Uns liegt eine aktuelle Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. mit Sitz in Radolfzell am Bodensee vor, worin ein im Oberland ansässiger Immobilienmakler kostenpflichtig abgemahnt wird, weil er bei der Schaltung einer Verkaufsanzeige bei Immobilienscout gegen die Vorgaben von § 16 a EnEV verstoßen haben soll. Konkret wird gerügt, dass die von ihm gemachten Angaben zum Energieausweis nicht vollständig seien.
Neben Abmahngebühren in Höhe von 229,34 € verlangt die Deutsche Umwelthilfe ein Vertragsstrafeversprechen mit einer Vertragsstrafe von 5.001 €.
Auch, wenn der Name „Deutsche Umwelthilfe“ den Eindruck erweckt, es würde sich um eine offizielle Stelle handeln, so handelt es sich in Wahrheit lediglich um einem Verband, der sich durch Spenden und Fördermitgliedschaften finanziert, daneben aber auch nicht unerhebliche Einkünfte über Abmahnungen, insbesondere aber durch verwirkte Vertragsstrafe erzielen dürfte.
Losgelöst davon, dass bislang zu Verstößen gegen § 16 a EnEV sich noch keine einschlägige Rechtsprechung gebildet hat, also ohnehin nicht sichergestellt ist, ob bei einem Verstoß gegen § 16 a EnEV überhaupt zusätzlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, ist jedenfalls die geforderte Unterlassungserklärung so formuliert, dass sie keinesfalls ohne Abänderungen unterschrieben werden sollte. Selbst, bei einer berechtigten Abmahnung wird nämlich die Wiederholungsgefahr auch dadurch beseitigt, so dass das Rechtsbedürfnis für eine einstweilige Verfügung oder eine Unterlassungsklage entfällt, wenn eine sog. modifizierte Unterlassungserklärung abgegeben wird, mit der die Folgen eines etwaigen Verstoßes erheblich abgemildert werden.
Anmerkung:
Liegt zum Zeitpunkt der Anzeigenschaltung noch kein Energieausweis vor, dann sind auch keine Angaben erforderlich.