Der Download einer urheberrechtlich geschützten Datei verstößt gegen Urheberrecht und kann Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zur Folge haben. Anders dagegen ist das sog. Datenstreaming zu beurteilen, bei dem eine Videodatei lediglich im Web-Browser des Nutzers abgespielt wird.
Dies hat das Landgericht Köln in seinem Beschluss vom 24.01.2014 (209 O 188/13) nunmehr klargestellt und dazu ausgeführt:
„Wie nunmehr u.a. durch die eingereichten Abmahnschreiben bekannt geworden ist, handelte es sich jedoch tatsächlich um Verletzungshandlungen, die durch das Ansehen eines so genannten „Streams“ auf der Plattform www…..com begangen worden sein sollen, womit das Abspielen einer Video-Datei im Webbrowser des Nutzers im Raume steht. Die Kammer neigt insoweit der Auffassung zu, dass ein bloßes „Streaming“ einer Video-Datei grundsätzlich noch keinen relevanten rechtswidrigen Verstoß im Sinne des Urheberrechts, insbesondere keine unerlaubte Vervielfältigung i.S.d. § 16 UrhG darstellt, wobei diese Frage bislang noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt ist. Eine solche Handlung dürfte vielmehr bei nur vorübergehender Speicherung aufgrund einer nicht offensichtlich rechtswidrig hergestellten bzw. öffentlich zugänglich gemachten Vorlage regelmäßig durch die Vorschrift des § 44a Nr.2 UrhG gedeckt sein (vgl. Busch, GRUR 2011, 496; Stolz, MMR 2013, 353).“