Die deutsche Wirtschaft läuft (noch) auf Hochtouren und der Mittelstand klagt über Fachkräftemangel. So mancher mittelständischer Unternehmer denkt darüber nach, ob vorhandene Personallücken nicht durch die Einstellung von Flüchtlingen geschlossen werden könnten.
Wir sagen Ihnen nachfolgend worauf Sie achten und was Sie wissen müssen.
- Vor einer Anstellung kann das Fachwissen des Bewerbers im Rahmen einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAG) für die Dauer von 6 Wochen getestet werden. Eine solche Maßnahme muss lediglich bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Eine Zustimmung ist nicht erforderlich. Die Maßnahme kann nach den obligatorisch vorgeschriebenen drei Wartemonaten erfolgen. Personen mit Duldung können ohne Wartefrist ab dem ersten Tag des Aufenthalts integriert werden.
- Weiter kommt eine Einstiegsqualifizierung (EQ) mit einer Dauer von 6 – 12 Monaten in Betracht. In diesem Zeitraum kann der Arbeitgeber den Asylsuchenden an eine Berufsausbildung in seinem Betrieb annähern. Auch hier ist keine Zustimmung der Bundesagentur erforderlich. Allerdings muss die Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt werden.
- Auch Praktika sind möglich. Personen mit Aufenthaltsgestattung können ab dem vierten Monat des Asylgesuchs eine solche Tätigkeit aufnehmen; Personen mit Duldung ab dem ersten Tag der Geltung der Duldungserlaubnis.
- Gleiches gilt für die Besetzung einer Ausbildungsstelle. Hier muss jedoch vorab eine Genehmigung der Ausländerbehörde eingeholt werden. Eine Zustimmung der Bundesagentur ist nicht erforderlich.
- Flüchtlinge, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist oder die einen negativen Bescheid bekommen haben, aber nicht abgeschoben werden dürfen benötigten eine gültige Arbeitsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, die mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit eingeholt werden muss. Ein solcher Antrag kann grundsätzlich nach 3 Monaten gestellt werden. Aufgrund einer durchzuführenden Vorrangprüfung darf eine Anstellung auf dem konkreten Arbeitsplatz nur dann erfolgen, wenn die Stelle nicht von einem deutschen Arbeitnehmer oder einem Arbeitnehmer aus dem EU-Ausland besetzt werden kann. Diese Einschränkung gilt nicht bei hochqualifizierten Flüchtlingen, die einen Abschluss in einem Engpassberuf nach der sog. Positivliste besitzen. Diese Liste umfasst aktuell Tätigkeiten in der Gesundheits- und Krankenpflege sowie im Bereich der Elektrotechnik.
- Flüchtlinge haben grundsätzlich Anspruch auf Mindestlohn. Dies gilt nicht für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ein Pflichtpraktikum, Orientierungspraktikum bis zur Dauer von 3 Monaten oder eine Ausbildung absolvieren oder an Maßnahmen der Arbeitsförderung teilnehmen.
- Das Auslaufen der Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis führt nicht automatisch zur Beendigung des Arbeitsvertrags. Arbeitsverhältnisse können aber befristet werden. Bei einer erstmaligen Einstellung für eine Dauer von maximal 2 Jahren oder wenn das Unternehmen sich in den ersten 4 Jahren seiner Gründungsphase befindet, kann eine Befristung ohne sachlichen Grund erfolgen. Eine zeitlich befristete Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis kann im Einzelfall einen sachlichen Befristungsgrund nach § 14 Abs. 1 Nr. 6 Teilzeitbefristungsgesetz darstellen. In derartigen Fällen ist allerdings erforderlich, dass der Arbeitgeber zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses eine Prognose hinsichtlich des Beschäftigungsverhältnisses vornimmt und zu dem begründeten Ergebnis gelangt, dass der Arbeitnehmer aufgrund der in Zweifel stehenden Arbeitsgenehmigung für eine über die Dauer der Erlaubnis hinausgehende Tätigkeit im Betrieb nicht zur Verfügung stehen wird. Ebenso ist eine Befristung zum Zwecke der Erprobung nach § 14 Abs. 1 Nr. 5 Teilzeitbefristungsgesetz zulässig.
- Wegen § 40 Abs. 1 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz können Flüchtlinge nicht als Zeitarbeitnehmer beschäftigt werden.
- Ohne Absprache mit der Bundesagentur für Arbeit können Flüchtlinge auch nicht in jedem Fall überall in Deutschland eingesetzt werden, da es Wohnsitzauflagen geben kann. Dies sollte am besten vor Vertragsschluss geklärt werden, um unliebsame Überraschungen zu vermeiden.
- Schließlich ist die Beschäftigung eines Flüchtlings der Bundesagentur für Arbeit unter Angabe des Arbeitsentgelts und der Arbeitszeit anzuzeigen.