Am 25.05.2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) einheitlich in ganz Europa in Kraft. Das, was die einen als große Errungenschaft für den Datenschutz feiern, ist für die anderen ein Schildbürgerstreich erster Güte, der weniger den Interessen der Bürger dient, sondern Wasser auf die Mühlen der „Abmahnindustrie“ ist. Abmahnvereine und Abmahnkanzleien stehen schon in den Startlöchern und werden in den nächsten Wochen und Monaten Unternehmen mit Abmahnungen überziehen und Gerichte überobligatorisch belasten.
Selbst, wenn Sie als Unternehmer die letzten Wochen und Monate dazu genutzt haben Ihr Unternehmen für den Stichtag fit zu machen, werden wir Ihnen in den nächsten Tagen in unterschiedlichen Beiträgen aufzeigen, dass der Teufel im Detail steckt und gefahren auch eine Stellen lauern können, an denen es der Laie auf den ersten Blick nicht vermutet.
WhatsApp auf dem Geschäftssmartphone kann teuer werden
Wenn Sie bisher als Unternehmer, Freiberufler oder Gewerbetreibender in ihrem Geschäftsbetrieb den beliebten Messengerdienst WhatsApp eingesetzt haben, dann kann dies künftig für Sie teuer werden, weil dieser auf Firmen-Smartphones gegen die neuen Datenschutzregeln verstößt.
Zugriff auf Kontakte im Adressbuch ohne vorherige Einwilligung unzulässig
Problematisch ist nämlich, dass WhatsApp auf das Adressbuch des Nutzers zugreift, um dann abzugleichen, wer von den Kontakten ebenfalls WhatsApp nutzt, damit dann problemlos auf diesem Weg kommuniziert werden kann. Folge dieser Vorgehensweise ist, dass die Kontakte, die im Adressbuch des jeweiligen Smartphones gespeichert sind an WhatsApp übermittelt werden, ohne dass die Betroffenen eine solche Übermittlung jemals zugestimmt hätten. Während dies bei Privatpersonen noch rechtlich unproblematisch sein mag, sieht die Rechtslage für Unternehmen, aber auch Freiberufler, Handwerker und sonstige Gewerbetreibende anders aus, denn der Datenaustausch zwischen Unternehmen ist nur mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen gestattet. Werden also im Unternehmen Smartphones mit WhatsApp eingesetzt, dann müssten alle Betroffenen, also Mitarbeiter, Kollegen und Kunden, die im Adressbuch gespeichert sind, zuvor Ihre Einwilligung dazu erteilt haben, dass ihre Daten auch an WhatsApp übertragen werden dürfen. Um hier auf der sicheren Seite sein, müssten sie also als Unternehmer nicht nur künftig bei Kunden und Mitarbeitern eine solche Einwilligung einholen, sondern auch nachträglich eine solche Einwilligung für alle Bestandskontakte besorgen. Nur dann, wenn dies erfolgt ist, was praktisch kaum möglich sein dürfte, kann WhatsApp weiterhin ohne Rechtsverstoß betrieblich verwendet werden.
Auch Versand von Fotos kann datenschutzrechtliche Probleme aufwerfen
Dieses Problem gilt übrigens nicht nur für die Kontakte, sondern besteht auch dann, wenn beispielsweise ein Handwerker beim Kunden ein Foto macht, um es via WhatsApp an einen Kollegen oder den Chef zu übermitteln, sei es, dass er dessen Rat erfragt oder ein entsprechendes Ersatzteil benötigt. Auch hier erfolgt der Versand nicht direkt von Smartphone zu Smartphone, sondern über die in Amerika stehenden Server von WhatsApp, sodass in solchen Fällen stets zuvor die Einwilligung des Betroffenen eingeholt werden müsste. Dies dürfte gerade beim Einsatz auf Baustellen wenig praktikabel sein. Bei Verstößen drohen erhebliche Geldbußen, die bis zu 2 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können, vergl. Art. 83 Abs. 4 DSGVO.
Auch, wenn WhatsApp praktisch ist. Eine geschäftliche Nutzung dürfte damit auf jeden Fall auf Dauer ein rechtlicher Riegel vorgeschoben worden sein.
Der nächste Artikel erscheint am Dienstag, den 22.05.2018. Dort werden Sie erfahren, dass auch die gute alte Visitenkarte im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung rechtliche Probleme hervorrufen kann.