Gegen die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als „Winkeladvokat“ oder die der Kanzlei als „Winkeladvokatur“ besteht ein Anspruch auf Unterlassung aus § 1004 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 823 Abs. 1 und 2 BGB i. V. m. § 185 StGB. Dies hat das OLG Köln entschieden (AZ: 16 U 184/11).
Der Rechtsanwalt, so die Richter, ist ein Organ der Rechtspflege, dem die Öffentlichkeit in der Regel ein erhöhtes Maß an Seriosität bemisst. Dementsprechend handelt es sich bei dem in Rede stehenden Angriff um einen solchen, der den Kernbereich des Ansehens eines Rechtsanwalts betrifft.
Quelle: DAV-Depesche Nr. 30/12