Ein Dienstwagen ist der Traum vieler Arbeitnehmer. Wer meint, dass dies nur dann funktioniert, wenn er eine gut bezahlte Führungsposition innehat, der irrt, denn das Finanzgericht Köln (Urteil vom 27.09.2017 (3 K 2547/16)) hat nun entschieden, dass auch ein sogenannter Minijobber einen Dienstwagen haben kann. Die Kosten für einen Dienstwagen sind – so die Richter – nämlich auch dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn dieser dem Ehegatten im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses (Minijob) überlassen wird.
Finanzamt verweigert Betriebskostenabzug für Dienstwagen der Ehefrau
Der Kläger beschäftigte seine Ehefrau im Rahmen eines Minijobs als Büro-, Organisations- und Kurierkraft für 400 Euro monatlich. Er überließ seiner Frau hierfür einen PKW, den sie auch privat nutzen durfte. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung wurde mit 385 Euro (1% des Kfz-Listenneupreises) monatlich angesetzt und vom Arbeitslohn der Ehefrau abgezogen.
Im Rahmen einer Betriebsprüfung erkannte das Finanzamt das Arbeitsverhältnis nicht an. Es erhöhte den Gewinn des Klägers um die Kosten für den PKW und den Lohnaufwand für die Ehefrau. Denn nach Ansicht des Finanzamts wäre eine solche Vereinbarung nicht mit fremden Arbeitnehmern geschlossen worden.
Vollzeitbeschäftigung keine notwendige Voraussetzung für Dienstwagen
Der 3. Senat gab der Klage statt und erkannte sämtliche Kosten als Betriebsausgaben des Klägers an. Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden. Insbesondere könne nicht festgestellt werden, dass Dienstwagen nur Vollzeitbeschäftigten oder Führungspersonal auch zur privaten Nutzung überlassen würden.
Nach dem Urteil ist es also durchaus möglich, dass auch ein Minijobber den Großteil seines Gehalts dafür verwendet sich vom Arbeitgeber einen Dienstwagen finanzieren zu lassen. Dies dürfte, jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber mitmacht, durchaus für den ein oder anderen Teilzeitbeschäftigten eine interessante Möglichkeit der Finanzierung eines Kfz sein. Der Wermutstropfen ist allerdings, dass das Urteil nicht rechtskräftig ist. Das Finanzamt hat die zugelassene Revision beim BFH (X R 44/17) eingelegt.