Das Herzstück eines Vereins ist seine Satzung. Gerade dann, wenn es nicht rund läuft, kann es passieren, dass auf Ebene der Vereinsführung versucht wird, mit Satzungsänderungen die Satzung so hinzubiegen, dass die Führung erleichtert oder das angedachte Ergebnis leichter zu erreichen ist. Aber selbst, wenn die dafür erforderlichen Mehrheiten in der Mitgliederversammlung erzielt werden, weil die Mehrheit der Mitglieder, gerade bei Sportvereinen wie beispielsweise Golfclubs, sich dafür nicht wirklich interessiert, kann am Ende Schludrigkeit bei der Umsetzung alle Bemühungen des Vorstands zunichtemache, wenn übersehen wird, dass Änderungen der Satzung zwingend im Vereinsregister einzutragen sind.
Die Auswirkungen einer nicht im Vereinsregister eingetragenen Satzungsänderung sind sowohl praktisch als auch rechtlich bedeutend. Wir zeigen Ihnen nachfolgend, was die Konsequenzen daraus sind.
I. Rechtsgrundlagen
1. BGB und Vereinsrecht
Die Grundlage für das Vereinsrecht in Deutschland bildet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB). Insbesondere sind die Vorschriften über eingetragene Vereine in den §§ 21 bis 79 BGB relevant.
2. Satzungsänderung und Eintragungspflicht
Gemäß § 71 BGB müssen Satzungsänderungen zur Eintragung ins Vereinsregister angemeldet werden. Die Eintragungspflicht wird durch § 71 Abs. 1 BGB festgelegt:
„Satzungsänderungen sind zur Eintragung in das Vereinsregister anzumelden. Die Anmeldung ist von den Mitgliedern des Vorstands in vertretungsberechtigter Zahl in notariell beglaubigter Form zu bewirken.“
II. Wirkungen der Nicht-Eintragung
1. Unwirksamkeit der Satzungsänderung
Eine Satzungsänderung entfaltet erst mit ihrer Eintragung ins Vereinsregister rechtliche Wirkung. Das ergibt sich aus § 71 Abs. 1 BGB. Vor der Eintragung ist die Satzungsänderung schwebend unwirksam. Dies bedeutet, dass die neuen Regelungen der Satzung nicht zur Anwendung kommen können, solange die Eintragung nicht erfolgt ist.
2. Rechtsfolgen für den Verein
a. Externe Rechtsbeziehungen
In externen Rechtsbeziehungen, insbesondere gegenüber Dritten, hat die fehlende Eintragung zur Folge, dass die alte Satzung weiterhin maßgeblich bleibt. Geschäftspartner oder Vertragspartner des Vereins können sich auf die im Vereinsregister eingetragene Satzung verlassen.
b. Interne Rechtsbeziehungen
Auch intern bleibt die alte Satzung maßgeblich, bis die Änderung eingetragen ist. Entscheidungen, die auf Grundlage einer nicht eingetragenen Satzungsänderung getroffen wurden, sind unwirksam. Dies kann erhebliche Auswirkungen auf Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Entscheidungen des Vorstands haben.
III. Rechtsprechung
Die Rechtsprechung bestätigt regelmäßig die Bedeutung der Eintragung für die Wirksamkeit von Satzungsänderungen. Ein Beispiel hierfür ist das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 17. 1. 1957 – II ZR 239/55, in dem der BGH klarstellt:
„Eine zwar beschlossene, aber nicht ins Vereinsregister eingetragene Satzungsänderung ist sowohl für das Außenverhältnis wie für das Innenleben des Vereins ohne Wirkung.“
IV. Juristische Literatur
Die juristische Literatur bestätigt diese Sichtweise. So betont beispielsweise der Kommentar von Karsten Schmidt im Münchener Kommentar zum BGB:
„Die Eintragung der Satzungsänderung ist konstitutiv. Ohne Eintragung ist die Änderung rechtlich unwirksam und die alte Satzung bleibt weiterhin maßgeblich.“ (Schmidt, in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage 2020, § 71 Rn. 5).
V. Praktische Auswirkungen
1. Verwaltungsaufwand
Der Verein muss die Eintragung der Satzungsänderung rechtzeitig und ordnungsgemäß veranlassen, um die gewünschte Rechtsänderung wirksam werden zu lassen. Dies erfordert die notarielle Beglaubigung und die rechtzeitige Anmeldung beim Vereinsregister.
2. Rechtssicherheit
Eine nicht eingetragene Satzungsänderung führt zu erheblicher Rechtsunsicherheit. Vereinsmitglieder und Organe müssen sich auf die Gültigkeit der Satzung verlassen können. Verzögerungen oder Versäumnisse bei der Eintragung können zu rechtlichen Auseinandersetzungen und potenziellen Haftungsfragen führen.
VI. Zusammenfassung und eigene Meinung
Eine Satzungsänderung, die nicht im Vereinsregister eingetragen ist, bleibt unwirksam und entfaltet keine rechtliche Wirkung. Dies hat sowohl interne als auch externe Auswirkungen auf den Verein. Es ist daher von entscheidender Bedeutung, dass Vereine ihre Satzungsänderungen ordnungsgemäß zur Eintragung anmelden. Aus unserer Sicht sollten Vereine sicherstellen, dass sie über ein effektives internes Verfahren zur Verfolgung und Durchführung von Satzungsänderungen verfügen, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden und die Handlungsfähigkeit des Vereins zu gewährleisten. Am Ende kann ein solches Versäumnis fatale Auswirkungen haben, weil Beschlüsse, die auf Grundlage der nicht eingetragenen Satzung gefasst worden sind,allesamt mit dem Makel der Unwirksamkeit behaftet sind. Dies birgt ein ganz erhebliches persönliches Haftungsrisiko für den Vorstand, weil er mit einer nicht Anmeldung der Satzungsänderung eine zum Schadenersatz verpflichtende Pflichtverletzung begangen hat.