WhatsApp ist beliebt und WhatsApp ist praktisch. Gerade Kinder und Jugendliche lieben den Messenger-Dienst. Wenn allerdings eine Entscheidung, die das Amtsgericht Bad Hersfeld in einer familienrechtlichen Angelegenheit (Beschluss vom 20.03.2017 – F 111/17 EASO) getroffen hat, Schule macht, dann könnte es sein, dass demnächst eine gigantische Abmahnwelle auf die Nutzer von WhatsApp zurollt.
Preisgabe von Kontakten ohne (schriftliche) Zustimmung der im Adressbuch Eingetragenen rechtswidrig
Das Gericht ist nämlich zu der Auffassung gelangt, dass die andauernde Datenweitergabe der im digitalen Adressbuch des Smartphones eingetragenen Kontaktdaten, die nach den technischen Vorgaben des Dienstes fortlaufend erfolgt, rechtswidrig ist, wenn die im Adressbuch eingetragenen Personen nicht zuvor ihr Einverständnis zur Weitergabe erklärt haben.
Es hat deshalb die Mutter eines minderjährigen Sohnes, der weitgehend frei ein Smartphone, auf dem auch der Messenger-Dienst WhatsApp installiert war nutzen durfte, dazu verpflichtet von jeder im Adressbuch eingetragenen Person die schriftliche Zustimmungserklärung dazu einzuholen, dass der so Eingetragene damit einverstanden ist, dass die Daten regelmäßig von der App an den Betreiber WhatsApp Inc. in Kalifornien/USA übertragen bzw. hochgeladen werden, wo diese Daten zu vielfältigen Zwecken des Betreibers – laut dessen Nutzungsbedingungen – frei weiter verwendet werden können.
Damit aber nicht genug. Die Mutter wurde auch verpflichtet, das Smartphone des Sohnes fortlaufend auf neue Einträge bei den Kontakten zu überwachen und dem Gericht auch für diese neu eingetragenen Personen fortlaufend schriftliche Einwilligungserklärungen vorzulegen.
Sensibilität im Umgang mit Daten ist gefragt
Nutzen Sie oder Ihr Kind auch WhatsApp, dann sollten Sie die Entscheidung im Original lesen. Diese finden Sie hier. Daraus lassen sich nicht nur viele Erkenntnisse gewinnen, sondern zugleich der Rückschluss ziehen, dass jeder für sich selbst überprüfen sollte, ob ihm die Preisgabe der Daten seiner Freunde und Bekannten, die hier erfolgt auch wirklich bewusst war und ob aufgrund der damit verbundenen Haftungsrisiken nicht besser ganz auf die Nutzung verzichtet werden kann.