Des einen Freud, des anderen Leid. Während für den Erben die Verpflichtung ein Nachlassverzeichnis zu erstellen lästig ist, ist dies wiederum für den Pflichtteilsberechtigten oft die einzige Möglichkeit (halbwegs) verlässlich Informationen über Bestand und Umfang des Nachlasses, aus dem sich ein Pflicht Rechtsanspruch berechnet, zu erlangen. Es handelt sich dabei also nicht, wie ein solches Begehren oft vom Erben missverstanden wird, um eine Schikane, sondern um einen gesetzlich geregelten Anspruch, § 2314 BGB, bei dem es gleichwohl aus unterschiedlichsten Gründen, bereits beim Auskunftsanspruch, zu Streit kommen kann …
Privatschriftliches Nachlassverzeichnis und notarielles Nachlassverzeichnis
Der Gesetzgeber gibt dem Pflichtteilsberechtigten das Recht sowohl ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis als auch ein notarielles Nachlassverzeichnis zu verlangen. Der Pflichtteilsberechtigte kann dies, wenn er möchte, auch nacheinander. Da ein notarielles Nachlassverzeichnis mit Kosten verbunden ist, die der Nachlass zu tragen hat, also auch den Pflichtteilsanspruch anteilig schmälern, wird aber in der Regel der Pflichtteilsberechtigte zunächst ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangen und meist nur dann, wenn er Zweifel hat, ob der Erbe auch tatsächlich den gesamten Nachlass aufgelistet hat. Es kommt nämlich in der Praxis immer wieder vor, dass im Angesicht des Notars sich erstaunlicherweise Gedächtnislücken des Erben schließen. …
Stufenklage hemmt auch Verjährung für notarielles Nachlassverzeichnis
Sind Erbe um Pflichtteilsberechtigte nicht zu sehr zerstritten, dann kann es passieren, dass im Bestreben eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, der Pflichtteilsberechtigte zuwartet und zuwartet und erst kurz bevor seine Ansprüche verjähren (Pflichtteilsansprüche verjähren in 3 Jahren) zur Verjährungshemmung eine Stufenklage bei Gericht eingereicht. Wird mit einer solchen Stufenklage auf der ersten Stufe lediglich Auskunft durch ein privatschriftliches Nachlassverzeichnis verlangt, dann besteht nicht die Gefahr, dass der Anspruch auf Auskunft durch ein notarielles Nachlassverzeichnis zwischenzeitlich verjährt (BGH, Urteil vom 31.10.2018, IV ZR 313/17).
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte die pflichtteilsberechtigte Enkeltochter der Erblasserin erst kurz vor der Verjährung, nämlich am 29.12.2014, gegen die Erben, ihren Onkel und ihre Tante, eine Stufenklage eingereicht und auf der Auskunftsstufe zunächst die Vorlage eines von dem Beklagten unterschriebenen, privatschriftlichen Bestandverzeichnisses verlangt. Erst mit Schriftsatz vom 01.07.2016 hat sie dann den Auskunftsantrag dahingehend gefasst, dass ihr nunmehr Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Erblasserin durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses begehrt hat. Die beklagten Erben haben einer Klageänderung nicht zugestimmt und sich darüber hinaus auf die Verjährung des Anspruchs berufen.
Das Landgericht hat der Klage dann mit Teilurteil stattgegeben; die Berufung der Erben dagegen blieb erfolglos. Der BGH hat die Revision abgewiesen und dazu ausgeführt:
„Ausgehend vom Sinn und Zweck der Verjährungsregelung ist es in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seit langem anerkannt, dass von dem Grundsatz, dass eine Klage die Verjährung nur für Ansprüche in der Gestalt und dem Umfang, wie sie mit der Klage rechtshängig gemacht wurden, unterbricht bzw. hemmt, Ausnahmen erfährt, wenn die geltend gemachten Ansprüche materiell-rechtlich wesensgleich sind, dem gleichen Endziel dienen und der zur Begründung des später erhobenen Anspruchs vorgetragene Lebenssachverhalt in seinem Kern bereits Gegenstand der früheren Klage gewesen ist. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Hemmungswirkung des Pro-zesskostenhilfeantrags. Abzustellen ist insoweit nicht auf prozessuale Fragen einer Veränderung des Streitgegenstands oder einer Antragsumstellung, sondern ob eine „verjährungsrechtliche Selbständigkeit“ im Sinne verschiedenartiger Ansprüche anzunehmen ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob dem Gläubiger ein materielles Wahlrecht unter mehreren in Betracht kommenden Ansprüchen zusteht.
Die Auskunftsansprüche nach § 2314 Abs. 1 S. 1 und 3 BGB schließen sich nicht gegenseitig aus. Vielmehr stehen sie dem Gläubiger grundsätzlich kumulativ zu, so dass er sie neben- oder hintereinander geltend machen kann.
Aus § 213 BGB kann aber, weil die Regelung nur der Erstreckung der Hemmung zum Schutz des Gläubigers auf bestimmte dort genannte Tatbestände dient, nicht geschlossen werden, dass es sich um eine abschließende Regelung handelt, die eine Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB im hier zu beurteilenden Fall kumulativer Ansprüche entgegenstünde.
Die Voraussetzungen der Erstreckung der Hemmung sind im Streitfall erfüllt.
Die Auskunftsansprüche der Klägerin aus § 2314 Abs. 1 S. 2 und S. 3 BGB gegen die Beklagten entspringen dem gleichen, vom Klagevortrag umfassten Lebenssachverhalt und dienen dem gleichen Endziel. Entgegen der Auffassung der Revision sind beide Ansprüche auch materiellrechtlich wesensgleich.
Schuldner des Verzeichnisses ist jeweils der Erbe. Das Verzeichnis soll es dem Pflichtteilsberechtigten ermöglichen, durch eine Auskunft über den Bestand des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls und die ergänzungspflichtigen Schenkungen seinen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen. Der Anspruch auf Vorlage des notariellen Nachlassverzeichnisses entspringt hier auch demselben, mit der Klage bereits vorgetragenen Lebenssachverhalt und dient demselben Ziel, nämlich der Klägerin die Bezifferung ihres Pflichtteilsanspruchs zu ermöglichen.“
Pflichtteilsanspruch wird mit Eintritt des Erbfalls fällig
Der Pflichtteilsanspruch wird übrigens mit Eintritt des Erbfalls fällig; ab diesem Zeitpunkt ist der auch vererblich und übertragbar, § 2317 BGB. Es ist daher auch nicht etwa pietätslos, sondern das Recht des Pflichtteilsberechtigten, wenn er zeitnah vom Erben den Pflichtteil verlangt. Dies wiederum sollte unter Fristsetzung erfolgen. Mit Ablauf der Frist befindet sich dann der Erbe nämlich nach den §§ 280, 286 BGB in Verzug und schuldet dem Pflichtteilsberechtigten nun neben dem Pflichtteil auch den Verzugsschaden. Dazu zählen Verzugszinsen, aber auch Kosten, die dann entstehen, wenn ein Rechtsanwalt mit der Durchsetzung des Pflichtteilsanspruchs beauftragt wird.
Wir unterstützen Sie gerne, gleichgültig, ob es darum geht, Ihren Pflichtteilsanspruch durchzusetzen oder aber Sie als Erben, bei der Erfüllung von Pflichtteilsansprüchen zu begleiten.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.