Das Bundesverfassungsgericht hat nun mit Beschluss vom 02.11.2020 (1 BvR 2727/19) sozusagen als letzte Kontrollinstanz eine arbeitsgerichtliche Entscheidung, mit der eine fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds, der einen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah“ in einer Betriebsratssitzung betitelt hatte, für wirksam erachtet wurde, abgesegnet. Es kam dabei zu dem Ergebnis, dass sich die diskriminierende Äußerungen nicht unter Berufung auf das Grundrecht der Meinungsfreiheit rechtfertigen ließe. Dass wiederum der Kollege den Beschwerdeführer als „Stricher“ bezeichnet hatte, war dabei ohne Bedeutung. Zu der Eskalation im Betriebsrat war es während einer Sitzung über den Umgang mit dem EDV-System des Unternehmens gekommen.
Beschimpfung unter Betriebsratsmitgliedern endet mit fristloser Kündigung
In einer Betriebsratssitzung über den Umgang mit einem EDV-System ging es offensichtlich hoch her, denn ein Betriebsratsmitglied betitelte seinen dunkelhäutigen Kollegen mit den Worten „Ugah, Ugah“. Der so Betitelte bezeichnete wiederum den sich so äußernden Kollegen als „Stricher“.
Die verbale Auseinandersetzung hatte arbeitsrechtliche Konsequenzen, denn der Beschwerdeführer erhielt daraufhin wegen der menschenverachtenden Äußerung eine fristlose Kündigung.
Die dagegen erhobene Klage vor den Arbeitsgerichten blieb ohne Erfolg. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Beschwerdeführer bereits zuvor einschlägig abgemahnt worden war, ohne dass dies zu einer Änderung seines Verhaltens geführt hätte.
Der Beschwerdeführer sah sich durch das Urteil des Arbeitsgerichts in seinem Grundrecht der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, verletzt. Indem das Arbeitsgericht die Kündigung für rechtmäßig erachtet habe, seien offensichtlich seine Grundrechte nicht gegen das Kündigungsinteresse des Arbeitgebers abgewogen worden, argumentierte der Beschwerdeführer. Man hätte ihm keine rassistische Einstellung vorwerfen dürfen.
Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und unbegründet
Urteile mit einer Verfassungsbeschwerde anzugreifen ist ein durchaus schwieriges Unterfangen. Entgegen einer laienhaften Auffassung ist nämlich das Bundesverfassungsgericht keine „Superrevisionsinstanz“, überprüft Urteile also nicht darauf, ob sie richtig oder falsch sind, sondern lediglich darauf, ob ein Grundrecht verkannt wurde oder die zu beachtenden Grundrechte richtig angewandt wurden.
Keine ausreichende Begründung
Bis es zu einer solchen Prüfung kommt ist allerdings ein weiter Weg, was bedeutet, dass die Verfassungsbeschwerde auch hinreichend begründet sein muss. Die formalen Hürden liegen insoweit recht hoch. Auch, wenn beim Bundesverfassungsgericht kein Anwaltszwang besteht, so ist der juristische Laie kaum in der Lage diese Anforderungen zu erfüllen. Auch viele Anwälte scheitern bereits an diesem Erfordernis.
Im vorliegenden Fall waren die Richter der Auffassung, dass eine solche Begründung schon nicht vorgelegen habe, weshalb die Verfassungsbeschwerde unzulässig sei.
Urteile des Arbeitsgerichts verletzten keine Grundrechte des Beschwerdeführers
Die Verfassungsrichter ließen es sich dann aber nicht nehmen auch noch ihre Auffassung in der Sache mitzuteilen, nämlich dass diese auch unbegründet gewesen wäre.
Die Arbeitsgerichte hätten nämlich nicht die Wertungen, die sich aus der Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 GG, aus der Menschenwürde, Art. 1 GG, und aus dem Diskriminierungsverbot, Art. 3 Abs. 3 S. 1 GG, ergebe verkannt, so dass der Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG verletzt sei, so die Richter. Vielmehr sei die Einschränkung der Meinungsfreiheit durch die arbeitsgerichtliche Bestätigung der Wirksamkeit der Kündigung verfassungsrechtlich gerechtfertigt. So hätten die Arbeitsrichter zutreffend die konkrete Situation in der ein Mensch mit dunkler Hautfarbe direkt mit nachgeahmten Affenlauten adressiert wurde als maßgeblich angesehen.
Das Grundrecht der Meinungsfreiheit erfordert im Normalfall eine Abwägung zwischen drohenden Beeinträchtigungen der persönlichen Ehre und der Meinungsfreiheit. Die Meinungsfreiheit tritt aber jedenfalls zurück, wenn herabsetzende Äußerungen die Menschenwürde antasten oder sich als Formalbeleidigung oder Schmähung darstellen.
Der Schluss, dass aufgrund der Verbindung zu einem nach § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) verpönten Merkmal keine nur derbe Beleidigung vorliege, sondern die Äußerung fundamental herabwürdigend sei, ist auch im Lichte von Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der sich gegen rassistische Diskriminierung wendet, nicht zu beanstanden.
Diese Wertung haben die Arbeitsgerichte bei Anwendung des Kündigungsschutzrechts beachtet. Sie stützen sich auf §§ 104, 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz und §§ 1, 7, 12 AGG, so das BVerfG, in denen die verfassungsrechtlichen Wertungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde und des Diskriminierungsverbots ihren Niederschlag finden. Sie begründen auch ausführlich, dass und warum es sich um menschenverachtende Diskriminierung handelt.
Danach wird die Menschenwürde angetastet, wenn eine Person nicht als Mensch, sondern als Affe adressiert wird, und damit das in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG ausdrücklich normierte Recht auf Anerkennung als Gleiche unabhängig von der „Rasse“ verletzt wird. Diese Wertung ist ebenso wie die im Rahmen der fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB geforderte Gesamtwürdigung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.