Wenn wir bislang an dieser Stelle über Urteile berichtet haben, in denen Geschädigte eines vom Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs erfolgreich gegen den Hersteller, die Volkswagen AG oder aber den Autohändler, der ihnen das Fahrzeug verkauft hatte, geklagt haben, dann hat es sich bei den Klägern allesamt um Käufer gehandelt.
Heute wollen wir uns anhand eines Urteils des OLG Karlsruhe vom 21. Januar 2020 (17 U 2/19) einmal näher der Frage nachgehen, ob und wenn ja in welchem Umfang auch Leasingnehmer Ansprüche gegen VW geltend machen können.
Erst Leasing und dann Kauf
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte der Kläger zunächst im Jahr 2010 einen neuen Audi A6 2.0 TDI in dem der vom Dieselskandal betroffenen Motor EEA 189 verbaut war mit einer monatlichen Leasingrate von 869 € sowie einer Sonderzahlung von 13.268,75 € geleast.
2013 hat er dann das Fahrzeug nach Ablauf des Leasingvertrags zum Preis von 12.879,37 € gekauft. Nun verlangt er von der Volkswagen AG wegen sittenwidrige vorsätzliche Schädigung die Erstattung der an die Leasinggeberin gezahlten Einmalzahlung und die gezahlten Leasingraten sowie den an die Verkäuferin gezahlten Kaufpreis zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % seit den jeweiligen Zahlungen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs.
OLG begrenzt den Schaden der Höhe nach
Auch diesmal waren die Richter der Auffassung, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Schadenersatz wegen sittenwidrige vorsätzliche Schädigung gegen die Volkswagen AG zusteht. Dieser Anspruch sei allerdings der Höhe nach auf den nach Ablauf der Leasingszeit gezahlten Kaufpreis zuzüglich der Deliktszinsen im Sinne von § 849 BGB beschränkt. Gleichzeitig muss sich der Kläger die seit Abschluss des Kaufvertrags gefahrenen Kilometer unter Berücksichtigung einer erwartbaren Gesamtleistung des Fahrzeugs von 250.000 km als Nutzungsvorteil anrechnen lassen.
Einen Anspruch auf Rückzahlung der Leasingraten sowie der Einmalzahlung haben die Richter abgelehnt, denn der Kläger müsse sich auch während der Leasingsdauer die Nutzungsvorteil anrechnen lassen. Deren Höhe bemessen sich aber bei einem Finanzierungsleasing nach dem objektiven Leasingswert. Dieser entspreche den vom Kläger an die Leasinggeberin erbrachten Zahlungen.
Soweit Volkswagen verurteilt worden ist dürfte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein, denn die Richter haben insoweit die Revision zum BGH zugelassen.
Anmerkung:
Das OLG Celle hat bereits in seinem Urteil vom 04.12.2019 (7 U 434/18) entschieden, dass ein Leasingnehmer, der das Fahrzeug ungehindert nutzen und ohne Abzug eines Minderwertes weiterveräußern oder an den Händler zurückgeben kann keinen ersatzfähigen Schaden erlitten hat, weil der Ersatzanspruch eines sog. Frustrationsschadens ausscheidet. Damit wird also deutlich, dass Leasingnehmer nur dann ein Ersatzanspruch zustehen kann, wenn die Nutzung des Fahrzeugs werde Leasingszeit tatsächlich aufgrund des Dieselskandals eingeschränkt worden ist, also beispielsweise der Leasingnehmer regelmäßig mit dem Fahrzeug in Bereichen unterwegs sein musste, in denen auf Druck der Deutschen Umwelthilfe e.V. kommunale Dieselfahrverbot verhängt worden sind.