Leiharbeitsverhältnisse sind heute modern, weil viele Arbeitgeber, insbesondere dann, wenn sie unter den Anwendungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes fallen, davor zurückschrecken neue Mitarbeiter fest einzustellen, die sie dann nicht mehr oder nur mit großem finanziellen Aufwand wieder los werden können. Leiharbeit erscheint dabei für viele die ideale Lösung. Dabei ist allerdings Vorsicht geboten, denn auch bei Leiharbeitsverhältnissen ist es möglich, dass in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis nicht mit dem Verleiher, sondern mit dem Entleiher abgeschlossen wird oder aber jedenfalls entsteht.
Die Arbeitnehmerüberlassung bedarf nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) der Erlaubnis und erfolgt vorübergehend.
- Die 1. Fallgruppe ist also, dass der Verleiher keine Erlaubnis besitzt. Eine Arbeitnehmerüberlassung ohne Erlaubnis führt nach § 10 Abs. 1 AÜG zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleiher und Leiharbeitnehmer. Hat also der Verleiher keine Erlaubnis, dann wird in Wahrheit ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher abgeschlossen. Deshalb sollte sich der Entleiher stets zuvor vergewissern, ob sein Verleiher überhaupt eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt.
- Im Gesetz ist dagegen nicht näher geregelt, wann ein vorübergehender Einsatz anzunehmen ist und welche Rechtsfolgen bei einer nicht nur vorübergehenden Leiharbeit eintreten.
Das LAG Berlin-Brandenburg (Urt. v. 09.01.2013 – 15 Sa 1635/12) hatte über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Krankenhaus Leiharbeitnehmer einer konzerneigenen Verleihfirma auf Dauerarbeitsplätzen eingesetzt hat, ohne dass diese mit Stammarbeitnehmern besetzt gewesen wären. Die Richter haben dabei angenommen, eine auf Dauer angelegte Arbeitnehmerüberlassung sei von der erteilten Erlaubnis nicht gedeckt; es komme daher ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zustande. Es stelle einen „institutionellen Rechtsmissbrauch“ dar, wenn das konzerneigene Verleihunternehmen nicht am Markt werbend tätig sei und seine Beauftragung nur dazu diene, Lohnkosten zu senken oder kündigungsschutzrechtliche Wertungen ins Leere laufen zu lassen.
Demgegenüber hatte die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg in einem Parallelverfahren das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer zuvor in seinem Urteil vom 16.10.2012 (7 Sa 1182/12) verneint.
(Quelle: LAG Berlin-Brandenburg, Pressemitteilung vom 09.01.2013)