahme eines stillschweigenden Verzichts auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB aufgestellt. Die Entscheidung betraf die Frage, ob die Pflichtteilsberechtigten durch die vorbehaltlose Annahme eines Vermächtnisses konkludent auf den Zusatzpflichtteil verzichtet haben. Das Landgericht hatte dies bejaht und die Klage auf Wertermittlung des Nachlasses nach § 2314 BGB abgewiesen. Das OLG Celle hob diese Entscheidung jedoch auf und stellte strenge Anforderungen an die Feststellung eines Verzichts auf den Zusatzpflichtteil.
Keine Verpflichtung zum Vorbehalt bei der Annahme des Vermächtnisses
Das OLG Celle stellte klar, dass aus § 2307 Abs. 1 BGB keine Verpflichtung des Pflichtteilsberechtigten folgt, sich bei Annahme des Vermächtnisses ausdrücklich vorzubehalten, den Zusatzpflichtteil geltend zu machen. Ein Verzicht auf den Zusatzpflichtteil kann nicht allein deshalb angenommen werden, weil der Pflichtteilsberechtigte das Vermächtnis vorbehaltlos annimmt. Es bedarf stets einer ausdrücklichen oder konkludenten Willenserklärung, die auf den Verzicht gerichtet ist.
Die Beklagte in dem Fall hatte argumentiert, dass die Pflichtteilsberechtigten durch die Annahme des Vermächtnisses konkludent auf ihren Zusatzpflichtteil verzichtet hätten. Das OLG stellte jedoch klar, dass an die Feststellung eines solchen Verzichtswillens strenge Anforderungen zu stellen sind. Ein Verzicht darf nicht vermutet werden, sondern muss sich aus den konkreten Umständen des Einzelfalls eindeutig ergeben.
Beweislast für den Verzicht liegt beim Erben
Die Beweislast für den Abschluss eines Erlassvertrages oder eines Verzichts auf den Zusatzpflichtteil trägt der Erbe. In dem vorliegenden Fall konnte die Beklagte nicht schlüssig darlegen, dass ein solcher Verzichtsvertrag zustande gekommen sei. Das Gericht betonte, dass selbst bei eindeutigen Erklärungen des Gläubigers alle Begleitumstände berücksichtigt werden müssen, um den Verzichts- oder Erlasswillen festzustellen. Ein Erlass- oder Verzichtsvertrag setzt übereinstimmende Willenserklärungen voraus, was im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte.
Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB
Ein zentraler Streitpunkt im vorliegenden Fall war der Anspruch der Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung nach § 2314 BGB. Dieser Anspruch besteht, wenn der Pflichtteilsberechtigte Auskunft über den Nachlass fordert, um seinen Pflichtteilsanspruch zu beziffern. Da die Pflichtteilsberechtigten in dem Fall einen Zusatzpflichtteil geltend machen wollten, war die Wertermittlung notwendig, um den genauen Wert des Vermächtnisses und des Nachlasses zu bestimmen. Das OLG Celle erkannte den Wertermittlungsanspruch der Kläger an und verwies den Fall zur weiteren Klärung an das Landgericht zurück.
Fazit
Das Urteil des OLG Celle unterstreicht, dass ein stillschweigender Verzicht auf den Zusatzpflichtteil nach § 2307 Abs. 1 S. 2 BGB nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden kann. Allein die Annahme eines Vermächtnisses durch den Pflichtteilsberechtigten führt nicht automatisch zu einem Verzicht auf den Zusatzpflichtteil. Es bedarf immer einer klaren Willenserklärung des Pflichtteilsberechtigten, um einen solchen Verzicht zu begründen. Die Entscheidung des OLG Celle stärkt die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und macht deutlich, dass Erben hohe Anforderungen erfüllen müssen, wenn sie einen Verzicht nachweisen wollen.
Im Erbrecht ist es daher von entscheidender Bedeutung, dass Pflichtteilsberechtigte und Erben ihre Rechte und Pflichten genau kennen. Das Urteil zeigt, dass es sich für Pflichtteilsberechtigte lohnen kann, ihre Ansprüche umfassend zu prüfen und gegebenenfalls durchzusetzen.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.