Die Beratung von in Schieflage geratenen Unternehmen ist (manchmal) lukrativ, birgt aber auch erhebliche Risiken. Dies deshalb, weil der unvorsichtige Berater sich nicht nur der Gefahr aussetzt selbst in den Haftungsstrudel zu geraten, sondern gegebenenfalls auch die Zahlung des Beratungshonorars vom Insolvenzverwalter angefochten und damit zur Masse zurückgeholt wird. Ein solcher „Anfängerfehler“ kommt nach einem Urteil des OLG Frankfurt a.M. vom 17.01.2018 (4 O 4/17) der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG teuer zu stehen, die nunmehr im Zusammenhang mit der Beratung des insolventen Handelskonzerns Arcandor über 2 Mio € an Beratungshonorar, das sie ab dem 20.05.2009 – und damit wenige Tage vor der Insolvenzeröffnung – erhalten hatte wegen Gläubigerbenachteiligung zurückzahlen muss.
Insolvenzverwalter ficht Honorarzahlungen an
Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft KPMG hatte den Arcandor Handelskonzern auf Basis von 2 Verträgen aus dem Jahr 2008 und vom April 2009 im Jahr vor der Öffnung des inneren Verfahrens 2009 im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Sanierung beraten. Sie hatte dafür im Jahr 2009 knapp 3,5 Millionen € an Honorar erhalten und am 20.05.2009 ein als solches bezeichnetes „Sanierungskonzept“ übergeben. Am 09.06.2009 hatte dann Arcandor Insolvenzantrag gestellt.
Die im Jahr 2009 geflossen Honorarzahlungen hat der Insolvenzverwalter wegen einer Gläubigerbenachteiligung angefochten und die Rückzahlung zur Masse verlangt.
Rund 2 Mio € an Honorarzahlungen anfechtbar
Während das zuvor mit der Angelegenheit befasste Landgericht Frankfurt die Klage vollständig abgewiesen hatte, sahen die Richter am OLG den Sachverhalt anders und verurteilten die KPMG gut 2 Millionen € vereinnahmter Honorare wegen Gläubigerbenachteiligung zurückzuzahlen. Zum Zeitpunkt dieser Zahlungen sei dem Vorstand von Arcandor bekannt gewesen, dass die notwendige Finanzierung der weiteren Geschäftstätigkeit nicht mehr gesichert gewesen sei. Dies habe auch die Beklagte nach Fertigstellung ihres Sanierungskonzeptes gewusst.
Dass das Honorar nicht vollständig zurückgezahlt werden musste, lag letztlich daran, dass der Insolvenzverwalter nichts dazu vorgetragen hatte, dass Arcandor mit den Zahlungen an die KPMG bewusst andere Gläubiger benachteiligen wollte und KPMG Kenntnis von diesem Vorsatz hatte.
KPMG haftet nicht auf Schadenersatz
Auch, wenn die Anfechtbarkeit von Honorarzahlungen für jeden Berater natürlich ärgerlich ist, dürfte KPMG die Entscheidung dennoch mit Erleichterung aufgenommen haben. Dies nicht nur deshalb, weil die zusätzlich gezahlten 1,5 Millionen € Honorar, die nun behalten werden dürfen, auch kein Pappenstiel sind sondern darüber hinaus das Gericht Schadensersatzansprüche in Höhe von rund 82 Millionen €, die der Insolvenzverwalter zusätzlich geltend gemacht hatte, abgewiesen hat. Während der Insolvenzverwalter nämlich der Meinung war, die KPMG hätte als Wirtschaftsprüfer auf die Insolvenzreife hinweisen müssen, so dass infolge der verzögerten Insolvenzantragstellung ein erstattungsfähiger Schaden von rund 82 Millionen € entstanden sei, vermochte das Gericht eine zum Schadenersatz begründende Pflichtverletzung der Berater nicht feststellen. Denn nach den abgeschlossenen Beratungsverträgen bestand nach Auffassung der Richter keine Verpflichtung der Wirtschaftsprüfer die Frage einer Insolvenzreife wegen einer konzernrechtlich unzulässigen Stundung von Verlustausgleichsansprüchen eigenständig zu prüfen.
Der Umstand, dass das beauftragte Sanierungskonzept, für das Millionenhonorare gezahlt worden sind, im Ergebnis nur dann sinnvoll ist, wenn keine Insolvenzreife des zu sanieren Unternehmens besteht, also unbrauchbar war, vermochte das Gericht nicht zu überzeugen. Das Gericht unterstellte dabei, dass es ja auch möglich gewesen wäre, dass Arcandor, das zusätzlich noch anwaltlich beraten war, die Prüfung von Insolvenzgründen habe intern vornehmen wollen. Zudem hatte KPMG in seinen Verträgen auf einen abschließenden Pflichtenkatalog verwiesen und danach hätte die Prüfung der Insolvenzreife nicht zu den vertraglich übernommenen Pflichten gezählt.