Wenn Sie als Deutscher Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern im Ausland haben, dann müssen Sie, damit für Ihren Erbfall deutsches Erbrecht zur Anwendung gelangt, zwingend Ihr Testament ergänzen. Dies deshalb, weil nach der Europäischen Erbrechtsverordnung für Erbfälle ab dem 16.08.2015 für das anzuwendende Erbrecht nicht mehr die Staatsangehörigkeit des Erblassers, sondern dessen gewöhnlicher Aufenthalt maßgeblich ist. Dass für den Erbfall deutsches Erbrecht gelten soll, muss deshalb ausdrücklich im Testament geregelt werden.
Eine solche Regelung könnte beispielsweise lauten: „Unabhängig von meinem gewöhnlichen Aufenthaltsort im Zeitpunkt meines Todes soll deutsches Erbrecht gelten.“
Für den Fall, dass Sie den Zusatz nach Ihrer Unterschrift einfügen, dann wählen Sie am besten die Überschrift „Nachtrag“ und unterzeichnen am Ende nochmals. Wichtig ist aufgrund der Abschlussfunktion eine Unterschrift im Testament, dass zusätzlich zur Ergänzung des Testaments eine nochmalige Unterzeichnung stattfindet, weil ansonsten der Nachtrag formunwirksam wäre.
Wenn Sie noch gar kein Testament errichtet haben, aber erst ein solches errichten wollen, dann ist es sinnvoll bereits bei der Errichtung eine solche Regelung mit aufzunehmen. Jedenfalls dann, wenn Sie nicht ausschließen können, irgendwann einmal Ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr Deutschland, sondern im Ausland zu haben.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.