Betreiber einer kommerziellen Webseite müssen nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG im Impressum Angaben machen, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Gemeint ist damit die Angabe einer E-Mail-Adresse. Dass es sich dabei nicht nur um eine Formalie handelt, sondern die angegebene E-Mail-Adresse auch funktionieren muss, hat das KG Berlin mit Urteil vom 23.11.2017 (23 U 124/14) entschieden und damit eine Unterlassungsklage gegen Google stattgegeben. Absender einer E-Mail hatten dort u.a. nur die standardisierte Antwort erhalten, dass eingehende E-Mails nicht gelesen werden würden, verbunden mit weiteren Hinweisen zur Kontaktaufnahme.
Google verwendet im Impressum E-Mail-Adresse als „toten Briefkasten“
Wer bislang versucht hat an Google eine E-Mail über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse zu versenden, der konnte nicht damit rechnen auch seine Eingabe von Google eine Antwort zu halten. Stattdessen erhielt der Absender lediglich eine Standard-E-Mail, in der mitgeteilt wurde, dass eingehende E-Mails nicht gelesen oder zur Kenntnis genommen würden. Gleichzeitig wurden verschiedene Hilfsangebote einschließlich einer Verlinkung auf entsprechende Seiten unterbreitet. Dort wiederum gab es dann Kontaktformular, über die man seine Anfrage (nochmals) stellen konnte.
Google war deswegen von einem Verbraucherschutzverband, der sich auf Abmahnungen spezialisiert hat, kostenpflichtig abgemahnt. Da Google aber gar nicht daran dachte die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Dort hat sich Google dann damit verteidigt, dass zum einen das Impressum bereits von der Medienanstalt Hamburg/Schleswig-Holstein geprüft und ausdrücklich gebilligt worden sei. Im Übrigen würden die Hinweise in der automatisch generierten Mail eine schnelle und unmittelbare Kommunikation ermöglichen. Den Verbraucherinteressen sei daher mit der gewählten Ausgestaltung besser gedient als mit einer bloß allgemeinen Kommunikationsmöglichkeit.
Toter Briefkasten im Impressum ist keine E-Mail-Adresse zur schnellen elektronische Kontaktaufnahme
Diese Argumentation vermochte die Berliner Richter nicht zu überzeugen.
Bescheinigung der Medienanstalt wertlos
Zunächst stellten sie klar, dass sie an die Bescheinigung der Medienanstalt nicht gebunden seien, weil es sich dabei nicht um die zuständige Behörde handeln würde. In einem Verfahren in dem es um die Entscheidung über Aufsichtsmaßnahmen über Telemedien geht sei die Medienanstalt nämlich nicht zuständig. Zuständig sei vielmehr der Medienrat der Anstalt.
Auf die Möglichkeit der unmittelbaren Kontaktaufnahme kommt es an
§ 5 TMG verlangt, dass über die im Impressum angegebene E-Mail-Adresse eine individuelle, unmittelbare Kontaktaufnahme möglich ist. Eine Beantwortung der eingehenden E-Mails würde die Vorschrift dagegen nicht verlangen. Dies deshalb, da auch bei eingehender Post ein Empfänger darüber entscheiden könne, ob er antwortet oder nicht. Nach Ansicht der Richter kommt es aber maßgeblich darauf an, dass der Anbieter eine Kontaktaufnahme per E-Mail ermöglicht und die Erreichbarkeit nicht von vornherein einschränkt. Google sei zwar, so das Gericht, zuzubilligen, dass das gewählte Verfahren den Interessen der Verbraucher besser dienen würde, als eine bloße generelle Kommunikationsmöglichkeit, bei der dann die Anfragen unbeantwortet blieben. Da der Wortlaut von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG aber eindeutig sei, sah sich das Gericht an die Vorgaben des Gesetzgebers gebunden.
Revision zum BGH zugelassen
Das letzte Wort ist allerdings noch nicht gesprochen, denn die Richter haben die Revision zum BGH zugelassen. Da noch keine höchstrichterliche Entscheidung über die Anforderungen eines Impressum im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 TMG noch nicht vorhanden sei, nahmen die Richter angesichts der Vielzahl von kommerziellen Internetseiten an, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung haben würde.