Ein Arbeitgeber mit 80 Mitarbeitern hatte in der Kantine für seine Mitarbeiter, Kunden und Gäste täglich 150 trockene Semmeln sowie Heißgetränke aus einem Automaten kostenlos zur Verfügung gestellt. Einen Aufstrich oder Belag gab es dagegen nicht.
Da ein Großteil dieser Semmeln von den Mitarbeitern in der Vormittagspause konsumiert wurde sah das zuständige Finanzamt darin eine „unentgeltliche Zurverfügungstellung einer Mahlzeit an den Arbeitnehmer in Form eines Frühstücks“ und forderte unter Berücksichtigung der Preissteigerung der letzten Jahre die Besteuerung für den Sachbezug im Sinne von § 8 Abs. 2 S. 6 EStG von 1,50 bis 1,57 EUR je Mitarbeiter und Tag. Dies wollte sich der Arbeitgeber nicht bieten lassen und zog vor Gericht.
Erst durch Aufstrich oder Belag wird aus einer Semmel ein Frühstück
Die Richter am Finanzgericht Münster (Urteil vom 31. Mai 2017, 11 K 4108/14) hatten allerdings von dem, was ein Frühstück ist, eine andere Auffassung als die Finanzbeamten. Es handele sich bei den den Arbeitnehmern kostenlos überlassen Semmeln höchstens um „Kost“ im Sinne von § 8 Abs. 1 S. 1 EStG, nicht aber um ein Frühstück, da kein Belag für die Semmel mit angeboten wird. Dies gehöre aber, so die Richter, zu einem Frühstück dazu. Da hier eine andere Freigrenze gilt die nicht überschritten wird, fällt also keine Steuer an.
Revision zum BFH zugelassen
Wer nun meint, die Sache sei damit erledigt, der irrt. Nun wird nämlich der BFH darüber entscheiden, ob eine trockene Semmel und ein Heißgetränk als Frühstück im Sinne des Steuerrechts zu qualifizieren und das Finanzamt für den damit verbundenen geldwerten Vorteil tatsächlich Lohnsteuer verlangen kann, denn das Finanzgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls die Revision zugelassen.