„Ehrlich währt am längsten“ und „Gelegenheit macht Diebe“. Wer hat diese Redensarten nicht schon einmal gehört. In einem vom LAG Düsseldorf mit Urteil vom 28.06.2019 (6 Sa 994/18) entschiedenen Rechtsstreit, ging es genau darum, denn der Verdacht, dass bei ihm ein gefundener 100 €-Schein abgegeben worden ist, den er nicht registriert, sondern stattdessen in die eigene Tasche eingesteckt hat, hat einen Polizei-Pförtner den Job gekostet. Er hatte sich erfolglos damit verteidigt, dass die Finderin zwar bei ihm gewesen sei, dann aber das Geld wieder mitgenommen habe, nachdem er die Annahme des Geldes verweigert habe. Gleichwohl hatte das Land Nordrhein-Westfalen, bei dem er seit dem Jahr 1987 beschäftigt war, aufgrund des dringenden Tatverdachts einer Unterschlagung eine fristlose Verdachtskündigung ausgesprochen.
Verdacht einer Unterschlagung von 100 € führt zur fristlosen Verdachtskündigung eines Polizei-Pförtners
In dem entschiedenen Rechtsstreit war dem Kläger der seit dem Jahr 187 beim beklagten Land beschäftigt war, am 22.12.2017 von einer ihm nicht bekannten Frau während des Dienstes mitgeteilt worden, dass sie einen 100 €-Schein gefunden habe. Noch am gleichen Tag war nämlich bei der Poststelle des beklagten Landes eine E-Mail Erfinderin eingegangen, in der diese mitteilte, dass sie 100 € Schein gefunden und an der Pforte der Polizeidienstelle abgegeben habe. Das käme ihr jetzt aber komisch vor, weil sie weder Angaben zum Fundort noch zu ihren Personalien hätte machen müssen. Sie wollte daher wissen, was nun mit dem Geld passieren würde. Der Eingang war von dem Pförtner aber weder in den Asservatenschränken noch im Vorgangsbearbeitungssystem vermerkt.
Während der Kläger in dem gegen ihn eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wegen Unterschlagung noch die Aussage verweigert hatte, hat er sich im Rahmen der Anhörung durch den Arbeitgeber zum Verdacht der Unterschlagung dahingehend geäußert, dass er den Geldschein nicht angenommen habe. Er habe vielmehr Erfinderin mitgeteilt, dass er nicht befugt sei diesen einzunehmen und sie deshalb an eine andere, zuständige Dienststelle, verwiesen.
Das beklagte Land hat daraufhin – nach Beteiligung des Personalrats – das Arbeitsverhältnis fristlos wegen des Verdachts einer Unterschlagung gekündigt.
Fristlose Verdachtskündigung durch dringenden Tatverdacht einer Unterschlagung gerechtfertigt
Wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Düsseldorf hielten auch die Richter am LAG Düsseldorf die Kündigung für gerechtfertigt, so dass die Kündigungsschutzklage abgewiesen worden ist.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass nach der Vernehmungserfinderin als Zeugin, der dringende Tatverdacht bestünde, dass diese, eine Architektin, die in ihrer Vernehmung angegeben hatte, an welcher Stelle sie die Banknote im Rahmen ihrer Weihnachtsbesorgungen gefunden hatte, den Geldschein bei dem Pförtner zwar abgegeben habe, diese den Fund aber nicht im System vermerkt habe. Nach Auffassung der Richter sei die Einlassung des Klägers nicht plausibel. Wenn nämlich die Erfinderin, so wie er behauptet, den Geldschein wieder mitgenommen habe, sei kein Motiv dafür ersichtlich, warum sie sich dann noch am gleichen Tag per E-Mail hinsichtlich des Fundes nochmals an die Polizei gewandt und nach dem Verbleib des Geldes erkundigt habe. Ebenso, so das Gericht, sei kein Grund ersichtlich, weshalb eine dem Kläger bis dahin unbekannte Frau, diesen dann sowohl im Rahmen des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens als auch im Rahmen des Kündigungsrechtsstreits derart belasten sollte. Von daher sei der für eine Verdachtskündigung erforderliche dringende Tatverdacht einer Unterschlagung gegeben, so dass auch vor dem Hintergrund der langjährigen Beschäftigung eine fristlose Kündigung des Klägers gerechtfertigt sei.