Stellen Sie sich vor Sie bekommen von Ihrem Ehegatten einen größeren Geldbetrag geschenkt, verbunden mit der Auflage einen Teil des Geldes an gemeinnützige Einrichtungen zu spenden. Das machen Sie dann auch, doch der Fiskus will im Rahmen der Einkommensteuererklärung den Spendenabzug nicht berücksichtigen. Recht oder Unrecht?
Frau erhält Schenkung über 400.000 € und spendet auf Geheiß des Schenkers 130.000 € an gemeinnützige Vereine
In dem entschiedenen Rechtsstreit hatte die Ehefrau von Ihrem Mann, der kurz darauf verstorben war, 400.000 € geschenkt bekommen. Die so Beschenkte gab daraufhin insgesamt 130.000 € an zwei gemeinnützige Vereine weiter, weil dies der Wunsch ihres Mannes gewesen war. Die Vereine stellten Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der Ehefrau aus. Soweit so gut.
Die böse Überraschung für die Beschenkte kam dann, als sie die Schenkungen im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung steuerlich geltend machen wollte und das Finanzamt den Spendenabzug mit der Begründung versagt hat, die Ehefrau habe nicht freiwillig gehandelt, sondern lediglich eine Verpflichtung, die ihr ihr verstorbener Mann auferlegt hat, erfüllt. Nachdem auch der Einspruch gegen den Steuerbescheid erfolglos bleibt, zog die beschenkte Ehefrau vor das Finanzgericht und verlor.
Bei Schenkung unter Auflage ist Erfüllung der Auflage unter Ehegatten steuerlich berücksichtigungsfähig
Die Ehefrau gab allerdings nicht auf und zog vor den BFH. Dort hat sie mit Urteil vom 15.01.2019 (X R 6/17) zumindest einen Teilsieg dahingehend errungen, dass das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Finanzgericht zurückgewiesen worden ist. Dort müssen die Finanzrichter nun aufklären, ob die Schenkung mit der Auflage erfolgt ist, einen Teilbetrag an die Vereine weiterzugeben. Dann wäre nämlich der Spendenabzug zu gewähren.
Nach Auffassung der Bundesrichter liegt nämlich eine Freiwilligkeit auch dann vor, wenn die Klägerin zwar rechtlich durch eine Auflage im Schenkungsvertrag zur Weitergabe eines Teil des geschenkten Geldes verpflichtet gewesen wäre, sie andererseits aber diese Verpflichtung freiwillig eingegangen wäre. Bei Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, komme es nämlich nicht entscheidend darauf an, welcher der Ehegatten mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet werde. Dies ergebe sich bereits aus dem Wortlaut von § 26 b EStG.