Darf ein Kabelnetzbetreiber auf einem WLAN-Router seines Kunden, ohne dass dieser ausdrücklich zugestimmt hätte, ein zweites WLAN-Netz für andere Kunden aktivieren? Während das LG Köln mit Urteil vom 09.05.2017 (31 O 227/16) noch verneint und einer Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen stattgegeben hat, hat nun das OLG Köln mit Urteil vom 02.02.2018 (6 U 85/17) das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia darf damit also ab sofort die WLAN-Router seiner Kunden dazu nutzen mit einem zweiten WLAN-Signal sog. WiFi Spots zu schalten.
Kabelnetzbetreiber Unitymedia nutzt die WLAN-Router seiner Kunden zum Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes
Mitte 2016 hatte der Kabelnetzbetreiber Unitymedia postalisch seine Kunden darüber informiert, dass auf ihren WLAN-Routern, die im Eigentum von Unitymedia stehen, ein zweites WLAN-Signal aktiviert werden sollte um damit sog. WiFi-Spots, also ein flächendeckendes WLAN-Netz, aufzubauen. Kunden, die dies nicht wünschen, müssen ausdrücklich widersprechen, da ansonsten eine solche Schaltung vorgenommen werden würde. Ziel sei es zu erreichen ein so dichtes Netz aus Hotspots aufzubauen, dass andere Kunden des Unternehmens künftig unterwegs über diese neuen Hotspots kostenlos ins Internet gehen und so Mobilfunkdatenvolumen sparen könnten.
Dem Landgericht Köln war dies zu weit gegangen, so dass eine entsprechende Unterlassungsverfügung erlassen wurde. Die Richter waren dabei der Auffassung, dass für diese Vorgehensweise nicht ausreichend sei, dass ein Kunde nicht widerspreche, sondern er müsse umgekehrt ausdrücklich seine Zustimmung (Opt in) dazu erteilen.
OLG Köln sieht zwar Belästigung der Kunden, hält diese aber nicht für unzumutbar
Das OLG Köln hat nun die Entscheidung des Landgerichts korrigiert, das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Richter haben dabei darauf abgestellt, dass die Kunden zwar belästigt würden, eine solche Belästigung aber nicht unzumutbar im Sinne von § 7 Abs. 1 UWG sei.
Zweites WLAN-Signal stellt Belästigung der Kunden dar
Das Aufdrängen einer geschäftlichen Handlung und als solche sei die Schaltung eines zusätzlichen WLAN Signals zu qualifizieren, würde zwar die Kunden belästigen, so die Richter, weil sie um die Handlung nicht selbst nachgesucht hätten und auch nicht deren Entscheidung abgewartet wurde. Die Richter zogen dabei eine parallele zu der Zusendung unbestellter Werbung, weil die Kunden sich mit der beabsichtigten Maßnahme befassen und Aufmerksamkeit zuwenden müssten.
Durch die Möglichkeit dies durch Widerspruch abzustellen (Opt-Out) sei die Belästigung aber nicht unzumutbar
Unter Abwägung zwischen den Interessen des Unternehmens einerseits und denen der Kunden andererseits vermochten die Richter aber keine Unzumutbarkeit zu erkennen. Es bestehen nämlich nicht nur ein berechtigtes Interesse des Unternehmens sein Dienstleistungsangebot durch Zusatzoptionen auszuweiten, sondern es entspreche auch dem Kundeninteresse, wenn außerhalb der Privatwohnung WLAN-Hotspots kostenlos genutzt werden könnten, umso Datenvolumen zu sparen. Da die Router im Eigentum von Unitymedia stünden, werde auch nicht das Eigentumsrecht betroffen, zumal die Software ohne Mitwirkung und Störung der Kunden aufgespielt werden kann. Dass davon eine Sicherheitsgefährdung ausgehen würde, war nicht vorgetragen. Schließlich sah die Richter die Kundeninteressen ausreichend dadurch berücksichtigt, dass diese dann, wenn sie mit der Maßnahme nicht einverstanden sein, Widerspruch einlegen könnten.
Die Richter gingen aber davon aus, dass die hier zu Entscheidung anstehende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung habe, so dass die Revision zum BGH zugelassen wurde. Der Rechtsstreit ist also noch nicht rechtskräftig entschieden.