Nicht selten landen befristete Arbeitsverhältnisse vor Gericht, insbesondere dann, wenn die Befristung zunächst immer wieder aufs Neue verlängert wird bis irgendwann der Arbeitgeber zu keiner weiteren Befristung mehr bereit ist. Arbeitnehmer argumentieren dann gerne damit, dass entweder schon kein Sachgrund für eine Befristung vorgelegen sei oder aber jedenfalls es sich um eine unzulässige Kettenbefristung gehandelt habe.
Dass eine solche Argumentation nicht in jedem Fall aus Arbeitnehmersicht von Erfolg gekrönt ist verdeutlicht ein Urteil des BAG vom 30.08.2017 (7 AZR 864/15) in dem die Richter eine Befristung über einen Zeitraum von 18 Jahren nicht beanstandet hatten. Bei dem Fall bestand allerdings die Besonderheit, dass die Eigenart der Arbeitsleistung, nämlich die Rolle als Kommissar in der Fernsehserie „Der Alte“ unter dem Blickwinkel der Kunstfreiheit als Befristungsgrund angesehen worden ist.
Fernsehkommissar möchte sich in Arbeitsverhältnis klagen
Der Kläger, ein Schauspieler, hatte 18 Jahre und 392 Folgen lang in der Krimiserie „Der Alte“ den Kommissar „Axel Richter“ gespielt. Er hatte dabei stets mit der Produktionsfirma Verträge abgeschlossen, die sich auf einzelne Folgen oder auf die in einem Kalenderjahr produzierten Folgen bezogen. Der letzte Vertrag war auf den 13./16.10.2014 datiert und bezog sich auf insgesamt 16 Drehtage in der Zeit vom 18.10.2014 bis 18.11.2014.
Die Produktionsfirma hatte den Schauspieler im September 2014 mündlich davon in Kenntnis gesetzt und dies dann mit Schreiben vom 21.11.2014 bestätigt, dass sein Engagement für die Serie Ende November 2014 sein Ende finden wird. Damit wollte sich der Schauspieler nicht abfinden und zog mit einer sog. Befristungskontrollklage vor das Arbeitsgericht. Dort argumentierte er damit, dass bereits beim letzten Vertrag schon kein Sachgrund für die Befristung vorgelegen habe und es sich zudem aufgrund der Vielzahl der abgeschlossenen befristeten Verträge es sich um eine unzulässige „Kettenbefristung“ handeln würde.
Abwägung der widerstreitenden Grundrechte erforderlich
Nachdem die Klage bereits beim Arbeitsgericht München und auch beim LAG München abgewiesen worden ist, landete der Rechtsstreit schließlich beim BAG.
Dort haben die Richter letztverbindlich festgestellt, dass die Befristung in dem zuletzt abgeschlossenen Vertrag nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG durch die Eigenart der Arbeitsleistung sachlich gerechtfertigt ist. Durch diese Vorschrift soll nämlich U. Aber die Befristung von Arbeitsverhältnissen in dem durch die Kunstfreiheit des Art. 5 Abs. 3 GG geprägten Gestaltungsinteresse des Arbeitgebers ermöglicht werden. Es darf aber nicht nur die zugunsten des Arbeitgebers streitende Kunstfreiheit berücksichtigt werden, sondern im Rahmen einer Abwägung ist dem nach Art. 12 Abs. 1 GG zu gewährleisten Mindestbestandsschutz des künstlerisch tätigen Arbeitnehmers Rechnung zu tragen. Diese Interessenabwägung sei Bestandteil der Sachgrundprüfung nach § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 TzBfG.
Vor diesem Hintergrund hatte die Klage keinen Erfolg, weil die Entscheidung der Beklagten die Rolle des Klägers nur befristet zu besetzen, beruht auf künstlerischen Erwägungen, die von der Beklagten umgesetzt wurden. Die vom Kläger bekleidete Rolle des Kommissars „Axel Richter“ in der Krimiserie „Der Alte“ prägt die Serie mit. Sie liegt im Kernbereich des künstlerischen Konzepts. Das berechtigte Interesse an einer kurzfristig möglichen Fortentwicklung des Formats durch die Streichung dieser Rolle ist grundrechtlich geschützt. Das Bestandsschutzinteresse des Klägers überwiegt dieses künstlerische Gestaltungsinteresse nicht.