In wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten kommt es immer wieder vor, dass Rechtsverstöße von mehreren Mitbewerbern entdeckt und abgemahnt werden. Wird in derartigen Fällen gegenüber einem Mitbewerber eine (ernsthafte) Unterlassungserklärung abgegeben, so beseitigt dies auch gegenüber den anderen Mitbewerbern die Wiederholungsgefahr. Der erneut Abmahnende kann also nicht auch noch die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangen. Dies gilt aber nur dann, wenn die bereits gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung genau den Rechtsverstoß betrifft, der auch Gegenstand der neuerlichen Abmahnung ist. Andernfalls lebt die Wiederholungsgefahr, wenn beispielsweise später genau der gleiche Verstoß anderweitig wieder begangen wird, erneut auf.
In einem von uns vor dem Landgericht München I (Urteil vom 08.08.2012 – 37 O 27173/11) erstrittenen Urteil, wollte sich ein Rechtsverletzer genau damit verteidigen, dass er bereits gegenüber einem Dritten (hier wohl einem befreundeten Unternehmen) eine Unterlassungserklärung abgegeben habe. Bei dieser „Verteidigungsstrategie“ wurden allerdings die vorgenannten Grundsätze nicht bedacht, weil die Unterlassungserklärung auf einen Zeitpunkt vor und nicht auf einen Zeitpunkt nach der streitgegenständlichen Abmahnung datiert war. Die Richter haben die Drittunterwerfung für nicht genügend erachtet und dazu ausgeführt:
„Die durch den begangenen Verstoß indizierte Wiederholungsgefahr (vgl. BGH GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II), ist nicht durch die von der Beklagten vorgetragene, gegenüber XY abgegebene Unterlassungserklärung vom 03.10.2011 entfallen.
Zwar lässt eine gegenüber einem Dritten abgegebene Unterwerfungserklärung unter bestimmten weiteren Voraussetzungen die Wiederholungsgefahr grundsätzlich gegenüber allen Unterlassungsgläubigern entfallen (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rz. 1.167). Dies setzt jedoch voraus, dass die Drittunterwerfung nach dem inkriminierten Verstoß erklärt wurde. Ansonsten begründet der erneute Verstoß wie hier nach den allgemeinen Regeln einen neuen Unterlassungsanspruch. Diesen neuen Unterlassungsanspruch kann der Kläger jedenfalls geltend machen, da der Beklagte nach der Unterlassungserklärung vom 03.10.2011 am 27.10.2011 einen erneuten Verstoß begangen hat. Auf die Frage, ob die Unterlassungserklärung vom 03.10.2011 ernst gemeint war und ob der Unterlassungsgläubiger bereit und geeignet erscheint seinerseits die ihm zustehenden Sanktionsmöglichkeiten auszuschöpfen (vgl. BGH, a.a.O., S. 641), kommt es daher nicht an.“
Hier der vollständige Text des Urteils als PDF-Datei.