Wer nicht beizeiten seinen letzten Willen niederschreibt läuft Gefahr, dass ein Testament, das mit Unterstützung eines Dritten (sog. Schreibhilfe) erstellt wird, formunwirksam ist. Ein Testament ist nämlich nur dann als eigenhändig geschriebenes formgültig, wenn es auf einer unbeeinflussten Schreibleistung des Erblassers beruht. Dass dies der Fall ist, muss derjenige beweisen, der sich zur Begründung seines Erbscheinantrags auf die Wirksamkeit des Testaments beruft (OLG Hamm, Beschluss vom 02.10.2012, I-15 W 231/12).
Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der im Dezember 2011 im Alter von 71 Jahren verstorbene Erblasser hatte im Oktober 2011 ein Testament geschrieben. Die in der Testamentsurkunde bedachten Antragstellerinnen beantragten die Ausstellung eines Erbscheins, der sie als Erben ausweist. Die zur Anfertigung des Testaments durchgeführte Beweisaufnahme ergab, dass ein Zeuge dem seinerzeit bereits geschwächten Erblasser beim Schreiben des Testaments geholfen hatte. Da der Zeuge eine eigene Schreibleistung des Erblassers nicht sicher bestätigen konnte und auch das Schriftbild des Testaments nicht für eine solche sprach, konnte das OLG Hamm die Einhaltung der gesetzlichen Form des § 2247 BGB und damit die wirksame Errichtung des Testaments nicht feststellen.
Zur Begründung wiesen die Richter darauf hin, dass eine Eigenhändigkeit im Sinne der gesetzlichen Vorschrift zwingend voraussetze, dass der Erblasser die Testamentsniederschrift selbst angefertigt habe. Durch Dritte hergestellte Niederschriften seien immer unwirksam, selbst wenn sie in Anwesenheit des Erblassers nach dessen Willen und Weisungen angefertigt und von ihm unterschrieben worden seien. Die nach dem Gesetz zwingend notwendige Eigenhändigkeit sei nicht gegeben, wenn dem Erblasser die Hand geführt werde und dadurch die Schriftzüge von einem Dritten geformt würden. Der Erblasser müsse die Gestaltung der Schriftzüge selbst bestimmen. Zulässig ist hingegen eine unterstützende Schreibhilfe, solange der Erblasser die Schriftzeichen selbst formt. Für ein formgültiges eigenhändiges Testament verlange das Gesetz eine insoweit unbeeinflusste Schreibleistung des Erblassers.
Tipp:
Ist nicht mehr sichergestellt, dass der Erblasser selbst die Schreibleistung erbringt, dann sollte von einem privatschriftlichen Testament Abstand genommen werden. In diesem Fall empfiehlt sich die Errichtung eines notariellen Testaments. Ist der Erblasser bettlägerig oder befindet er sich im Krankenhaus, dann kommen Notare regelmäßig auch dorthin. Das notarielle Testament hat darüber hinaus in solchen Fällen auch den Vorteil, dass dadurch meist etwaige Zweifel an der Geschäftsfähigkeit und damit der Testierfähigkeit des Erblassers ausgeräumt werden können.
Rechtsanwalt Graf ist Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.). Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig vom Amtsgericht Wolfratshausen als Nachlasspfleger bestellt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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