Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23.04.2014 (1 BvR 2851/13) weiter die Rechte von Vermietern beim Ausspruch von Eigenbedarfskündigungen gestärkt und entschieden, dass es im Ergebnis nicht zu beanstanden sei, wenn der Vermieter in der Wohnung keinen Lebensmittelpunkt begründen, sondern diese lediglich als Zweitwohnung nutzen möchte.
Ein Arzt hatte die in Berlin befindliche Wohnung mit der Begründung gekündigt, er benötige diese, wenn er sich in Berlin aufhalte, um sich dort mit seiner in Berlin lebenden, nichtehelichen Tochter zu treffen, um so sein Umgangsrecht ausüben zu können. Zu diesem Zweck sei es erforderlich, dass er sich regelmäßig mehrere Tage am Stück in Berlin aufhalte.
Nachdem das Amtsgericht die Räumungsklage abgewiesen hatte, wurde die Beschwerdeführerin in der Berufungsinstanz vom Landgericht zur Räumung und Herausgabe der Wohnung an den Kläger verurteilt. Die Revision hat das Landgericht nicht zugelassen. Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Verfassungsbeschwerde blieb im Ergebnis erfolglos, denn sie wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen, weil die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung habe, so dass die Nichtzulassung der Revision gerechtfertigt gewesen sei. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt.
Als in diesem Sinne klärungsbedürftig käme vorliegend allenfalls die Frage in Betracht, ob der bloße Wunsch des Eigentümers nach einer Zweitwohnung die Voraussetzungen des Eigenbedarfs erfüllen kann, oder ob umgekehrt die Annahme eines Eigenbedarfs bereits dann ausgeschlossen ist, wenn der Vermieter bereits eine andere Wohnung besitzt und diese nicht aufgeben, sondern weiterhin nutzen will.
Die Zulassung der Revision unter diesem Gesichtspunkt erscheint allerdings nach der insoweit maßgeblichen Rechtsprechung der Fachgerichte nicht naheliegend. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht aus. Ausreichend sind jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei – so die Rechtsprechung des BGH – zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur unter der Voraussetzung zustehe, dass er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde. Eine zusätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung – etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes – lässt sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.