Online- Händler verhalten sich wettbewerbswidrig und riskieren eine kostenpflichtige Abmahnung, wenn nicht konkret angegeben wird, wann die Ware versandt wird. So hat das Hanseatische Oberlandesgericht Bremen in seinem Urteil vom 05.10.2012 (2 U 49/12) entschieden, dass die Regelung „voraussichtliche Versanddauer: 1 bis 3 Werktage“ gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam und wettbewerbswidrig ist, §§ 3, 4 Nr. 11 UWG. Mit dieser Angabe behält sich der Verwender eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit werden die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte ausgehöhlt.
Aus den Urteilsgründen:
„Entgegen der Ansicht des Beklagten handelt es sich bei der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1- 3 Werktage“ um allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. §§ 305 ff. BGB und nicht um einen bloßen Hinweis oder eine Werbeaussage. Der Vertragspartner des Verwenders kann diese Angabe nach den insoweit maßgeblichen §§ 133, 157 BGB nicht anders als eine Regelung, die den Vertragsinhalt gestalten soll, verstehen. Das ergibt sich bereits aus dem räumlichen Zusammenhang, in welchem die Angabe zu finden ist. So stehen im unmittelbaren Kontext z.B. auch Hinweise zu Garantie, Rücknahme- und Erstattungsrichtlinien und Versandkosten. Eine ausdrückliche Bezeichnung als „allgemeine Geschäftsbedingung“ ist ebenso wenig erforderlich wie eine Eingliederung in eine derartige Rubrik, um der Angabe die Qualifikation als Vertragsbedingung beizumessen.
Die Versanddauerbestimmung ist gemäß § 308 Nr. 1 BGB unwirksam. Mit der Angabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ behält sich die Beklagte eine nicht hinreichend bestimmte Frist für die Erbringung der Leistung vor. Damit werden, was die Vorschrift verhindern soll, die dem Kunden im Falle einer Fristüberschreitung zustehenden Rechte, vor allem die aus §§ 281, 323 und 280 Abs. 2 iVm. § 286 BGB ausgehöhlt. Der Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot erschwert es dem Kunden insbesondere, das Fristende selbst zu erkennen oder zu errechnen. Wird die Angabe zur Versanddauer durch den Zusatz „voraussichtlich“ relativiert, kann der Kunde nicht selbst zuverlässig einschätzen, unter welchen tatsächlichen Voraussetzungen die Fälligkeit eintritt und er den Verkäufer in Verzug setzen kann.
Dieser Bewertung steht nicht der Umstand entgegen, dass andererseits Angaben wie „Lieferfrist ca. 3 Tage“ keinen Bedenken unterliegen (Senat, Beschl. v. 18.05.2009 – 2 U 42/09; Gruneberg in: Palandt BGB 71. Aufl., Rn. 8 zu § 308). Dieselben werden deshalb für zulässig angesehen, weil sich hier die Lieferzeit nach dem Verständnis des Kunden hinreichend zuverlässig eingrenzen lässt. Die „ungefähre“ Festlegung, die die Abkürzung „ca.“ bedeutet, ermöglicht dem Verbraucher ein Verständnis, wonach die Frist – wenn auch unter dem Vorbehalt gewisser Schwankungen – im Wesentlichen festgelegt ist und die tatsächliche Lieferzeit von dem mitgeteilten Zeitrahmen (z.B. 3 Tage) nur in einem geringfügigen Maße (vielleicht 1 – 2 Tage) abweichen darf. Schränkt der Verwender aber seine Lieferzeitangabe durch den Zusatz „voraussichtlich“ ein, so zieht er sich damit auf eine zeitliche Prognose zurück, die – das bedeutet das Wort „voraussichtlich“ – letztlich von einer subjektiven Einschätzung abhängt, die nicht unbedingt zutreffen muss und auf deren – auch nur ungefähres – Eintreffen er sich nicht festlegen will. Vergleichbar dem ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des § 308 Nr. 1 BGB zu beanstandenden Zusatz „in der Regel“ (dazu z.B. Senat, Beschl. v. 08.09.2009 – 2 W 55/09; KG NJW 2007, 2266) fehlt es hier an der dem Verbraucher hinreichende Verlässlichkeit verschaffenden Bestimmtheit oder zumindest Eingrenzbarkeit, weil Ausnahmefälle nicht definiert sind und für diese auch nichts geregelt ist.
Ohne Erfolg beanstandet die Klägerin darüber hinaus die Begriffswahl „Versanddauer“, die ihrer Auffassung nach zu unbestimmt sei. Der Verbraucher wird unter der „Versanddauer“ in aller Regel die gesamte Lieferzeit verstehen und die Angabe nicht etwa nur auf die Postlaufzeit beschränkt auffassen. Nach einem solchen Verständnis umfasst die Versanddauer die Zeit, welche für Disposition im Warenlager beim Verkäufer, Verpackung, Auslieferung, Postversand insgesamt beansprucht wird.“
Fazit:
Gerade im Onlinehandel ist es grob fahrlässig Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden, die nicht zuvor von einem kompetenten Rechtsanwalt erstellt oder geprüft worden sind. Wer in seinem Onlineshop schlecht formulierte AGB verwendet, riskiert mehrfach abgemahnt zu werden. Die dann anfallenden Kosten übersteigen regelmäßig die Kosten für eine professionelle Beratung um ein Vielfaches.