Im Internet beginnen Erfolgsgeschichten oft recht früh. Bereits als Jugendliche beginnen manchmal später erfolgreiche Unternehmer ihr Unternehmen zu gründen. Rechtlich ist dies nach § 112 BGB möglich, wenn die Eltern mit Genehmigung des Familiengerichts den Minderjährigen zum selbständigen Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ermächtigt haben. Durch eine solche Ermächtigung wird der Minderjährige für solche Rechtsgeschäfte unbeschränkt geschäftsfähig, welche der Geschäftsbetrieb mit sich bringt.
Da das Internet aber viele rechtliche Fallstricke aufweist, kann es passieren, dass der Jungunternehmer gegen Wettbewerbsrecht oder Markenrecht verstößt und deshalb von einem Mitbewerber aufgefordert wird, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
In einem vom Landgericht Düsseldorf (Urteil vom 20.01.2014 – 2a O 58/13) entschiedenen Fall war ein Minderjähriger, der mit Ermächtigung seiner Eltern und des Familiengerichts einen Onlinehandel betrieben hatte, wegen einer Markenrechtsverletzung abgemahnt worden. Als er dann selbst die Unterlassungserklärung abgegeben hat, genügte dies dem Abmahnenden nicht aus, sondern der Verletzte verlangte, dass die Eltern die Unterlassungserklärung abgegeben. Das Gericht bestätigte diese Auffassung, denn der Minderjährige wird nach § 112 BGB nicht vollständig, sondern nur partiell geschäftsfähig, also nur für solche Rechtsgeschäfte, die das Erwerbsgeschäft mit sich bringt. Dies sind aber nur solche Tätigkeiten, die dem Aufbau unter der Führung des Erwerbsgeschäfts dienen. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zählt nicht dazu, so das Gericht.
Anmerkung:
Auch bei so genannten Filesharing-Fällen gilt ähnliches. Auch dort sind Unterlassungserklärungen von Minderjährigen aufgrund der nicht vorhandenen oder nur eingeschränkten Geschäftsfähigkeit grundsätzlich unwirksam.