Beim Geld hört sich bekanntlich die Freundschaft auf. Aber nicht nur die Freundschaft, sondern offensichtlich auch die Verwandtschaft, wie immer wieder bei erbrechtlichen Streitigkeiten deutlich wird. Im Verfahren, von dem wir heute berichten, und das wir auf Seiten eines Erben begleiten, war der Erblasser unverheiratet und kinderlos verstorben und hatte in einem Testament einem Bruder seine Eigentumswohnung und einer Schwester sein Bankvermögen zugewendet. Da die Zuwendungen in etwa gleichwertig waren, hab diese die Erteilung eines Erbscheins zu je 1/2 beantragt. Dies missfiel aber einem weiteren Bruder, der nach dem Testament leer ausgegangen war. Dieser hatte in Erfahrung gebracht, dass dem Erblasser noch eine Anwartschaft aus eine Betriebsrente zugestanden hat, die von diesem lebzeitig nicht abgerufen worden war. Er wollte nun daran partizipieren und meinte, obwohl ihn sein verstorbener Bruder nicht namentlich bedacht hatte, dass insoweit, weil der Wert der Anwartschaft bei 1/4 des Nachlasses liegen würde, aufgrund der Lückenhaftigkeit des Testaments gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, so dass der Nachlass insoweit auch auf ihn und alle weiteren Geschwister verteilt werden müsse.
Testament mit Teilungsanordnung enthält keine Regelung zu einer vererblichen Betriebsrente
Der Erblasser war unverheiratet und kinderlos 2016 verstorben. 1999 hatte er ein handschriftliches Testament verfasst mit folgendem Inhalt:
„Nach meinem Tode sollen mein Vermögen erben:
– Eigentumswohnung in Geretsried erbt mein Bruder …
– Sämtliche Gegenstände in der obigen Eigentumswohnung erbt ebenfalls mein Bruder …
– Das Bankvermögen erbt meine Schwester …
– DM 10.000,- des Bankvermögens erbt Frau … (Lebensgefährtin meines Bruders)
– Mein Auto erbt mein Neffe…
– Versicherungs-Vermögen in denen Erben eingetragen sind erben It. Versicherungspolicen die eingetragenen Erben gemäß der jeweiligen Versicherungs-Verträge.
– Versicherungs-Verträge in denen keine Erben eingetragen sind, erbt das gesamte Versicherungs-Vermögen mein Bruder .“
Zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung war er noch erwerbstätig.
Im Jahr 2007 machte der ehemalige Arbeitgeber einen Vorschlag zur Auszahlung der Betriebsrente über 147.000 €. Diesen Vorschlag nahm der Erblasser nicht an. Auch nach dem Ende seiner Erwerbstätigkeit am 31.12.2010 erhielt er keine Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung.
Die Wohnung hatte der Erblasser nur 1983 zum Preis von 220.000 DM erworben; an Bankvermögen waren bei Eintritt des Erbfalls noch 241.000 € vorhanden. Die im Testament bedachten Geschwister war der Meinung, dass der Wert der Zuwendungen in etwa gleich sei. Sie beantragten deshalb Ihnen zu je ½ einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen.
Dagegen wandte sich ein weiterer Bruder des Erblassers, der leer ausgegangen war. Er behauptete, der Wert der Anwartschaft auf die Betriebsrente mache ¼ des hinterlassenen Vermögens aus. Deshalb sei insoweit gesetzliche Erbfolge eingetreten, weil das Testament unvollständig sei, denn der Erblasser habe nicht darüber verfügt, wer diesen Vermögenswert erhalten solle. Außerdem könnten sich die namentlich benannten Erben nicht einfach den Nachlass teilen. Die richtige Quote sei 43 % zu 57 %. Er beantragte daher für sich und seine weiteren Geschwister einen gemeinschaftlichen Erbschein zu erteilen
Anwartschaft auf Betriebsrente fällt den namentlich benannten Erben zu
Das Amtsgericht Wolfratshausen hat mit Beschluss vom 19.04.2018 (IV 1162/16 (2) mitgeteilt, dass es die Tatsache zu Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins für die beiden namentlich benannten Erben für festgestellt erachtet, die Erteilung aber lediglich bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses zurückstellt. Den Antrag des weiteren Bruders auf Erteilung eines Erbscheins als gesetzliche Erben hat es dagegen zurückgewiesen.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass der Erblasser aufgrund des Testaments von 1999 von seinen beiden namentlich benannten Geschwistern zu je 1/2 beerbt worden ist. Das Testament sei nämlich dahingehend auszulegen, dass der Erblasser sein gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen, wobei er Teilungsanordnungen bezüglich bestimmter Vermögensgegenstände getroffen und Vermächtnisse ausgesetzt hat, zuwenden wollte. Obwohl das Anrecht auf Auszahlung einer betrieblichen Altersversorgung in dem Testament nicht geregelt worden ist, ist insoweit keine gesetzliche Erbfolge eingetreten. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments über sein gesamtes Vermögen zum damaligen Zeitpunkt, aber auch zukünftig, verfügen wollte. Er musste nämlich, so das Gericht, davon ausgehen, dass schon damals bestehende Rentenanwartschaften später als Rente oder einmal Auszahlung ausgezahlt werden und damit entweder verbraucht oder aber das Bankvermögen erhöhen würden. Deshalb durfte der Erblasser davon ausgehen, über sein gesamtes Vermögen verfügt zu haben.
Weiter hat das Gericht ausgeführt, aber dass selbst dann, wenn man das Testament als lückenhaft ansehen würde, das Ergebnis einer ergänzenden Testamentsauslegung wäre, dass der Erblasser gewollt hätte, dass der Vermögenswert Betriebsrente ebenfalls den namentlich benannten testamentarischen Erben zufließt und nicht seinen anderen Geschwistern. Der Umstand, dass er namentlich benannte Personen aus dem Kreis seiner Geschwister ausgewählt hat, spricht nämlich aus Sicht des Gerichts dafür, dass er nur diesen, nicht aber den nicht benannten Geschwistern etwas zuwenden wollte. Auch der Umstand, dass sich der Erblasser trotz Auszahlungsanspruches nicht um die Auszahlung seiner Rentenanrechte gekümmert hatte, spricht aus Sicht des Gerichts dafür, dass er diesen nicht einen derart herausgehobenen Stellenwert eingerahmt hatte, dass er sie von seinem Testament als nicht erfasst gesehen und gewollt hätte, dass sie gesondert verteilt werden.
Der Bruder, der nicht einsehen wollte, weswegen er leer ausgeht, gab aber nicht auf und legte Beschwerde zum Oberlandesgericht München ein. Dieses hat mit Verfügung vom 02.07.2018 (31 Wx 228/18) mitgeteilt, dass die Beschwerde ohne Aussicht auf Erfolg sei und aus Kostengründen zur Rücknahme derselben angeraten. Zur Begründung haben die Richter ausgeführt:
„Zwar hat der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung eine Regelung hinsichtlich seiner Anwartschaften auf gesetzliche Rente und Betriebsrente nicht getroffen. Jedoch folgt der Senat dem Nachlassgericht darin, dass der Erblasser im Rahmen der Errichtung des Testaments vom 22.02.1999 in dem Bewusstsein und mit dem Willen tätig geworden ist, über sein ganzes damals vorhandenes und in der Folge erworbenes Vermögen zu verfügen, dieses Vermögen explizit nur den Beteiligten zu 1) und 4) zuzuwenden und somit andere bei gesetzlicher Erbfolge in Betracht kommende Erben von der Erbschaft auszuschließen. Dass er zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments keine Regelung hinsichtlich seiner Rentenanwartschaften traf, ist nachvollziehbar. Zu diesem Zeitpunkt war er noch berufstätig und dürfte wohl damit gerechnet haben, dass er bei Eintritt in den Ruhestand, wie all-gemein üblich, Rentenzahlungen erhält, so dass diesbezüglich keine letztwillige Verfügung angezeigt war. Dass er später die Renten nicht Anspruch nahm, sondern von seinem Vermögen lebte, führt indes nicht zu einer anderen rechtlichen Bewertung. Vielmehr ist das Testament insoweit auslegungsbedürftig. Im Wege einer ergänzenden Testamentsauslegung ist diese Lücke zu schließen.
a) Die ergänzende Auslegung setzt voraus, dass das Testament eine planwidrige Regelungs-lücke aufweist, die durch den festzustellenden Willen des Erblassers zu schließen ist. Dabei muss aus dem Gesamtbild des Testaments selbst eine Willensrichtung des Erblassers erkennbar sein, die tatsächlich in Richtung der vorgesehenen Ergänzung geht. Durch sie darf kein Wille in das Testament hingetragen werden, der darin nicht andeutungsweise ausgedrückt ist (vgl. NK-Erbrecht/Feindl 4. Auflage <2014> § 2084 Rn. 45; Burandt/Rojahn Erbrecht 2. Auflage <2014> § 2084 Rn. 17; Palandt/Weidlich BGB 76. Auflage <2017> § 2084 Rn. 9 m.w.N.). Durch ergänzende Testamentsauslegung kann also die durch die Nichterwähnung der Rentenanwartschaften entstandene Lücke nur dann geschlossen werden, wenn die für die Zeit der Testamentserrichtung anhand des Testaments oder unter Zuhilfenahme von Umständen außerhalb des Te-taments oder der allgemeinen Lebenserfahrung festzustellende Willensrichtung des Erblassers dafür eine genügende Grundlage bietet (BGHZ 22, 357 <360>; LM § 2078 Nr. 3; FamRZ 1983, 380 <382>; MüKoBGB/Leipold 7. Auflage <2017> § 2084 Rn. 95 m.w.N.). Nach der Willensrichtung des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung muss anzunehmen sein, dass er die hälftige Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1) und 4) auch bezüglich der nicht aufgeführten Rentenanwartschaften gewollt hätte, sofern er vorausschauend die spätere Entwicklung bedacht hätte (OLG München FGPrax 2013, 177 <178>).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze geht der Senat – wie bereits das Nachlassgericht – davon aus, dass die ergänzende Testamentsauslegung dazu führt, dass auch die nicht erwähnten Rentenanwartschaften den Beteiligten zu 1) und 4) als gemeinschaftlichen testamentarischen Erben zufallen soll. Schon aus der Tatsache heraus, dass der Erblasser in Kenntnis seiner Ansprüche auf betriebliche und gesetzliche Rente diese den Rententrägern gegenüber nicht geltend gemacht hat, zeigt – wie das Nachlassgericht zutreffend ausgeführt hat – dass die Rentenanwartschaften für den Erblasser offensichtlich keinen derart herausragenden Stellenwert hatten, dass er sie als vom Testament nicht erfasst angesehen und gewollt hätte, dass diese im Wege gesetzlicher Erbfolge gesondert verteilt werden. Durch die im Testament vorgenommenen Zuwendungen, hat er vielmehr klargestellt, dass gesetzliche Erbfolge gerade nicht eintreten sollte. Sie war von ihm gerade nicht gewollt.“
Das Verfahren wird also nun so weitergehen, dass der uneinsichtige Bruder entweder die Beschwerde zurücknimmt oder aber das OLG Beschwerde zurückweist. Dann erhalten die testamentarisch bedachten Erben vom Nachlassgericht einen Erbschein zu je ½. Wer nun meint Ende gut alles gut, der übersieht, dass derartige (unnötigen) Streitigkeiten auf Dauer den Familienfrieden nachhaltig stören. Hier hat der Bruder der ein Stück vom „Kuchen“ ab haben wollte für ein paar 1.000 €, und für dessen Anteil aufgrund der zahlreichen weiteren Geschwister nicht gewesen, das Verhältnis zu seinen beiden erbenden Geschwistern dauerhaft nachhaltig belastet. Diese Folge darf bei erbrechtlichen Streitigkeiten jegliche Art nicht unterschätzt werden.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.