Verletzt ein Arbeitnehmer durch ehrverletzende Äußerungen das nach § 823 Abs. 1, 2 BGB geschützte Persönlichkeitsrecht eines anderen Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers, kann der Verletzte von diesem analog §§ 12, 1004 Abs. 1 BGB grds. Unterlassung und ggfls. Widerruf verlangen. Ein Unterlassungsanspruch setzt dabei die Gefahr wiederholter ehrverletztender Äußerungen voraus. Rechtlicher Ausgangspunkt ist der von Art. 1 und 2 GG garantierte Persönlichkeitsschutz. Das Persönlichkeitsrecht wird als sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB vor objektiv rechtswidrigen Eingriffen geschützt. Gegenstand dieses Rechts ist die Achtung der individuellen Persönlichkeit. Beschränkt wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht durch kollidierende Grundrechte Dritter, insbesondere durch das Recht der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG sowie durch Persönlichkeitsrechte Dritter. Ob ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht durch eine ehrverletzende Äußerung objektiv rechtswidrig ist, hängt wesentlich davon ab, inwieweit es sich hierbei um eine zulässige Ausübung der Meinungsfreiheit nach Art. 5 GG handelt. Wobei selbst polemische und beleidigende Werturteile in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fallen. Die Grenze wird überschritten, wenn es sich um sog. „Schmähkritik“ handelt, die nur noch auf Verunglimpfung abzielt und für die Meinungsbildung keine Rolle mehr spielt. Die tolerable Grenze eines Eingriffs in die Meinungsfreiheit lässt sich mit Hilfe genereller und abstrakter Normen nicht abschließend festlegen. Es kommt auf den konkreten Inhalt sowie die Form der Meinungsäußerung und die gesamten Begleitumstände sowie auf die Folgen an (vgl. hierzu ausführlich LAG Niedersachsen, Urteil vom 07.06.2004 – 5 Sa 2024/03 – Juris, m.w.N.).
Das Arbeitsgericht Bochum hat sich in seinem Urteil vom 09.02.2012 (3 Ca 1203/11) mit der Frage befasst, ob ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer, der den Betrieb auf Facebook als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ bezeichnet hatte, auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. Im Ergebnis hat das Gericht dies verneint und seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
„Bei der Bezeichnung der Klägerin als „Drecksladen“ und „armseliger Saftladen“ handelt es sich zwar um Formalbeleidigungen. Jedoch ist auch die Verwendung dieser Begriffe nach Auffassung der Kammer im vorliegenden Kontext innerhalb eines Dialogs auf dem facebook-Profil des Beklagten zu 1) von der Meinungsfreiheit gedeckt. Zum einen war zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich war, dass dieser Dialog öffentlich, das heißt für jeden Internetbenutzer frei zugänglich war. Nach Vortrag der Beklagten konnte der Dialog nur von sogenannten „Freunden“ des Beklagten zu 1) mitverfolgt werden. Der Vortrag der Klägerin, dass der Dialog für jedermann lesbar war, war nicht näher dargelegt und daher unsubstantiiert. In Anlehnung an die Rechtsprechung des BAG zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Beleidigungen des Arbeitgebers in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden, wird man die streitgegenständlichen Äußerungen im Rahmen von privaten Gesprächen – wenn auch in einem Internetchat – noch als zulässig erachten müssen. Fallen in vertraulichen Gesprächen mit Arbeitskollegen oder Freunden ehrverletzende Äußerungen über den Arbeitgeber oder Vorgesetzte, so wäre eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht ohne Weiteres zu rechtfertigen. Der Arbeitnehmer darf anlässlich solcher Gespräche regelmäßig darauf vertrauen, seine Äußerungen würden nicht nach außen getragen. Die vertrauliche Kommunikation in der Privatsphäre ist Ausdruck der Persönlichkeit und grundrechtlich gewährleistet. Äußerungen, die gegenüber Außenstehenden oder der Öffentlichkeit wegen ihres ehrverletzenden Gehalts nicht schutzwürdig wären, genießen in Vertraulichkeitsbeziehungen als Ausdruck der Persönlichkeit und Bedingung ihrer Entfaltung verfassungsrechtlichen Schutz, der dem Schutz der Ehre des durch die Äußerung Betroffenen vorgeht (vgl. BAG, Urteil vom 10.12.2009 – 2 AZR 534/08 – Juris). Diese Grundsätze sind auf Dialoge im Internet und geltend gemachte Unterlassungsansprüche zu übertragen. Aufgrund des technischen Wandels ersetzt ein Chat im Internet immer häufiger das persönlich gesprochene Wort. Solange diese Dialoge nicht für jedermann zugänglich sind, sondern nur für einen überschaubaren Kreis von Personen bzw. Freunden, handelt es sich noch um ein vertrauliches „Gespräch“, in dem die Wortwahl gegenüber dem Arbeitgeber auch mal drastischer ausfallen kann. Insbesondere dann, wenn die Äußerungen – wie hier – im Zusammenhang mit einer Entlassung und Lohnrückständen stehen, ist es dem Arbeitnehmer zu verzeihen, wenn er emotional reagiert und die Wortwahl drastisch ausfällt. Daran ändert sich auch nichts, wenn gegebenenfalls auch andere Mitarbeiter der Klägerin zu den „Freunden“ des Beklagten zu 1) gehören und daher Zugriff auf den Dialog hatten.“