Die Errichtung einer Familienstiftung wird zunehmend als strategisches Instrument zur Sicherung von Familienvermögen und zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten angesehen. Besonders im Hinblick auf Immobilien kann eine Familienstiftung eine wertvolle Rolle spielen, um Vermögenswerte über Generationen hinweg zu erhalten und den Familienfrieden zu bewahren. Doch wie genau erfolgt die Gründung einer solchen Stiftung, und welche rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen sind dabei zu beachten?
Was ist eine Familienstiftung?
Eine Familienstiftung ist eine rechtsfähige Stiftung des privaten Rechts, deren Zweck in der Erhaltung des Vermögens und der Versorgung der Familienangehörigen des Stifters liegt. Im Gegensatz zu gemeinnützigen Stiftungen, die steuerliche Vergünstigungen genießen, dient die Familienstiftung in erster Linie privaten Interessen, insbesondere der langfristigen Verwaltung und dem Schutz von Familienvermögen.
Rechtliche Grundlagen und Anforderungen
Die Errichtung einer Stiftung in Deutschland unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Die relevanten Vorschriften finden sich in den §§ 80 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) sowie in den Stiftungsgesetzen der jeweiligen Bundesländer. Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung der zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörde Rechtsfähigkeit.
Wesentliche Voraussetzungen für die Gründung einer Stiftung sind:
1. Stiftungszweck: Dieser muss dauerhaft und nachhaltig erreichbar sein und in der Stiftungssatzung klar definiert werden.
2. Stiftungsvermögen: Das Vermögen muss so bemessen sein, dass der Stiftungszweck dauerhaft erfüllt werden kann. In der Regel wird ein Mindestkapital von 25.000 bis 100.000 Euro benötigt, je nach Bundesland und individuellem Fall.
3. Stiftungssatzung: Sie stellt das zentrale Dokument der Stiftung dar und regelt unter anderem den Zweck, die Organisation und die Verwaltung der Stiftung.
Gründung einer Familienstiftung
Die Gründung einer Familienstiftung kann entweder zu Lebzeiten des Stifters oder testamentarisch nach dessen Tod erfolgen. Beide Varianten haben ihre Vor- und Nachteile, wobei die lebzeitige Gründung in der Regel mehr Flexibilität bietet.
1. Lebzeitige Gründung
Hierbei wird die Stiftung durch einen notariell beglaubigten Stiftungserrichtungsvertrag ins Leben gerufen. Der Vorteil liegt darin, dass der Stifter noch Einfluss auf die Verwaltung der Stiftung nehmen und sicherstellen kann, dass seine Vorstellungen umgesetzt werden.
2. Testamentarische Gründung
Der Stifter kann auch in seinem Testament die Errichtung einer Stiftung anordnen. In diesem Fall wird die Stiftung nach dem Tod des Stifters durch die Erben oder einen Testamentsvollstrecker gegründet. Diese Variante bietet den Vorteil, dass der Stifter bis zu seinem Tod flexibel über sein Vermögen verfügen kann.
Steuerliche Aspekte
Eine Familienstiftung ist steuerlich nicht mit einer gemeinnützigen Stiftung gleichzusetzen. Sie unterliegt der Körperschaftsteuer in Höhe von 15 %, wobei ein Freibetrag von 5.000 Euro gewährt wird. Die Ausschüttungen der Stiftungen die Erben unterliegen allerdings der Einkommensteuer.
Darüber hinaus ist die Stiftung erbschaft- und schenkungssteuerpflichtig. Hierbei wird die Steuerklasse des am weitesten entfernten Berechtigten gemäß der Stiftungssatzung zugrunde gelegt. Für den Ehepartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für jedes Kind 400.000 Euro und für Enkelkinder 200.000 Euro.
Zudem unterliegt das Vermögen der Stiftung in Deutschland alle 30 Jahre der sog. Ersatzerbschaftsteuer. Dies bedeutet, dass eine erneute Besteuerung unter Berücksichtigung der Freibeträge stattfindet. Von daher kann es unter steuerlichen Gesichtspunkten vorteilhaft sein, eine Familienstiftung im Ausland zu gründen, wenn dort Steuern entweder nicht oder nur in geringerem Umfang anfallen. In Liechtenstein gelten beispielsweise Familienstiftungen als besonders attraktive Rechtsform für die langfristige Verwaltung und Sicherung von Familienvermögen. Der Körperschaftsteuersatz ist dort mit 12,5 % relativ niedrig. Statt der herkömmlichen Vermögens- oder Kapitalsteuer erhebt Liechtenstein eine sogenannte Substanzsteuer, die eine jährliche Pauschalsteuer von 1.800 CHF für juristische Personen, einschließlich Familienstiftungen, darstellt. Diese Steuer ersetzt alle anderen Vermögenssteuern und bietet eine erhebliche steuerliche Entlastung im Vergleich zu anderen Jurisdiktionen. In Liechtenstein gibt es auch keine Erbschafts- oder Schenkungsteuer. Das bedeutet, dass die Übertragung von Vermögenswerten auf die Stiftung sowie die spätere Verteilung an die Begünstigten steuerfrei erfolgen kann. Dies macht Liechtenstein seinen bevorzugten Standort für die Gründung von Familienstiftungen, insbesondere für Personen, die Vermögen steuerlich optimiert über Generationen hinweg erhalten möchten.
Die Ersatzerbschaftsteuerpflicht gilt in Deutschland allerdings nur für die rechtsfähige Stiftung, nicht jedoch für die nicht rechtsfähige Stiftung.
Vorteile einer Familienstiftung
Eine Familienstiftung bietet zahlreiche Vorteile, insbesondere wenn es um die Verwaltung von Immobilien geht. Durch die Einbringung einer Immobilie in eine Stiftung kann sichergestellt werden, dass diese im Familienbesitz bleibt und nicht zersplittert wird. Die Mieterträge können nach Abzug von Instandhaltungsaufwendungen und Steuern an die Familienangehörigen ausgeschüttet werden. Dabei ist es möglich, bis zu 100 % der Erträge an die Begünstigten weiterzugeben.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass Streitigkeiten unter den Erben vermieden werden. Da die Immobilie Eigentum der Stiftung bleibt, entfällt die Notwendigkeit, sich über Verkauf oder Nutzung der Immobilie zu einigen.
Nachteile und Risiken
Trotz der genannten Vorteile birgt die Gründung einer Familienstiftung auch Risiken. Insbesondere ältere Immobilien können über die Jahre einen erheblichen Sanierungsstau aufweisen. Die Stiftung ist gesetzlich verpflichtet, die in sie eingebrachten Vermögenswerte dauerhaft instand zu halten. Dies kann in der Zukunft zu erheblichen Kosten führen.
Darüber hinaus ist zu bedenken, dass die Gründung und der laufende Betrieb einer Stiftung mit Kosten verbunden sind. Neben den Notar- und Eintragungsgebühren fallen auch Kosten für die Verwaltung der Stiftung an.
Fazit
Die Errichtung einer Familienstiftung kann eine sinnvolle Option zur Sicherung und Erhaltung von Familienvermögen sein. Besonders bei der Verwaltung von Immobilien bietet sie die Möglichkeit, diese über Generationen hinweg im Familienbesitz zu halten und Streitigkeiten unter den Erben zu vermeiden. Allerdings sollten die rechtlichen und steuerlichen Aspekte sowie die langfristigen Verpflichtungen, die mit einer Stiftung einhergehen, sorgfältig abgewogen werden.
Es empfiehlt sich, vor der Gründung einer Familienstiftung eine fundierte rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen, um sicherzustellen, dass die individuellen Bedürfnisse und Ziele des Stifters optimal berücksichtigt werden. Wir unterstützen Sie gerne, bundesweit.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.