Wenn es darum geht Wohnraum freizumachen, so ist die Eigenbedarfskündigung ein Dauerbrenner. Dass aber nicht alles, was Vermieter sich ausdenken, zu Eigenbedarf führt, verdeutlicht ein Urteil des AG Siegburg vom 17.10.2018 (105 C 97/18). Das Gericht hat eine Eigenbedarfskündigung des Vermieters, die dieser zugunsten der Tochter seiner Lebensgefährtin ausgesprochen hatte, für unwirksam erklärt hat.
Vermieter macht Eigenbedarf für die Tochter seiner Lebensgefährtin geltend
Der Kläger war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses in dem er auch selbst, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin wohnte. Die Beklagte war Mieterin beim Kläger in diesem Wohnhaus. Der Kläger kündigte das Mietverhältnis gestützt auf Eigenbedarf und führte zur Begründung aus, dass er die von der Beklagten bewohnte Wohnung für die Tochter seiner Lebensgefährtin benötigen würde, die dort mit ihrem Ehemann einziehen wolle. Er sei mit seiner Lebensgefährtin seit mehreren Jahren liiert und zwischenzeitlich sogar verlobt. Er habe deshalb auch zu der Tochter eine sehr enge Bindung aufgebaut, sodass sie zu dem von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB geschützten Personenkreis zählen würde. Es sei ihm eine Herzensangelegenheit, dass die ganze Familie, wenn auch nicht in derselben Wohnung, so doch aber wenigstens unter einem Dach in unterschiedlichen Wohnungen wohnen könne. Im Übrigen solle ihm die Tochter aufgrund seines sich verschlechternden Gesundheitszustands rund um den Haushalt und das Ladenlokal zur Hand gehen.
Tochter der Lebensgefährtin zählt nicht zum geschützten Personenkreis
Das Amtsgericht vermochte die Argumentation des Vermieters nicht nachzuvollziehen und hat die Räumungsklage abgewiesen. Die Kündigung sei deshalb unwirksam, weil die Tochter der Lebensgefährtin mit dem Kläger weder verwandt noch verschwägert sei, also gerade nicht zu dem geschützten Personenkreis zähle. Dies erst recht, weil sie auch nicht mit dem Kläger in einem Haushalt lebt hatte, also auch nicht als Angehörige seines Haushalts eingestuft werden könne.
Kein sonstiges berechtigtes Interesse
Das Gericht vermochte auch kein sonstiges berechtigtes Interesse im Sinne von § 573 Abs. 1 BGB, das eine Kündigung wegen Eigenbedarf rechtfertigen könnte, zu erkennen. So der Kläger zu seinem verschlechternden Gesundheitszustand ausgeführt hatte, war nach Auffassung des Gerichts dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, weil sich daraus kein konkreter künftiger Pflegebedarf ergeben hätte. Soweit der Kläger darauf abgestellt habe, dass er eine Unterstützung im Ladenlokal benötige, war für das Gericht nicht ersichtlich, weshalb dafür die Tochter der Lebensgefährtin in der Wohnung der Beklagten wohnen müsse.