Wer schon einmal eine Scheidung hinter sich gebracht hat, der kann ein Lied davon singen. Ist die Liebe erst mal weg, dann ist Gleichgültigkeit noch das beste was passieren kann. Meist kommt es aber schlimmer und die Liebe wird zu Hass. Oft kann dann auch um alles und jedes gestritten werden, Hauptsache man kann dem anderen Partner schaden. Deshalb kommt es auch immer wieder vor, dass die Abgabe der Einkommensteuererklärung für die Zeit des Zusammenlebens zum Problem wird, weil sich ein Partner (meist der verlassene) weigert, einer gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen. Wer vor einem ähnlichen Problem steht, der sollte, wenn sein(e) Ex nicht einwilligt vor Gericht gehen, denn das OLG Koblenz hat mit Beschluss vom 12.07.2019 (13 UF 617/18) entschieden, dass Ehegatten (auch bei einer Trennung) grundsätzlich verpflichtet sind, die finanziellen Lasten des anderen nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung eigener Interessen möglich ist und deshalb eine entsprechende Verpflichtung zur Zustimmung bejaht.
Ehefrau macht Zustimmung vom Ausgleich der ungünstigeren Steuerklasse V abhängig
Der Antragsteller und seine Ehefrau waren während der Dauer der Ehe gemeinschaftlich veranlagt. Sie hatten dabei die Steuerklassen so gewählt, dass der Antragsteller nach Steuerklasse III und die Antragsgegnerin nach Steuerklasse V veranlagt worden war.
Nach der Trennung wollte der Antragsteller, dass für die Zeit des gemeinschaftlichen Zusammenlebens nach wie vor eine Steuererklärung mit gemeinsamer Veranlagung abgegeben wird. Die Antragsgegnerin wollte dagegen eine getrennte Veranlagung. Weil dies für sie günstiger sei. Sie verlangte deshalb vom Antragsteller dass dieser ihr die Mehrbelastung ersetzen würde, was wiederum von diesem verweigert wurde.
Auch getrennt lebende Ehegatten haben grundsätzlich für die Zeit des Zusammenlebens noch Anspruch auf gemeinsame Veranlagung
Während zunächst das Familiengericht den Antrag auf Zustimmung mit der Begründung abgelehnt hat, dass der Antragsgegnerin bei einer gemeinsamen Veranlagung ein Ausgleichsanspruch entstünde, weil ihr Einkommen durch die gemeinsame Veranlagung nach einer Lohnsteuerklasse besteuert würde, die sich im Vergleich zu Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstiger auswirke, sodass sie den dolo-agit-Einwand (arglistiges Verhalten) erheben könne, hat auf die Beschwerde des Antragstellers das OLG die Ehefrau zur Zustimmung verurteilt.
Nach Auffassung der Richter ergibt sich aus dem Wesen der Ehe für beide Ehepartner die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu vermindern, soweit dies ohne eine Verletzung der eigenen Interessen möglich sei. Ein Ehepartner sei daher dem anderen gegenüber verpflichtet, in eine Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer einzuwilligen, wenn dadurch die Steuerschuld des anderen verringert werde und der auf Zustimmung in Anspruch genommene Ehepartner keiner zusätzlichen steuerlichen Belastung ausgesetzt werde. Das gelte auch bei getrenntlebenden Ehepartnern, wenn noch eine Zusammenveranlagung für die Zeit des Zusammenlebens verlangt werde.
Weiter haben die Richter ausgeführt, dass ein Ehepartner grundsätzlich nicht wegen des Scheiterns der Ehe von dem anderen den Mehrbetrag ersetzt verlangen, den er zuvor nach der im Vergleich zur Besteuerung bei getrennter Veranlagung ungünstigeren Lohnsteuerklasse V mehr gezahlt habe. Der ehelichen Lebensgemeinschaft liegen nämlich die Auffassung zugrunde, mit dem Einkommen der Ehepartner gemeinsam zu wirtschaften und finanzielle Mehrbelastungen auszugleichen. Es bedürfe deshalb einer besonderen Vereinbarung, wenn sich ein Ehepartner die Rückforderung der mit der Wahl der Steuerklasse V verbundenen steuerlichen Mehrbelastung für den Fall der Trennung vorbehalten wolle. Eine solche Vereinbarung sei in dem entschiedenen Fall nicht ersichtlich gewesen. Deshalb habe die Zustimmung zur Zusammenveranlagung nicht von einem Ausgleich der im Fall der gemeinsamen Veranlagung bestehenbleibenden steuerlichen Mehrbelastung abhängig gemacht werden können. Der dolo-agit-Einwand stehe daher der Antragsgegnerin gerade nicht zu.