Wenn Sie ein Testament errichten und einer Ihrer Erben seinen Wohnsitz im Ausland hat, und Sie im Testament eine Erbengemeinschaft bilden, also beispielsweise mehrere Kinder zu Miterben einsetzen, dann kann dies für Ihre Erben fatale Auswirkungen haben. Dies deshalb, weil nun Banken, bei denen sie ihr Vermögen in Verwahrung haben, Geld und Wertpapiere, ja sogar den Inhalt von Schließfächern, solange einfrieren, bis das für die Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt eine sog. Unbedenklichkeitsbescheinigung erteilt hat. Die Banken sind hier regelmäßig besonders streng, weil dann, wenn sie auszahlen würden, sie Gefahr laufen für etwaige Erbschaftssteuern selbst in Haftung genommen zu werden. Nachdem in ungeteilter Erbengemeinschaft eine Bank nur an alle Miterben gemeinschaftlich leisten darf, erfolgt regelmäßig auch keine Auszahlung an die in Deutschland ansässigen Erben, § 20 Abs. 6 ErbStG (LG Frankfurt mit Urteil vom 21. November 2013, 2-12 O 352/12).
Ein Auslandserbe gefährdet Liquidität der Erbengemeinschaft
Verfügungen über das Geldvermögen sind damit oft für mehrere Monate nicht möglich, so dass dann, wenn die Miterben nicht über ausreichende Eigenmittel verfügen, sodass diese in Vorleistung gehen können, selbst die Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten, wie beispielsweise noch offene Arztrechnungen, Beerdigungskosten etc., nicht ohne weiteres möglich ist.
Gerade dann, wenn zum Nachlass ein Wertpapierdepot gehört, besteht ein nicht zu unterschätzendes Risiko, dass die Erben am Ende sogar Steuern für Werte bezahlen müssen, die sie wertmäßig gar nicht erhalten. Maßgeblich für die Höhe der Erbschaftsteuer ist nämlich nicht der Betrag, der am Ende bei den Miterben ankommt, sondern der Betrag, der den Wert des Erbes zum Stichtag, also dem Todestag, abbildet. Gerade dann, wenn die Aktienkurse fallen, dann können die Erben nicht reagieren, sondern müssen warten, und darauf hoffen, dass das Finanzamt die Bescheinigung möglichst rasch erteilt. Ein Anspruch auf beschleunigte Bearbeitung besteht aber grundsätzlich nicht.
Bei Erben im Ausland muss das Testament besonders sorgfältig gestaltet werden
Um dies zu vermeiden, müssen Sie in Ihrem Testament die Weichen stellen. Je nach Vermögenslage könnte dies beispielweise dadurch geschehen, dass Sie das im Ausland lebende Kind bereits lebzeitig ausbezahlen, so dass dieses am Nachlass nicht mehr beteiligt ist, oder aber zunächst enterben und diesem dann im Rahmen eines Vermächtnisses zur Kompensation einen entsprechenden Vermögenswert zu wenden. Als bloßer Vermächtnisnehmer wird der Auslandserbe nicht Teil der Erbengemeinschaft. Er erlangte lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf Gewährung des Zugewandten gegen die Erben.
Haben auch Sie einen Auslandserben? Dann beraten wir Sie gerne darüber, wie Sie Ihren Nachlass am besten regeln, um Ihre Erben nicht zu blockieren.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.