Lärmbelästigungen durch Nachbarn führen immer wieder zu erbitterten Auseinandersetzungen nicht nur zwischen Mietern, sondern auch zwischen Wohnungseigentümern. Gerade Letztere unterliegen oft dem Trugschluss, dass sie als Eigentümer ihren Mitbewohnern mehr zumuten dürften, als dies bei einem Mieter der Fall wäre.
Zwei Wohnungseigentümer gerieten deshalb immer wieder aneinander, weil der eine sich durch den Lärm des anderen belästigt fühlte. Die Angelegenheit eskalierte, als derjenige, der sich gestört fühlte einen handgeschriebenen Zettel an die Tür des Kontrahenten klebte, auf dem geschrieben stand: „Ihr unverschämtes, egoistisches Herumschlagen in den frühen Morgenstunden…..“
Jeder, der vorbeikam, konnte das Schreiben lesen. Die so Beschimpfte empfand dies als beleidigend und verlangte, dass ihre Kontrahentin strafbewehrt zusichert derartiges Verhalten künftig zu unterlassen. Die gestörte Eigentümerin wollte eine solche Erklärung nicht abgegeben, weil sie der Meinung war, dass sie nur die Wahrheit gesagt habe, so dass dies nicht beleidigend sei.
Der Rechtsstreit landete schließlich vor dem Amtsgericht München, das mit Urteil vom 15.05.2012 (481 C 2412/12 WEG) Recht gab, weil die Beklagte keinen Anspruch habe, Schreiben mit beleidigendem Inhalt gegen die Klägerin öffentlich zugänglich zu machen. Sie könne sich auch dann nicht auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen berufen, wenn die zugrunde liegenden Vorwürfe zutreffen sollten. Die Beklagte können zur Durchsetzung ihrer Rechte andere Wege beschreiten, zum Beispiel den einer Klage gegen die Lärmbelästigungen. Sie hätte auch ein verschlossenes Schreiben schicken können oder ihr Anliegen im Rahmen einer Eigentümerversammlung vortragen können.
Das Schreiben sei beleidigend und habe einen verletzenden Inhalt. da „unverschämten egoistischem Herumschlagen“ der Gegenseite die Rede sei. Diese Äußerungen seien wertend und geeignet, die Klägerin zu diffamieren. Das Anheften eines für jeden Passanten sicht- und lesbaren Zettels diene allein dem Zweck, die Gegenseite in Misskredit zu bringen. Eine Rechtfertigung sei hierfür nicht ersichtlich.
(Quelle: Amtsgericht München, Pressemitteilung vom 26.08.2013)