Nach deutschen Erbrecht entsteht das Erbe (und damit die Verpflichtung Erbschaftssteuer zu bezahlen) mit dem Anfall der Erbschaft, also automatisch mit dem Tod des Erblassers. Eine ausdrückliche Annahme der Erbschaft ist dafür nicht erforderlich. Im Erbschaftssteuerrecht anderer Länder, beispielsweise in Italien, besteht dieser Automatismus nicht, sondern der Erbe muss ausdrücklich die Erbschaft annehmen. Aus erbschaftssteuerrechtliche Sicht kann dies allerdings einen Unterschied machen, wenn so, wie in einem Rechtsstreit, den das FG Hessen mit Urteil vom 22.08.2019 (10 K 1539/17) entscheiden musste, der Erbe nicht deutscher Staatsangehöriger ist, nach Eintritt des Erbfalls Deutschland dauerhaft verlässt und erst später nach dem Recht seines Heimatlandes die Annahme der Erbschaft erklärt. Hier haben die Richter entschieden, dass es maßgeblich darauf ankommt, dass die Erbin zum Zeitpunkt des Eintritts des Erbfalls ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hatte, also „Inländer“ war, so dass deutsches Steuerrecht zur Anwendung gelangt, wobei aber die nach italienischem Recht festgesetzte Steuer auf die deutsche Steuer anzurechnen ist.
Streit um Verpflichtung zur Versteuerung eines Erbes in Deutschland
Der Fiskus will bekanntlich nur ihr Bestes, nämlich Ihr Geld. Das dachte sich auch eine Italienerin, deren Vater im Ausland verstorben war und den sie dadurch, dass sie nach italienischem Recht die Erbschaft angenommen hat, als Miterbin beerbt hatte und die gleichwohl, obwohl sie noch vor der Annahme der Erbschaft Deutschland dauerhaft verlassen und nach Italien verzogen war, vom Deutschen Fiskus zur Zahlung von Erbschaftssteuer in Anspruch genommen worden war.
Da der Nachlass schwerpunktmäßig aus ausländischen Immobilien sowie Guthaben und Wertpapieren bei ausländischen Banken bestanden hat, vertrat die Erbin die Auffassung, der Nachlass würde nicht deutschem Erbschaftssteuerrecht unterfallen, weil nach italienischem Recht der Erbe nicht, wie im deutschen Recht automatisch an die Stelle des Verstorbenen tritt (sog. Gesamtrechtsnachfolge oder Universalsukzession nach § 1922 BGB), sondern die ausdrückliche Annahme der Erbschaft erforderlich sei. Eine solche sei von ihr aber erst zu einer Zeit erklärt worden, als sie Deutschland bereits dauerhaft verlassen hatte.
Das Finanzamt sah dies (naturgemäß) anders und ging von einer unbeschränkten Steuerpflicht der Erbin aus, weil sie zum Todestag ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt habe. Sie würde damit der deutschen Steuerpflicht unterlegen. Auf die Annahme der Erbschaft nach italienischem Recht würde es daher nicht ankommen.
Steuerpflicht in Deutschland ja, aber Anrechnung der italienischen Steuer
Die Klage zum Finanzgericht war nur teilweise erfolgreich, denn die Richter haben vom Grundsatz her bestätigt, dass der Nachlass grundsätzlich der deutschen Erbschaftssteuer unterliegt, weil die Erbin zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer „Inländerin“ gewesen sei. Inländer sei dabei jeder, der seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Inland habe. Dies habe auf der Erbin zugetroffen.
Allerdings billigten die Richter der Klägerin zu, dass die nach italienischem Recht zu zahlende Steuer auf die in Deutschland zu zahlende Steuer angerechnet werden müsse, also faktisch nur dann etwas zu bezahlen sei, wenn der Nachlass nach italienischem Recht geringer besteuert werden würde, als dies in Deutschland der Fall ist.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, weil beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren (II R 39/19) anhängig ist.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.