Wenn es darum geht Kunden zum Kauf zu bewegen, sind Händler fantasiereich. Da es in der Natur des Menschen liegt, gerne „Schnäppchen“ zu machen, ist ein beliebter Trick mit durchgestrichenen Preisen zu arbeiten. Ist die Ware aber zuvor nie zu dem aufgedruckten vormaligen Preis angeboten worden, dann ist so etwas irreführend und unzulässig nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 5 Abs. 4 UWG. Wer also so Kaufanreize setzt, riskiert eine Abmahnung. Das liegt auf der Hand.
Was aber ist, wenn der Händler tatsächlich den Verkaufspreis herabsetzt und damit wirbt, dass das beworbene Produkt nur in einem zeitlich definierten Zeitraum zu diesem vergünstigten Preis erworben werden kann. Darf er dann nach dem von ihm selbst festgelegten Zeitraum das Produkt weiter zum vergünstigten Preis anbieten? Grundsätzlich nein, denn dies sei nach einem Urteil des OLG München vom 22.03.2018 (6 U 3026/17) ebenfalls irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.
Wettbewerbsverband klagt gegen vergünstigten Preis nach Ablauf einer in Medien beworbenen Verkaufsaktion
Geklagt hatte ein Wettbewerbsverband gegen einen Händler, der online und analog damit geworben hatte, eine Küche im Rahmen einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion zu einem vergünstigten Preis zu verkaufen. Der Verband hatte dabei moniert, dass die Küche auch nach Ablauf der Aktion weiterhin zum selben vergünstigten Preis angeboten worden ist.
Irreführung des Verkehrs nach § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG
Bereits das Landgericht München I hatte der Klage stattgegeben und den Händler zur Unterlassung verurteilt. Die dagegen gerichtete Berufung haben die Richter am OLG München unter Verweis auf § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG zurückgewiesen.
Nach dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über den Anlass des Verkaufes sowie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils enthält. Bei der Beurteilung der Irreführung sei davon auszugehen, so die Richter, wie der angesprochene Verkehr die betroffene Werbung aufgrund ihres Gesamteindruckes verstehe. Hierbei sei auf den durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher abzustellen. Sofern eine Sonderverkaufsaktion mit taggenau definierten zeitlichen Grenzen beworben werde, erwarteten die angesprochenen Verkehrskreise nicht, dass das Produkt nach Ende des zeitlich festgelegten Verkaufszeitraumes weiterhin zu dem rabattierten Preis verfügbar sei. Es sei daher als irreführend zu bewerten, wenn der Sonderverkauf über den definierten Zeitraum hinaus fortgeführt werde. Das werbende Unternehmen müsse sich vielmehr an den selbst gesetzten zeitlichen Grenzen der Verkaufsaktion festhalten lassen. Eine Verlängerung einer zeitlich begrenzten Verkaufsaktion sei nach Auffassung des Gerichts im Einzelfall nur zulässig, wenn die Verlängerung auf Umständen beruhe, die nach dem Erscheinen der Werbung für die Verkaufsaktion eingetreten seien, und diese Umstände für den werbenden Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und damit bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der Werbung nicht berücksichtigt werden konnten.
Der Umstand, dass Mitbewerber eventuell auch ihren Preis für das Produkt senken, oder der Umstand, dass sich das rabattierte Produkt nicht in dem erwarteten Umfang habe verkaufen lassen, seien keine Rechtfertigungsgründe für eine Verlängerung einer Werbeaktion. Lasse sich ein Produkt nicht in dem erwarteten Umfang verkaufen, könne dies evtl. im Rahmen eines Schlussverkaufs wegen Geschäftsaufgabe Berücksichtigung finden, nicht jedoch, wie vorliegend, bei einer Verkaufsaktion eines bestimmten Geburtstags des werbenden Unternehmens.