Der am 01.09.2008 in Kraft getretene § 97a Abs. 2 Urheberrechtsgesetz (UrhG) beschränkt den Kostenerstattungsanspruch des Urhebers für eine anwaltliche Abmahnung wegen der Verletzung von im Urheberrechtsgesetz geregelten Rechten in einfach gelagerten Fällen auf 100 €. Die Rechtmäßigkeit dieser Regelung hat das BverfG nunmehr bestätigt und eine Verfassungsbeschwerde gegen die Vorschrift des § 97a Absatz 2 UrhG nicht zur Entscheidung angenommen.
Nach Auffassung des Gerichts (Beschluss vom 20.01.2010 – 1 BvR 2062/09) ist die Verfassungsbeschwerde bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht geltend machen konnte, unmittelbar durch die angegriffene Vorschrift beeinträchtigt zu sein. Er nenne nicht einen konkreten Fall, in dem er unter Geltung des neuen § 97a Abs. 2 UrhG nicht die vollen, von ihm aufgewendeten Anwaltsgebühren erstattet erhalten hat, und er beziffere auch nicht den ihm entstandenen oder voraussichtlich künftig entstehenden Schaden.
Vor einer Anrufung des BVerfG müsse ein Beschwerdeführer außerdem grundsätzlich die Fachgerichte mit seinem Anliegen befassen. Die fachgerichtliche Entscheidung verschiedener, durch die Neuregelung aufgeworfener Zweifelsfragen sei geeignet, die verfassungsrechtliche Bewertung der Norm zu beeinflussen. Dabei mache der Beschwerdeführer nicht geltend, dass schon das vom Gesetzgeber verfolgte Ziel illegitim wäre, nämlich zu verhindern, dass die Verletzer von Urheberrechten in Bagatellfällen überzogene Anwaltshonorare bezahlen müssen. Dem Gesetzgeber müsse Zeit gegeben werden, das mit der Neuregelung verfolgte Konzept auf seine Tauglichkeit und Angemessenheit hin zu beobachten. Dabei befänden sich auch die Honorarpraxis der Rechtsanwälte und mögliche, an der Neuregelung ausgerichtete Honorarmodelle noch in der Entwicklung.
Auch im Hinblick auf die gerügte „Rückwirkung“ der Norm sei derzeit eine Sachentscheidung des BVerfG nicht geboten. Denn in „Altfällen“ (Abmahnvorgänge, die vor Inkrafttreten des neuen § 97a UrhG in Gang gesetzt, jedoch mangels Zahlung der Anwaltskosten durch den Verletzer nicht abgeschlossen wurden) dürfte eine Auslegung des § 97a Abs. 2 UrhG möglich sein, welche die Urheber nicht ihres einmal entstandenen und somit als grundrechtliches Eigentum geschützten Aufwendungserstattungsanspruchs weitgehend beraubt.