Alles wird teurer. Das spüren Sie sicherlich täglich auch am eigenen Geldbeutel, wenn Sie einkaufen gehen oder Energiekosten bezahlen müssen. Besonders „inflationär“ ist dabei das Abmahnwesen der Deutschen Umwelthilfe e.V. mit Sitz in Radolfzell.
Abmahngebühren steigen seit 2015 um 68,40 % und seit Dezember 2022 um 37,55 %
Während im Jahr 2015 für die Abmahnung eines Immobilienmaklers wegen eines Verstoßes gegen § 16 a EnEV a.F. (jetzt § 87 GEG), weil in einer Immobilienanzeige keine oder unvollständige Angaben zum Energieausweis gemacht worden sind, noch Abmahngebühren in Höhe von 229,34 € erhoben wurden, verlangt die Deutsche Umwelthilfe in einer uns aktuell vorliegenden Abmahnung bei einem vergleichbaren Rechtsverstoß bereits Abmahngebühren in Höhe von 386,20 €, also 156,86 € mehr. Das entspricht einer Steigerung von 68,40 %
Zum Vergleich: im Dezember 2022 hatte die Deutsche Umwelthilfe für eine solche Abmahnung noch 280,78 € verlangt. Ihre Abmahnungen nicht binnen Jahresfrist um 105,42 € teurer geworden. Dies entspricht einer Steigerung von 37,55 %.
Während also die Deutsche Umwelthilfe e.V. als gemeinnütziger Verein sich selbst eine Gebührenerhöhung um 68,40 % genehmigt, sind Anwaltsgebühren in diesem Zeitraum lediglich um 10 % gestiegen.
Vertragsstrafe bei Erstverstößen liegt bei 7.500 €
Ähnlich verhält es sich bei Vertragsstrafen, die sie für Erstverstöße gegen eine zuvor abgegebene offene Unterlassungserklärung nach dem sog. Hamburger Brauch verlangt. Für einen erst Verstoß wird hier regelmäßig eine Zahlung von 7.500 € verlangt. Angaben zu Ermessensausübung, werden dabei regelmäßig keine gemacht, sondern der Betrag wird statisch verlangt.
Deutsche Umwelthilfe verlangt jetzt beim Zweitverstoß keine verschärfte Unterlassungserklärung mehr
Wer bereits einmal mit der Deutschen Umwelthilfe Bekanntschaft gemacht hat und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat und nun für einen weiteren Verstoß 7.500 € berappen soll, wurde bislang von der Deutschen Umwelthilfe aufgefordert eine verschärfte Unterlassungserklärung abzugeben. Wurde also bei einer ersten Abmahnung eine offene Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch abgegeben, dann wurde eine Unterlassungserklärung verlangt, in der nun eine deutlich spürbare Mindeststrafe, beispielsweise 7.500 €, genannt waren. Nachdem der BGH in seinem Urteil vom 01.12.2022 (I ZR 144/21) seine bisherige Rechtsprechung zur Abgabe einer verschärften Unterlassungserklärung bei einem wiederholten Verstoß und vorausgegangener Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch aufgegeben hat, hat die Deutsche Umwelthilfe nun ihre Abmahnpraxis entsprechend angepasst und verlangt nunmehr bei einem Zweitverstoß keine verschärfte Unterlassungserklärung mehr, sondern nur noch eine weitere offene Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch. Dies vor dem Hintergrund, dass der BGH in seiner vorgenannten Entscheidung sich (leider) nicht explizit dazu geäußert hat, ob überhaupt eine solche weitere Unterlassungserklärung noch gefordert werden kann, weil diese an sich für den Unterlassungsgläubiger keinen Mehrwert bietet. Einer offenen Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch ist gerade eine Strafschärfung im Wiederholungsfall immanent. Zwei inhaltsgleiche Unterlassungserklärungen stellen damit den Unterlassungsgläubiger, bei richtiger Betrachtung, nicht besser. So die Deutsche Umwelthilfe gleichwohl eine solche Unterlassungserklärung fordert, geht es nur darum, neben der Vertragsstrafe von 7.500 € noch weiter an den Abmahngebühren 386,20 € einzunehmen, so dass der Rechtsverstoß den Unterlassungsschuldner dann 7.886,20 € kostet. Viel Geld dafür, dass in eine Immobilienanzeige Fehler bei Angaben zum Energieausweis gemacht worden sind. Dies erst recht, wo aufgrund des einbrechenden Immobilienmarktes auch der ein oder andere Makler ums Überleben zu kämpfen hat.
Strategisches Handeln ist gefragt
Nachdem einmal abgegebene Unterlassungserklärungen grundsätzlich unendlich wirken, hat sich die Deutsche Umwelthilfe hier sukzessive durch das Einsammeln von Unterlassungserklärungen, gestützt von Gesetzgebung und Rechtsprechung, eine regelrechte Gelddruckmaschine geschaffen. Wenn ein Erstverstoß schon mindestens 7.500 € kostet, dann kann man sich leicht ausmalen, welche Beträge die Deutsche Umwelthilfe, wenn ihr nicht Einhalt geboten wird, in 100 Jahren, 200 Jahren oder 300 Jahren für Folgeverstöße aufrufen wird. Jeder Einzelverstoß wird dann für ein Unternehmen existenzvernichtend sein.
Der Verfasser hat hier erst vor Kurzem eine interessante juristische Diskussion im Rahmen eine mündliche Verhandlung mit einer Richterin am Landgericht München II geführt. Diese hat (erschreckender Weise) die Auffassung vertreten hat, dass sie solange der BGH sich nicht klarer äußert, nicht nur den Anspruch auf eine sinnentleerte zweite offene Unterlassungserklärung nach dem Hamburger Brauch zusprechen wird, sondern auch nichts Verwerfliches daran findet, dass für einen Erstverstoß ohne jegliche Begründung 7.500 € verlangt werden. Das Argument, dass sich bei einem solchen Einstiegsbetrag Folgeverstöße in schwindelerregende Höhen bewegen können und gerade dann, wenn ein Makler nicht alles selbst macht, sondern wechselnde Arbeitnehmer beschäftigt, Fehler bei der Arbeit nie ausgeschlossen werden können, konnte die Richterin nicht überzeugen. Von daher kann auch bei Erstverstößen nicht mehr uneingeschränkt zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung geraten werden, wenn der Abgemahnte nicht sicher ausschließen kann, nie wieder einen solchen Rechtsverstoß zu begehen. Makler, die nicht alleine arbeiten, sondern Mitarbeiter beschäftigen, sind hier potenziell gefährdet, so dass es mittel- und langfristig kostengünstiger sein kann, sich gerichtlich auf Unterlassung verurteilen zu lassen.
Hohe Abmahntätigkeit zu beobachten
Inflationär ist aber auch die Zahl der Abmahnungen, die ausgesprochen wird. Hier ist, jedenfalls gemessen an den Anfragen bei uns in den letzten Monaten eine ganz erhebliche Abmahnungsaktivität zu erkennen.
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