Nichteheliche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren worden sind und deren Väter vor dem 29.05.2009 gestorben sind, haben nach deutschen Recht keine Rechte am Erbe des Vaters. Hierdurch werden nichteheliche Kinder diskriminiert, wie nun der europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in zwei Urteilen vom 23.03.2017 (59752/13 und 66277/13) entschieden hat.
Deutsche Obergerichte halten Diskriminierung nichtehelicher Kinder in bestimmten Fällen für rechtlich nicht zu beanstanden
Dass hier eine Diskriminierung vorliegt, ist allerdings nicht neu, denn die Richter hatten bereits im Februar und sogar davor 2009 in vergleichbaren Fällen eine solche Diskriminierung festgestellt.
Deutsche Gerichte hatten zuvor diese Praxis nicht beanstandet. So hat bereits der BGH mit Urteil vom 26.10.2011 (IV ZR 150/10) entschieden, dass der Ausschluss nichtehelicher Kinder vom Erbrecht in Altfällen verfassungsgemäß sei. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte in seinen Beschlüssen vom 18.03.2013 (1 BvR 2436/11 und 1 BvR 3155/11) keine Grundrechtsverletzung darin feststellen können, dass der Gesetzgeber eine vollständige Gleichstellung der vor dem 01.07.1949 geborenen nichtehelichen Kinder rückwirkend auf Abfälle ab dem 29.05.2009 beschränkt hat. Die Verfassungsrichter hatten damit die vorangegangene Entscheidung des BGH bestätigt.
Schadensersatzansprüche aus Amtspflichtverletzung könnten im Einzelfall Ausgleich bringen
Ob, und wenn ja, welche Konsequenzen der deutsche Gesetzgeber daraus ziehen wird, ist nicht absehbar. Für Betroffene wäre es aber denkbar wegen der Diskriminierung Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend zu machen.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.