Der BFH hat mit Urteil vom 28.03.2012 (VI R 25/11) entschieden, dass auch dann eine doppelte Haushaltsführung vorliegt, wenn der Arbeitnehmer neben seinem (Familien-)Wohnsitz einen zusätzlichen Haushalt in Form einer Wohngemeinschaft mit einer Kollegin am Beschäftigungsort unterhält.
Nach Auffassung des Gerichts ist entscheidend, dass der zweite Haushalt am Beschäftigungsort konkreten beruflichen Zwecken dient und dieser Zusammenhang nicht aufgegeben wird. Unerheblich sei dagegen die gewählte Wohnform bzw. die Lebensführung des Steuerpflichtigen; private Motive seien hierbei nicht ausschlaggebend.