Als außergewöhnliche Belastung werden Ausgaben der privaten Lebensführung bezeichnet, die nicht als Sonderausgaben im Einkommensteuergesetz stehen, denen sich der Steuerpflichtige aber aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann. Sie entstehen zwangsläufig.
Bis einschließlich 2012 wurden Zivilprozesskosten grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt, soweit der Steuerpflichtige selbst die Ursachen für den Prozess herbeigeführt hatte. Doch es gab Ausnahmen:
- Wenn die Klage der einzige Weg war, um das Ziel zu erreichen, konnten auch Prozesskosten zu außergewöhnlichen Belastungen führen (z. B. Klage auf Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft; BFH v. 18.03.2004 III R 24/03, BStBl 2004 II S. 726).
- Bei Streitigkeiten der Eltern über das Umgangsrecht mit ihren Kindern wurden Prozesskosten anerkannt, weil der Kernbereich des menschlichen Lebens betroffen war (BFH v. 04.12.2001 III R 31/00, BStBl 2002 II S. 382).
- Wenn Gefahr bestand, die eigene Existenzgrundlage zu verlieren und die lebensnotwendigen Bedürfnisse im üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können, konnte der Steuerpflichtige Prozesskosten gelten machen (z. B. Klage wegen schwerer Beschädigung des selbstgenutzten Einfamilienhauses: BFH v. 06.05.1994 III R 27/92, BStBl 1995 II S. 104, oder Klage zur Abwehr der Privatinsolvenz: FG Rheinland-Pfalz v. 22.1.2014 4 K 1961/12).
- Auch Scheidungskosten, die die Scheidung selbst und den Versorgungsausgleich der Rentenanwartschaften betrafen ( = Zwangsverbund), waren stets zwangsläufig und daher absetzbar (BFH v. 30.06.2005 III R 27/04, BStBl 2006 II S. 492).
Ab 2013 sollen Zivilprozesskosten nur noch anerkannt werden, wenn ohne diese Ausgaben „der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können“ (§ 33 Abs. 2 Satz 4 EStG).
Scheidungskosten gefährden regelmäßig nicht die Existenzgrundlage, die mit dem steuerlichen Grundfreibetrag (8.130 Euro im Jahr 2013) gewährleistet ist. Sie führen regelmäßig auch nicht zur Privatinsolvenz der Ex-Ehegatten.
Nach Auffassung der Finanzverwaltung rechnen Scheidungskosten deshalb wohl ab 2013 nicht mehr zu den außergewöhnlichen Belastungen. In den Formularen der Steuererklärung 2013 wird nicht mehr nach ihnen gefragt und in den Erläuterungen nicht mehr auf sie hingewiesen.
Mit der Gesetzesänderung war beabsichtigt, das Urteil des BFH vom 12.05.2011 VI R 42/10 (BStBl 2011 II S. 1015) aufzuheben, wonach Zivilprozesskosten stets als außergewöhnliche Belastungen zu werten waren. Der Rechtszustand bis 2012 sollte im Übrigen weiterhin uneingeschränkt gelten.
Nach einer Information des BDL werden die Lohnsteuerhilfevereine Scheidungskosten weiterhin als außergewöhnliche Belastungen geltend machen, bei Ablehnung Einspruch einlegen und ggf. klärende Rechtsstreite vor den Finanzgerichten führen.
(Quelle: Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V.)