Stellen Sie sich vor, Sie führen einen Rechtsstreit vor Gericht und ihr Anwalt findet eine bereits zu dieser Thematik ergangene Entscheidung des BGH, die Ihre Rechtsposition stützt. Der mit der Angelegenheit befasste Richter zeigt sich davon aber wenig beeindruckt, sondern äußert sich zunächst in der Verhandlung überrascht, dass es diese Entscheidung überhaupt gibt. Bei nochmaligem, schriftsätzlichen nachfassen weist dann schriftlich darauf hingewiesen, dass er bei seinem Urteil wurde die Entscheidung des BGH nicht berücksichtigen wird.
Entstünde dann bei Ihnen vielleicht Besorgnis, dass der Richter befangen sein könnte? Falls ja, dann liegen Sie falsch, denn das OLG München hat in seinem Beschluss vom 01.03.2019 (7 W 107/19) entschieden, dass die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 ZPO, die zu einer Ablehnung des Richters führen würde, nicht gegeben sei.
Richter verweigert beurkundenden Notar als angebotenen Zeugen zur Geschäftsfähigkeit bei Vertragsschluss anzuhören
Im entschiedenen Rechtsstreit geht es um die Rückabwicklung von Grundstücksgeschäften wegen behaupteter Geschäftsunfähigkeit des Veräußerers. Der Kläger, ein Landwirt, vertreten durch seine Ehefrau als Betreuerin, klagt u.a. auf die Rückabwicklung einer Vielzahl von Grundstücksgeschäften, die er im Laufe seines Lebens vorgenommen hat und behauptet, er sei von Geburt an, minderbegabt und daher geschäftsunfähig. Im Laufe seines Lebens hat er nicht nur viele Jahre selbstständig die Landwirtschaft geführt, sondern den Führerschein gemacht, seine volljährige Nichte adoptiert, diverse Grundstücke verkauft und schließlich auch geheiratet. Kaum, dass er verheiratet war, hatte seine Ehefrau dann für ihn die Bestellung einer Betreuung angeregt. Ein vom Betreuungsgericht eingeholtes Gutachten hat dann auch die Betreuungsbedürftigkeit festgestellt. Ebenso ist ein in einem Parallelrechtsstreit eingeholtes Gutachten zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Geschäftsunfähigkeit vorgelegen habe.
Nun ist es aber nicht so, dass im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein Gericht es sich dann einfach leicht machen und sich dem Gutachten ohne weiteres anschließen darf, sondern die Indizien außerhalb des Gutachtens müssen gegen das Gutachten abgewogen werden. Insbesondere besteht im vorliegenden Fall die Besonderheit, dass 5 unterschiedliche Notare insgesamt 26 Grundstücksgeschäfte beurkundet haben und kein einziger dieser Notare Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Klägers gehabt hätte.
Einschätzung von Personen die keine medizinische Ausbildung haben, kann von Bedeutung sein
Der BGH (Beschluss vom 12.11.2015 – BGH V ZR 66/15) hatte sich bereits mit dieser Frage befasst und dazu ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob sich jemand in einem bestimmten Zeitpunkt in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befunden hat, auch die Einschätzung von Personen von Bedeutung sein kann, die keine medizinische Ausbildung haben oder die den Betroffenen nicht gezielt auf seinen Geisteszustand untersucht haben.
„Vorliegend beruht die Feststellung des Sachverständigen zu der Geschäftsunfähigkeit der Erblasserin auf deren Zustand bei der Begutachtung im August 2011 und fremdanamnestischen Angaben. Daraus hat der Sachverständige Rückschlüsse auf die Betreuungsbedürftigkeit und die Wirksamkeit der im März 2011 erteilten Vorsorgevollmacht gezogen. Demgegenüber beruft sich der Beklagte auf die Einschätzung der von ihm benannten Zeugen, nach der die Erblasserin bis zu ihrer Einlieferung in das Krankenhaus im Juli 2011 geschäftsfähig gewesen sei. Deren Einschätzung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht unbeachtlich (vgl. Senat, Beschluss vom 6. Februar 2014 – BGH V ZR 262/13, FamRZ 2014, 749). Der beurkundende Notar war gemäß § 11, § 17 BeurkG verpflichtet, die Geschäftsfähigkeit der Erblasserin festzustellen und sich darüber zu vergewissern, dass der Vertrag auch ihrem Willen entspricht. Die die Erblasserin behandelnden Krankenhausärzte haben den Zustand und das Verhalten der Erblasserin nach deren Einlieferung beobachtet. Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich für das Berufungsgericht bei der gebotenen Gesamtwürdigung (§ 286 ZPO) nach Vernehmung der Zeugen ein anderes oder differenzierteres Bild hinsichtlich der kognitiven Leistungsfähigkeit der Erblasserin ergibt, das Zweifel an deren Geschäftsunfähigkeit im März 2011 entstehen lässt. Diese gingen zu Lasten des Klägers, da das Gesetz die Geschäftsfähigkeit als Normalfall und die Geschäftsunfähigkeit als Ausnahmetatbestand ansieht (vgl. BGH, Urteil vom 20. November 2013 – XII ZR 19/11).“
Richter am Landgericht hält Entscheidung des BGH für grob fehlerhaft
Der mit dem Rechtsstreit befasste Richter am Landgericht München II hält die Auffassung des BGH für grob fehlerhaft und hat dies folgendermaßen kommentiert:
„Für die Vernehmung eines Zeugen (insbesondere der Notare), die der Beklagte in der Klageerwiderung angeboten hat, fehlt es an behaupteten Tatsachen. Soweit der BGH (U. v. 12.11.2015 -V ZR 66/15) offenbar die Auffassung vertritt, dass Notare stets, ohne jeglichen Sachvortrag im Sinn von Tatsachenbehauptungen zur Frage der Geschäftsfähigkeit einer Partei zu vernehmen sind, hält der Vorsitzende dies für grobe fehlerhaft und wird dieser Rechtsprechung nicht folgen. Zeugen können nur Dinge bekunden, die sie in der Vergangenheit wahrgenommen haben. Eine „Einschätzung“ ist keine Tatsa-che, sondern lediglich eine Meinungsäußerung. Dies kann nicht Gegenstand des Zeugen-beweises sein.
Allein aus dem Umstand, dass der Notar sich von der Geschäftsfähigkeit einer Vertragspartei vor Beurkundung überzeugen muss, folgt nicht, dass seine Einschätzung auch nur im Ansatz eine brauchbare Entscheidungsgrundlage darstellen kann. Der Notar ist weder mit allgemein-medizinischem oder gar fachärztlich-psychiatrischen Sachverstand ausgestattet. Deswegen ist seine Einschätzung unerheblich.“
Auffassung des Richters rechtfertigt zwar nicht die Besorgnis der Befangenheit, macht aber gleichwohl, wenn er bei der Auffassung bleibt, sein Urteil angreifbar
Die Richter am OLG München haben und anklingen lassen, dass sie die Sichtweise des Richters zwar in der Sache für falsch halten, gleichwohl dadurch aber nicht die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt sei, sondern der Umweg über ein Berufungsverfahren mit anschließender Rückverweisung an das Landgericht und damit einhergehende Bindung des Richters, gegangen werden müsste. Sie haben dazu ausgeführt:
„Aus dem Hinweis des abgelehnten Richters vom 09.10.2018 kann ebenfalls keine Befangenheit hergeleitet werden. Die Bindung eines Instanzgerichtes an die Rechtsprechung eines höherrangigen Gerichtes ist dem deutschen Zivilprozessrecht zwar entgegen der vom Landgericht im Beschluss vom 07.01.2019 (dort S. 8, Bl. 125 d.A.) vertretenen Ansicht nicht gänzlich unbekannt, da eine solche, allerdings auf den jeweiligen Einzelprozess im Falle der Aufhebung und Zurückverweisung beschränkte Bindungswirkung im Verhältnis Revisionsgericht Berufungsgericht in § 563 Abs. 2 ZPO ausdrücklich vorgesehen ist und sowohl der BGH als auch das Schrifttum eine solche Bindungswirkung entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO auch bei einer Rückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO im Verhältnis Berufungsgericht Erstgericht annehmen (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auflage, Köln 2018, Rdnr. 60 zu § 538 ZPO). Jedoch liegt ein solcher Fall hier nicht vor, so dass eine irgendwie geartete Bindung des Landgerichts an die im Beschluss des BGH vom 12.11.2015 – V ZR 66/15 Rn. 7 geäußerte Rechtsauffassung des BGH nicht besteht und die Erklärung des abgelehnten Richters, ihn überzeuge die Rechtsauffassung des BGH nicht, nicht im Wege des Befangenheitsantrags beanstandet und die Rechtsansicht des Landgerichts dadurch vorab einer Überprüfung durch das Beschwerdegericht zugeführt werden kann. Das Gleiche gilt für die Frage, ob der abgelehnte Richter die Anforderungen an substanziierten Sachvortrag überspannt und deshalb eine Beweisaufnahme für entbehrlich erachtet. Dem Beklagten bleibt es, sollte das Landgericht an seiner Rechtsmeinung festhalten und dementsprechend weiter verfahren, unbenommen, die Endentscheidung des Landgerichts im Rechtsmittelzug einer Prüfung zu unterziehen, sodass, falls das Berufungsgericht der Beklagtenansicht folgen sollte, wofür nach jedenfalls derzeit erhebliche Gründe sprechen, gegebenenfalls nach einer Aufhebung der landgerichtlichen Endentscheidung und einer Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO das Landgericht die beantragten Beweisaufnahmen auch gegen seine Überzeugung wird durchführen müssen, da dann entsprechend § 563 Abs. 2 ZPO eine Bindung an die Rechtsansicht des Berufungsgerichts besteht.“
Während für den Juristen dies noch nachvollziehbar sein mag, ist es einer betroffenen Partei, also einem juristischen Laien, kaum zu vermitteln, dass ein Richter, der bereits ankündigt, den Grundsatz des rechtlichen Gehörs bei seiner Entscheidung nicht zu beachten, einerseits nicht der Besorgnis der Befangenheit unterliegt, während andererseits dann gegen dessen Entscheidung ein Berufungsverfahren geführt werden muss, dass zu einer Zurückverweisung an das Landgericht führt, und nun über den Umweg der Zurückverweisung der Richter gezwungen wird, doch die Auffassung des BGH zu beachten, die er an sich nicht beachten wollte … Vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand…