Arbeitgeber aufgepasst. Bewirbt sich bei Ihnen ein Rentner, dann dürfen Sie diesen im Bewerbungslauf nicht einfach unter Verweis darauf, dass er Rentner ist und in ihrem Betrieb eine Altersgrenzenregelung besteht, ablehnen. Sie laufen sonst nämlich Gefahr, wenn dieser vor Gericht zieht, eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung bezahlen zu müssen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 01.08.2018 – 17 Sa 01.03.2002/17).
71-jähriger Rentner bewirbt sich auf befristete Vollzeitstelle
Ausgeschrieben hatte die Stelle ein Zentrum für Jugendberufshilfe. Gesucht wurde eine „Hauswirtschaftliche Anleitung im Zentrum für Jugendberufshilfe mit 35 Wo/Std., befristet vom 01.07.2017-31.03.2018, Eingruppierung nach TVöD“. Es handelte sich dabei um eine Dienststelle einer Stadt.
Der 71-jährige Kläger, der eine Regelaltersrente bezog, und vormals als Küchenleiter in der Ausbildung von Jugendlichen tätig war, bewarb sich auf diese Stelle. Bereits in seiner Bewerbung verwies er darauf, dass er Rentner sei.
Einstellung eines Rentners wird mit Verweis auf Altersgrenzenregelung abgelehnt
Der potentielle Arbeitgeber teilte dem Bewerber mit, dass Rentner nicht eingestellt würden. Der Kläger beschwerte sich darauf beim Bürgermeister. Nun erhielt er eine dezidierte Absage, in der die Stadt durch ihren Fachbereich Personal und Organisation erläuterte, dass die Formulierung in der ersten Absage missverständlich sei und um Entschuldigung bat. Gleichzeitig wies sie darauf hin, dass nach § 33 Abs. 1 a TVöD das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats ende, in dem die Beschäftigten das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet haben. Unter Bezugnahme auf das 71. Lebensjahr des Rentners und des Bezugs einer Altersrente hieß es in der E-Mail weiter, dass dann, wenn nach Erreichen des für die Regelaltersrente gesetzlich festgelegten Alters erneut Beschäftigungsverhältnisse begründet würden, dies nur mit Zustimmung der zuständigen Personalvertretung möglich sei.
Die Personalverwaltung ging allerdings aufgrund der Entscheidungspraxis der Personalvertretung in bisherigen Fällen davon aus, dass die erforderliche Zustimmung der Personalvertretung nicht zu erwarten sei. Deshalb sei er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden. Die ausgeschriebene Stelle wurde tatsächlich nicht besetzt.
Arbeitsgericht spricht Rentner Entschädigung wegen Altersdiskriminierung zu
Damit hatte es aber nicht sein Bewenden, sondern der Rentner verlangte in einem nächsten Schritt eine Entschädigung von 3 Gehältern (8.271,48 €) wegen Diskriminierung nach dem AGG und zog, als der potentielle Arbeitgeber nicht freiwillig bezahlt, vors Arbeitsgericht.
Dieses gab zunächst der Klage vollumfänglich statt. Auf Berufung des Arbeitgebers hat das LAG dann den Anspruch zwar dem Grunde nach bejaht, der Höhe nach aber auf ein Monatsgehalt reduziert.
Nach Auffassung der Richter stand im Rentner grundsätzlich eine angemessene Entschädigungszahlung nach § 15 Abs. 2 AGG zu, weil er im Bewerbungsverfahren wegen seines Alters, §§ 1, 7 Abs. 1 AGG benachteiligt wurde. Eine solche Benachteiligung sei hier nach § 22 Halbsatz 1 AGG zu vermuten, denn der Arbeitgeber hatte als Grund für die Absage angegeben, dass keine Rentner eingestellt werden dürften. Damit ist das Lebensalter des Klägers gemeint gewesen, denn die Beanspruchung der gesetzlichen Altersrente setzt ein Mindestalter voraus. Der Bezug einer Altersrente ist daher untrennbar mit dem Alter verbunden.
Eine unmittelbare Benachteiligung des Rentners scheiterte auch nicht allein daran, dass die Stadt auf die ausgeschriebene letztlich niemanden eingestellt hat. Denn die ungünstigere Behandlung liegt bereits in der Versagung einer Chance. Der Bewerber hat einen Anspruch auf ein diskriminierungsfreies Bewerbungsverfahren, der unabhängig von dessen Ausgang besteht. Selbst wenn der Bewerber auch bei diskriminierungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre, ist nämlich ein Entschädigungsanspruch nicht ausgeschlossen.
Die Stadt konnte sich zur Rechtfertigung nicht auf die für sie aufgrund der Tarifbindung geltende Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 a TVöD (VKA) berufen.
Denn diese Tarifvorschrift regelt lediglich die nach § 10 Abs. 3 Nr. 5 AGG zulässige Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie hindert aber nicht die Einstellung von Altersrentnern. Vor allem rechtfertigt die Vorschrift nicht, dass ein Bewerber überhaupt nicht in die Auswahl einbezogen wird, wie hier geschehen.
Ein Monatsgehalt als Entschädigung angemessen
Im Gegensatz zum Arbeitsgericht hielten die Richter am LAG allerdings eine Entschädigung in Höhe von lediglich einem Monatsgehalt für angemessen. Zugunsten des Arbeitgebers haben die Richter dabei zunächst berücksichtigt, dass die ausgeschriebene Stelle nur auf lediglich 9 Monate befristet gewesen sei. Weiter haben die Richter berücksichtigt, dass die Beklagte vor dem Hintergrund einer bisher durch den EUGH noch nicht entschiedenen Rechtsfrage der Ansicht war, aufgrund der tariflichen Altersgrenzenregelung an der Einstellung von Altersrentnern gehindert zu sein. Darüber hinaus hielt das Gericht im vorliegenden Einzelfall die Festsetzung eines Monatsentgelts als Entschädigung auch für geeignet, einen tatsächlichen und wirksamen rechtlichen Schutz und eine abschreckende Wirkung gegenüber der Beklagten zu gewährleisten.