Der ehrliche Finder eines iPhones konnte zunächst sein Glück kaum fassen. Erst hatte er im Juni ein neuwertiges iPhone gefunden und, weil er ehrlich war, es sofort im Fundbüro abgegeben. Nachdem sich der Verlierer nie gemeldet hatte, hat er dann Ende Dezember 2016 die Mitteilung erhalten, dass er nun selbst das Eigentum an dem iPhone erworben habe und dies abholen könne.
Apple verweigert trotz Eigentumserwerb Freischaltung des iPhone
Die Freude währte allerdings nicht lange, denn da ohne Freischaltung durch Apple ein iPhone nicht nutzbar und damit wertlos ist, wandte er sich unverzüglich nach Eigentumserwerb an die Apple- Hotline. Diese zeigte sich aber wenig kooperativ und verweigerte dem ehrlichen Finder eine Entsperrung des iPhones ohne Angabe von Gründen.
Klage gegen Apple auf Entsperrung des iPhone scheitert vor dem AG München
Der ehrliche Finder zog daraufhin vor das Amtsgericht München und erhob Klage gegen Apple auf Freischaltung des iPhone. Er berief sich dabei darauf, dass er als Finder nach § 973 Abs. 1 S. 1 BGB das Eigentum an dem iPhone erworben und deshalb folglich auch einen Anspruch auf Freischaltung gegen Apple habe. Das Gericht vermochte diese Argumentation allerdings nicht zu folgen und hat die Klage mit Urteil vom 24.07.2017 (213 C 7386/17) abgewiesen.
Kläger hat kein Eigentum an einem entsperrten iPhone erworben
Dies deshalb, so das Gericht, weil der Kläger verkannt habe, dass er mit Ablauf der Sechsmonatsfrist die gefundene Sache lediglich in dem derzeitigen Zustand erworben habe. Dies bedeutet, dass er lediglich das Eigentum an einem gesperrten (und damit für ihn eben nicht nutzbaren) iPhone erworben habe. Entgegen der Auffassung des Klägers sei nämlich ein freigeschaltetes iPhone zu keinem Zeitpunkt Fundgegenstand gewesen.
Gericht hat auch datenschutzrechtliche Bedenken gegen eine Entsperrung
Hinzu komme, so das Gericht, dass eine Freischaltung zu erheblichen datenschutzrechtlichen Bedenken führen würde, da nach Freischaltung ein Zugriff auf sämtliche auf dem Telefon befindlichen Daten des ursprünglichen Eigentümers möglich wäre. Dies soll durch das sperren des Mobiltelefons jedoch gerade verhindert werden. Das Gericht verwies dann auch noch darauf, dass nicht geklärt sei, wann, wo und unter welchen Umständen das Mobiltelefon dem ursprünglichen Eigentümer abhandengekommen ist.
Von dem Urteil profitiert nur Apple
In rechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht zu beanstanden. Gleichwohl ist das wenig finderfreundliche Verhalten von Apple auch nicht kundenfreundlich. Apple hätte nämlich problemlos die Möglichkeit gehabt das iPhone zunächst in den ursprünglichen Zustand zu versetzen, so dass alle vorhandenen Daten gelöscht worden wären. Dann hätte der ehrliche Finder das iPhone auch bedenkenlos nutzen können. So mancher Finder wird sich vor dem Hintergrund des Urteils zweimal überlegen, ob er sich die Mühe macht, ein verlorengegangenes iPhone dann auch abzugeben, weil doch für ihn, selbst, wenn die Fundsache so wie hier, nicht abgeholt wird, das Ganze nur mit Mühen verbunden ist. Die Chancen ein verlorengegangen des iPhone zurückzuhalten, werden dadurch gesenkt. Apple kann es natürlich egal sein, weil dann ein iPhone unwiederbringlich vom Markt verschwindet und so durch ein Neues ersetzt werden muss. Gut für Apple, schlecht für den Kunden, der das iPhone verloren hat, aber auch für den ehrlichen Finder, der nur kraft Gesetzes Eigentum an einer wertlosen Sache erhält, so dass das iPhone dann im Müll landet.