Zählt zum Nachlass Immobilienvermögen, dann können Grundbuchgebühren dadurch eingespart werden, dass nicht vor der Auseinandersetzung zunächst die Erbengemeinschaft im Grundbuch eingetragen wird, sondern nur der oder die Erben, denen nach der Auseinandersetzung das Eigentum an der Immobilie endgültig zustehen soll. Durch eine vorübergehende Voreintragung der Erbengemeinschaft geht nämlich die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG verloren. Dies hat das OLG München in seinem Beschluss vom 10.02.2016 (34 Wx 425/15) entschieden.
In dem entschiedenen Fall gehörten zum Nachlass 3 Wohneigentumseinheiten. Die aus 4 Kindern bestehende Erbengemeinschaft hatte sich zunächst als Eigentümerin eintragen lassen. Nach Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft wurden 2 der Kinder dann jeweils als Eigentümer von einer bzw. von 2 Wohnungseigentumseinheiten im Grundbuch eingetragen und dafür Gebühren von einmal 263 € und 2 × 381 € durch das Grundbuchamt erhoben. Die neuen Eigentümer wollten die Kosten nicht zahlen. Sie beriefen sich – im Ergebnis erfolglos – auf die Kostenfreiheit nach § 14110 KV GNotKG, da der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wurde.
Aus den Entscheidungsgründen:
„Zwar gilt die Gebührenbefreiung nach Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG auch dann, wenn die Erben erst in Folge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Jedoch liegt ein gebührenbefreiter Sachverhalt schon nach dem Wortlaut von Nr. 14110 KV GNotKG nicht mehr vor, wenn die Weiterübertragung des Grundstücks auf einen Erben erst nach vorheriger Eintragung der Erbengemeinschaft erfolgt.
Anmerkung 1 Satz 2 zu Nr. 14110 KV GNotKG spricht nämlich von der Eintragung „von Erben des eingetragenen Eigentümers“. Anmerkung 1 Satz 2 regelt sodann die Gebührenfreiheit für einen oder mehrere Miterben, die nach Erbauseinandersetzung eingetragen werden. Dadurch, dass Anmerkung 1 Satz 2 einerseits den Begriff „die Erben“ wiederholt und so auf Anmerkung 1 Satz 1 Bezug nimmt, wird zusammen mit dem Wort „erst“ zum Ausdruck gebracht, dass Satz 2 nur die Miterben betrifft, die nach dem noch eingetragenen Eigentümer eingetragen werden. Wenn „die Erben“ schon nach Anmerkung 1 Satz 1 als Erbengemeinschaft eingetragen worden waren, fällt hingegen die Eintragung nach der Erbauseinandersetzung nicht mehr unter Anmerkung 1 Satz 2; die Gebührenfreiheit kann nur einmalig beansprucht werden.“
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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