Unter Eingehungsbetrug versteht man eine spezielle Form des Betrugs, bei dem der Täter bereits beim Abschluss eines Vertrags betrügerische Absichten verfolgt. Der Begriff leitet sich aus dem Begriff des „Eingehen“ eines Vertrags ab. Dabei täuscht der Täter das Opfer über seine Zahlungsfähigkeit oder Zahlungsbereitschaft, um die Dienstleistung ohne die Absicht einer entsprechenden Gegenleistung in Anspruch zu nehmen. Gerade in Zeiten wie diesen, in denen aufgrund von stetig steigenden Preisen, hohen Steuern und Sozialabgaben immer weniger netto übrigbleibt, nehmen die Forderungsausfälle im Dienstleistungsbereich zu.
Rechtliche Grundlage und Strafbarkeit
Eingehungsbetrug ist in Deutschland gemäß § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) strafbar. Dieser Paragraph definiert den Betrug als das Erregen oder Unterhalten eines Irrtums durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen, wodurch ein Vermögensschaden entsteht. Ein Eingehungsbetrug liegt vor, wenn der Täter bei Vertragsabschluss vorsätzlich falsche Tatsachen über seine Zahlungsfähigkeit oder -willigkeit vorgibt, um den Vertragspartner zu schädigen.
Beispiel für Eingehungsbetrug bei Dienstleistungen
Ein klassisches Beispiel ist die Inanspruchnahme einer teuren Dienstleistung, wie etwa die Buchung eines Hotelzimmers oder die Beauftragung eines Handwerkers, ohne die Absicht oder die Möglichkeit, die Rechnung zu begleichen. Der Täter könnte hierbei bewusst falsche Angaben zu seiner Kreditwürdigkeit machen oder sogar gefälschte Dokumente vorlegen. Zwingend erforderlich ist dies aber nicht. Es genügt, wenn er bereits bei der Beauftragung entweder weiß, dass er nicht bezahlen kann oder nicht die Absicht hat, zu bezahlen.
Während beispielsweise Versandhändler die Problematik dadurch umgehen, indem sie nur gegen Vorkasse liefern, oder Autowerkstätten das reparierte Fahrzeug nur dann herausgeben, wenn bei Abholung auch bezahlt wird, weil sie sich insoweit auf ihr Werkunternehmerpfandrecht berufen, haben Dienstleister jeglicher Art auf das Nachsehen, weil sie im Vertrauen auf die Seriosität des Auftraggebers in Vorleistung gehen.
Abgrenzung zum einfachen Zahlungsverzug
Wichtig ist die Abgrenzung des Eingehungsbetrugs vom einfachen Zahlungsverzug. Bei letzterem handelt es sich um eine zivilrechtliche Angelegenheit, bei der der Schuldner zunächst willens und fähig ist, die vereinbarte Gegenleistung zu erbringen, aber aus verschiedenen Gründen in Zahlungsverzug gerät. Im Unterschied dazu verfolgt der Täter beim Eingehungsbetrug bereits beim Vertragsabschluss keine Absicht zu zahlen und täuscht den Vertragspartner vorsätzlich.
Strafrechtliche Konsequenzen
Die strafrechtlichen Konsequenzen für Eingehungsbetrug können erheblich sein. Gemäß § 263 StGB droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa wenn der Betrug gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande begangen wird, kann die Strafe bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe betragen. Ein besonders schwerer Fall liegt gemäß § 263 Abs. 3 StGB vor, wenn der Täter in großem Umfang Vermögensverlust herbeiführt oder seine Stellung als Amtsträger ausnutzt.
Handlungsempfehlungen für Dienstleister
- Bonitätsprüfung: Vor der Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere bei größeren Projekten, sollte stets eine Bonitätsprüfung des Kunden durchgeführt werden.
- Vertragsgestaltung: Sorgfältig gestaltete Verträge mit klaren Zahlungsmodalitäten und eventuell Vorauszahlungen können das Risiko minimieren.
- Rechtsberatung: Im Zweifelsfall sollte immer ein Rechtsanwalt konsultiert werden, um rechtliche Sicherheit zu gewährleisten.
- Frühe Intervention: Bei Verdacht auf Betrug sollten unverzüglich rechtliche Schritte eingeleitet und gegebenenfalls Strafanzeige erstattet werden.
Vorsicht ist besser als Nachsicht, denn was nützt der schönste Auftrag, wenn er hinterher nicht bezahlt wird.
Fazit
Auch, wenn Zeit Diebstahl der einzige Diebstahl ist, der grundsätzlich strafrechtlich nicht geahndet wird, so ist Eingehungsbetrug bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen, bei dem es sich auch um eine Art Zeitdiebstahl handelt, kein Kavaliersdelikt, sondern eine ernstzunehmende Straftat mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen. Dienstleister sollten stets die Bonität ihrer Kunden prüfen, insbesondere bei größeren Aufträgen oder hohen Summen, um sich vor betrügerischen Absichten zu schützen. Zudem ist es ratsam, bei Verdacht auf Betrug rechtzeitig rechtliche Schritte zu unternehmen und die Strafverfolgungsbehörden einzuschalten. So kann sowohl präventiv als auch reaktiv gegen Eingehungsbetrug vorgegangen werden, um das Risiko für alle Beteiligten zu minimieren.
Der Eingehungsbetrug ist nicht nur ein wirtschaftliches Risiko, sondern auch ein ernstes strafrechtliches Problem, das mit Vorsicht und rechtlicher Unterstützung angegangen werden sollte. Besonders dreist ist es, wenn Eingehungsbetrug mit einer Bewertungserpressung kombiniert wird. Letzteres ist dann der Fall, wenn der Betrüger meint, sein Opfer mit einer weiteren Straftat „geschmeidig“ zu machen, indem er direkt oder indirekt mit einer negativen Bewertung bei Google und Co. droht.